Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2015, Az. 5 StR 276/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7032

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 276/15
vom
5. August 2015
in der Strafsa[X.]
gegen

wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2015
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2014 wird nach §
349 Abs.
2 [X.] mit der Maßgabe (§
349 Abs.
4 [X.]) als unbegründet verworfen, dass die tateinheitli[X.] Verurteilung wegen ban-denmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten, jeweils bezogen auf [X.] in nicht geringer Menge, wegen bandenmäßiger Einfuhr in Tatein-heit mit bandenmäßigem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie [X.]. Die auf
Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revi-sion des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtli-[X.]n Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs.
2 [X.].

1. Die tateinheitli[X.] Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge entfällt (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2015

5 StR 582/14 Rn. 2 mwN). Die Schuldspruchänderung lässt 1
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den Unrechtsgehalt der Tat
unberührt, weswegen der Strafausspruch bestehen bleibt.

2. [X.] des Beschwerdeführers bleiben ent-spre[X.]nd der Zuschrift des [X.] erfolglos. Insoweit merkt der [X.] ergänzend Folgendes an:

a) Die zulässig erhobene Rüge vorschriftswidriger Besetzung der [X.] (§ 338 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 54 Abs. 1, 3 Satz 2 [X.]) greift nicht durch. Ihr liegt zugrunde, dass der Vorsitzende einen an sich zur Mitwirkung an der am 19. Juli 2013 beginnenden Hauptverhandlung berufenen Hauptschöffen wegen eines Urlaubs außerhalb [X.] vom 17. bis 31. Juli 2013 von der [X.] nach § 54 Abs. 1 [X.] entbunden hat.

[X.]) Im Blick auf § 54 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 336 Satz 2 Alt. 1 [X.] kommt eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in [X.] und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2013

3 [X.], [X.]St 59, 75, 79 f. Rn. 25). Der [X.] hat bereits entschieden, dass bei einer Entbindung wegen Urlaubs Willkür in aller Regel fernliegt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Januar 1982

5 [X.]). Zwar können etwa bei Anhaltspunkten, dass sich der Schöffe der Teilnahme an der Verhandlung mutwillig zu entziehen versucht, Nachfragen des Vorsitzenden notwendig werden (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1976

3 StR 363/76, NJW 1977, 443; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 54 [X.] Rn. 6). [X.] war vorliegend jedoch nichts ersichtlich, zumal der angezeigte Urlaub inner-halb der [X.] Schulferien lag. Die durch den Beschwerdeführer insoweit erhobenen Einwände erschöpfen sich in bloßen Mutmaßungen. Der [X.] überschritt sein pflichtgemäßes Ermessen deshalb nicht dadurch, dass er 3
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den Hinderungsgrund ohne weitere Prüfung zugrunde legte (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1976

3 StR 363/76, [X.]O mwN). Eine dreimalige Unterbre-chung des zweiwöchigen Urlaubs zwecks Anreise zu den in den Urlaub fallen-den Terminen war dem [X.] nicht zumutbar.

bb) Die stichwortartige, den Hinderungsgrund aber zutreffend be-schreibende Dokumentation genügte dem Erfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil
des 2. Strafsenats des [X.] vom 4. Februar
2015 (2 [X.], [X.], 350, 351 f.). Jedoch betrifft die genannte Ents[X.]i-dung mit der Verhinderung aus berufli[X.]n Gründen einen anderen Sachver-halt, an den strengere Maßstäbe angelegt werden (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 1976

3 StR 363/76, [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O). Der [X.] kann deshalb dahingestellt lassen, ob er den dort angestellten Erwägungen in vollem Umfang beitreten könnte.

b) Die Beweisantragsrügen betreffend die Überwachung der [X.] des Angeklagten (Vernehmung der damit befassten Poli-zeibeamten, Inaugens[X.]innahme
aller überwachten Gesprä[X.]) wären [X.] des Urteils auf dem geltend gemachten Mangel (§ 337 Abs. 1 [X.]) auch unbegründet. Das angefochtene Urteil legt in Einklang mit dem durch die Anträge verfolgten [X.] zugrunde, dass der Angeklagte über diese Anschlüsse keine Unterredungen geführt hat, aus denen sich Hinweise auf das ihm vorgeworfene deliktis[X.] Verhalten ergeben (vgl. [X.], 63 f.).

c) Aus den vom [X.] angeführten Gründen versagen ferner die Beanstandung unzurei[X.]nder Würdigung der Einlassungen nament-lich der Mitangeklagten A.

und E.

J.

und G.

sowie die den Verlauf 6
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des abgetrennten Verfahrens gegen den Mitangeklagten E.

J.

betreffen-de Verfahrensrüge.
Die überaus sorgfältige Beweiswürdigung des [X.]s zeigt hinsichtlich des [X.] und der [X.] eine Fülle von objektiven Beweisen auf, die an der Richtigkeit dieser Aussagen keinen Zweifel lassen. Was die Rolle gerade des Angeklagten angeht, wird in der Zuschrift
des [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass keiner der genann-ten Mitangeklagten den Angeklagten belastet hat. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall ([X.] ff.). Dass die Mitangeklagten G.

und E.

J.

immer wieder mit Kokain gefüllte Riemens[X.]iben aus dem auf dem Betriebsgelände abgeholt haben, entspricht der

lediglich das Wissen um den Inhalt der Rie-mens[X.]iben bestreitenden und insofern rechtsfehlerfrei anhand von Indizien außerhalb der Aussagen der Mitangeklagten widerlegten

Einlassung des [X.] ([X.]). Danach bedurfte es keiner weiteren beweiswürdigenden Ausführungen, wie sie von der Rechtsprechung für Konstellationen verlangt werden, in
denen die Verurteilung auf belastende Angaben von (vormaligen) Mitangeklagten nach einer Verständigung gestützt wird (hierzu
LR-[X.]/[X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 73 mwN).

d) Auch zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 [X.] im [X.] mit dem Ermittlungsverfahren 6052 Js 6/14 gehen die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Stellungnahme des [X.] fehl.

[X.]) Die Verteidigung konnte nicht mit Bes[X.]idung des [X.] ganz oder nahezu zeitgleich mit dem Wegfall der Hinderungsgründe
(§ 147 Abs. 2 [X.]) rechnen. In Anbetracht dessen war sie entgegen ihrer An-sicht der Notwendigkeit eines entspre[X.]nden Revisionsvorbringens nicht ent-hoben. Es wären vor Ablauf der [X.] in Form von Nach-9
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fragen bei der St[X.]tsanwaltschaft weitere Bemühungen um die Erlangung der Akteneinsicht erforderlich und gegenüber dem Revisionsgericht darzutun gewe-sen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2004

5 [X.],
[X.]St 49, 317, 328). Die Rüge ist ferner deshalb nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] erhoben, weil die Revision den Inhalt der st[X.]tsanwalt-schaftli[X.]n Stellungnahmen zu den am 81. und 83. Verhandlungstag erhobe-nen Gegenvorstellungen der Verteidigung nicht mitteilt ([X.], 75). Wegen des Zusammenhangs mit dem genannten Ermittlungsverfahren kann relevanter Vortrag der St[X.]tsanwaltschaft zum Beschwerdevorbringen naheliegen.

bb) Für den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Ver-fahrens gilt Folgendes: Die [X.] hat sich aufgrund der Geständnisse der Mitangeklagten A.

J.

und G.

sowie weiterer Beweismittel ohne
[X.] gilt mit Rücksicht auf Erkenntnisse aus dem [X.] und der Telekommunikati-onsüberwachung hinsichtlich der maßgebenden Beteiligung des Angeklagten an diesem abermals außerordentlich umfangrei[X.]n Kokainhandel. Es [X.], worauf die [X.] vielfach hingewiesen hat

mangels Revisionsvor-trags zum Inhalt von deren Stellungnahmen (oben [X.]) durch die St[X.]tsanwalt-schaft naheliegend zumindest unwiderspro[X.]n , keinerlei Anhaltspunkte da-für, dass sich bei den gegen weitere Beschuldigte geführten Ermittlungen der Täterschaft des Angeklagten widerstreitende Anzei[X.]n ergeben haben könn-ten. Unter sol[X.]n Vorzei[X.]n stellt es keine Verletzung des Fairnessgebots dar, dass die [X.] dem ab dem 79. Verhandlungstag verfolgten [X.] der Verteidigung nach Unterbrechung bzw. Aussetzung der Hauptverhand-
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lung nicht entspro[X.]n hat, weil die Erteilung der Akteneinsicht wegen Gefähr-dung des Untersuchungszwecks durch die St[X.]tsanwaltschaft ermessensfeh-lerfrei versagt worden und der Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht abzu-sehen war.

Schneider
Dölp
König

Berger
Bellay

Meta

5 StR 276/15

05.08.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2015, Az. 5 StR 276/15 (REWIS RS 2015, 7032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7032

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