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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 588/09 vom 2. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2010 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2009 - entsprechend der Antragsschrift des [X.] - im Schuldspruch dahin geändert, dass a) beim Angeklagten [X.]jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und b) beim Mitangeklagten [X.]jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Solin-Stojanovi [X.]
Meta
02.03.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 4 StR 588/09 (REWIS RS 2010, 8827)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8827
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