Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 StR 212/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4047

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Richterablehnung im Strafverfahren: Vorbefassung des Revisionsrichters als Ablehnungsgrund


Tenor

Die Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 29. März 2012 gegen

den Vorsitzen[X.] am [X.] [X.],

[X.] am [X.] [X.],

[X.] am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Dr. [X.],

werden als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat über eine Revision des Antragstellers zu entscheiden. Dieser ist vom [X.] wegen falscher Angaben, vorsätzlichen Bankrotts, Betruges in 14 Fällen sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Durch Beschluss vom 20. Oktober 2011 (1 [X.]) hatte der Senat ein erstes Erkenntnis auf Revision des Antragstellers aufgehoben, soweit er wegen falscher Angaben verurteilt worden war, sowie im Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe, seine weitergehende Revision hingegen verworfen.

2

Der Antragsteller ist der Ansicht, die abgelehnten [X.] seien zu seinem Nachteil befangen. Denn diese hätten sich durch die erste Revisionsentscheidung in dieser Sache "der vermuteten Beihilfe zu einem Prozessbetrug schuldig gemacht", "Akteninhalt ignoriert" und dadurch "gegen das Gebot der Wahrheitsfindung" verstoßen. Fehler des erstinstanzlichen Gerichts bei der Berechnung der [X.] hätten sie zudem nicht erkannt.

3

Die Befangenheitsanträge sind jedenfalls unbegründet. Es liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden [X.]s am [X.] [X.] und der [X.] am [X.] [X.], [X.] und Dr. Graf zu rechtfertigen.

4

Denn hierfür genügt nicht das rein subjektive Empfinden des Antragstellers, dieses muss vielmehr gerechtfertigt, also in objektivierbaren Umständen begründet sein. Die Ablehnung eines [X.]s nach § 24 Abs. 2 [X.] ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann ([X.], Beschluss vom 8. Februar 1967 – 2 BvR 235/64, [X.]E 21, 139, 146; [X.], Urteil vom 9. Februar 1951 – 3 StR 48/50, [X.]St 1, 34, 39; [X.], Beschluss vom 18. November 2008 – 1 [X.], [X.], 85 f.). Daran fehlt es vorliegend.

5

Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers legt solche objektivierbaren Umstände für die Befürchtung der Befangenheit nicht dar.

6

Die [X.] eines [X.]s mit dem Verfahrensgegenstand ist für sich allein nie ein Ablehnungsgrund, da der vernünftige Angeklagte davon ausgehen kann, dass der [X.] auch dann unvoreingenommen an die Sache herantritt, wenn er sich schon früher über den Sachverhalt ein Urteil gebildet hat ([X.], Beschluss vom 26. Januar 1971 – 2 BvR 443/69, [X.]E 30, 149, 153; [X.], Beschluss vom 18. November 2008 – 1 [X.], [X.], 85 f.). Dies gilt auch für den Revisionsrichter ([X.], Beschluss vom 18. November 2009 – 1 [X.], [X.], 85). Ein allein auf den Umstand der [X.] gestützter Ablehnungsantrag ist daher schon unzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 [X.] ([X.], Beschluss vom 10. August 2005 – 5 [X.], [X.]St 50, 216, 221).

7

Zwar trägt der Antragsteller darüber hinausgehend vor, erst die konkrete Art und Weise der [X.] belege die Voreingenommenheit der [X.]. Besondere Umstände, die auch für einen verständigen Antragsteller eine solche Besorgnis rechtfertigten (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 18. November 2009 – 1 [X.], [X.], 85; [X.], Urteil vom 30. Juni 2010 – 2 [X.], [X.], 44), sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

8

Der Vorwurf einer "vermuteten" Straftat und des damit verbundenen Schädigungsvorsatzes der abgelehnten [X.] zu Lasten des Antragstellers entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Diesen Vorwurf konkretisierende Umstände enthält auch der Ablehnungsantrag nicht.

9

Sein Vorbringen im Übrigen erschöpft sich seinem sachlichen Gehalt nach darin, zu beanstanden, mit der eigenen Würdigung in der ersten Revisionsentscheidung nicht durchgedrungen zu sein. Bei einer verständigen Würdigung vermögen solche dem Antragsteller im Ergebnis missliebigen Entscheidungen, die sich für ihn als vermeintlich fehlerhaft darstellen, nicht die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Dies gilt zumal da der Antragsteller offensichtlich das Wesen der Revision verkennt. Danach ist es nicht Aufgabe des [X.], den Akteninhalt vollständig zur Kenntnis zu nehmen; es ist ihm zudem verwehrt, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, vielmehr ist es an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und kann nur überprüfen, ob diese rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind (vgl. §§ 337, 338 [X.]; hierzu [X.], [X.], 55. Aufl., vor § 333 Rn. 1 ff. mwN).

Wahl                                      Jäger                                          Gericke

                     Sander                                    Cirener

Meta

1 StR 212/12

07.08.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 28. Dezember 2011, Az: 9 KLs 501 Js 140433/09

§ 24 Abs 2 StPO, § 26a Abs 1 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 StR 212/12 (REWIS RS 2012, 4047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4047

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