Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 145/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4164

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. Februar 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 61Bei einer einfachen [X.]schaft führt jeder Streitgenosse - trotz äuße-rer Verbindung der Verfahren - seinen eigenen Prozeß formell und inhaltlichunabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteileoder Nachteile für andere [X.] bewirken. Dementsprechend kannjeder [X.] und Verteidigungsmittel selbständig geltend ma-chen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen [X.] setzen.Insbesondere können bestrittene und unbestrittene Tatsachen voneinander [X.].[X.] § 430 Abs. 1 (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung)[X.] von abhanden gekommenem Transportgut richtetsich nach der jeweiligen Handelsstufe, welcher der Geschädigte angehört.Dementsprechend kommt es für die Höhe des zu leistenden Ersatzes daraufan, ob eine Lieferung zwischen Produzent und Großhändler, Großhändler undEinzelhändler oder Einzelhändler und Endverbraucher stattgefunden hat.Franchisenehmer, die Ware auf Rechnung des Franchisegebers an Endver-braucher weitervertreiben, sind bei der gebotenen wirtschaftlichen [X.] -tungsweise einem Einzelhandelsunternehmen gleichzustellen mit der Folge,daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes des abhanden [X.] Transportgutes die Handelsstufe Großhändler/Einzelhändler maßgeblichist.[X.], Urt. v. 27. Februar 2003 - [X.]/00 - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. Februar 2003 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] zu 1 wird das Urteil des 18. Zivil-senats des [X.] vom 18. Mai 2000 imKostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außerge-richtlichen Kosten der [X.] zu 2 und über die durch ihre zu-rückgenommene Berufung vom 10. März 1999 veranlaßten Ko-sten - und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt [X.] ist.Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird [X.]. Die im Revisionsverfahren entstandenen außerge-richtlichen Kosten der [X.] zu 2 trägt die Klägerin.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden [X.] Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.]-GmbH, die mit [X.] handelt. Sie nimmt die [X.] wegen Verlustes von Transportgut ausabgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.Die Beklagte zu 1 besorgt für die [X.]-GmbH aufgrund einer Vereinbarungvom 26. September 1995 die Belieferung ihrer Verkaufsstellen. Im April 1996stand bei der [X.]-GmbH ein Warentransport zu mehreren Geschäften in [X.] an. Mit der Durchführung des Transports beauftragte die Beklagtezu 1 am 16. April 1996 die Beklagte zu 2. Deren Fahrer [X.] holte [X.] desselben Tages bei der [X.]-GmbH ab. Anschließend stellte er denbeladenen Lkw in einer von der [X.] zu 1 angemieteten [X.] in [X.] unter. Die von der [X.] zu 1 angemietete Fläche in der [X.] beträgt 3.000 qm. Die restliche Stellfläche ist an [X.] vermietet. Eines der Rolltore der [X.] war defekt, so daß essich nicht vollständig schließen ließ. Der beladene Lkw wurde in der Nacht vom16. auf den 17. April 1996 aus der [X.] gestohlen.Die Beklagte zu 1 hat ihre etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2am 27. Januar 1997 an die Klägerin abgetreten.Die Klägerin hat - ebenso wie die Beklagte zu 2 - behauptet, die Beklagtezu 1 habe den Fahrer [X.] ausdrücklich angewiesen, den beladenen Lkw bis [X.] der [X.] in der von ihr angemieteten [X.] abzustellen. DerLkw samt Ladung sei auch schon vor dem 16. April 1996 regelmäßig dort [X.] 5 -stellt worden. Von dieser Praxis hätten die Geschäftsführer der [X.] zu 1Kenntnis gehabt.Die Klägerin hat weiterhin behauptet, sie habe ihrer Versicherungsneh-merin den Schaden, der sich einschließlich Gutachterkosten auf 188.989,32 DMbelaufe, ersetzt.Sie hat beantragt,die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, an [X.] nebst Zinsen zu zahlen.Die [X.] sind dem entgegengetreten. Die Beklagte zu 1 hat [X.] vertreten, als Spediteurin brauche sie für den eingetretenen Scha-den nicht zu haften. Zudem habe sie den Fahrer [X.] wiederholt darauf hingewie-sen, auf welche Weise Transportgut gegen den Zugriff Dritter geschützt werdenmüsse. Die unzureichende Sicherung des [X.] in ihrer [X.] sei für denDiebstahl des beladenen Lkw nicht ursächlich gewesen.Die Beklagte zu 2 hat gemeint, sie treffe an der Entstehung des Scha-dens kein Verschulden, da die Beklagte zu 1 ihren Fahrer ausdrücklich ange-wiesen habe, den beladenen Lkw in der hier in Rede stehenden [X.] abzu-stellen.Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und die Beru-fung der [X.] zu 1 zurückgewiesen.- 6 -Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt,verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgerichtdiesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte zu 1 erstrebt mit ihrer Revision,deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Abweisung der gegen sie ge-richteten Klage.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 hafte der[X.]-GmbH für den Schaden, der durch den Verlust des Transportgutes einge-treten sei, gemäß § 429 [X.] (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung,im folgenden: [X.]). Es hat weiterhin die Auffassung vertreten, gegen [X.] zu 2 stünden der [X.]-GmbH weder vertragliche noch deliktische [X.] zu, so daß solche auch nicht auf die Klägerin übergegangen seinkönnten. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:Die Haftung der [X.] zu 1 als Frachtführerin ergebe sich aus § 413[X.] Auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. [X.], § 54ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden: [X.]) könne sich die [X.] zu 1 nicht berufen, weil sie - wie das Berufungsgericht näher [X.] - den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht habe. Nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Fahrer [X.] den beladenen [X.] schon vor dem streitgegenständlichen Diebstahl regelmäßig in der völligunzureichend gesicherten [X.] abgestellt habe, was dem Geschäftsführer [X.]der [X.] zu 1 bekannt gewesen sei.- 7 -Die feststehenden gravierenden Sicherheitsmängel der [X.], die die [X.] zu 1 gekannt habe, führten zu der Vermutung, daß diese für den in Redestehenden Diebstahl ursächlich gewesen seien. Diese Vermutung habe die [X.] zu 1 nicht durch den Umstand zu widerlegen vermocht, daß nach demErgebnis der polizeilichen Ermittlungen feststehe, daß der beladene Lkw miteinem Originalschlüssel aus der [X.] gefahren worden sei.Die Schadensersatzforderung der [X.]-GmbH, die ihre Ansprüche gegendie Beklagte zu 1 an die Klägerin abgetreten habe, belaufe sich auf den einge-klagten Betrag. Die von der [X.] zu 1 erhobene Einrede der Verjährunggreife nicht durch.Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet. Die [X.]-GmbH [X.] die Beklagte zu 2 keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1, § 831 [X.], da diedarlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen habe, daß die unzu-reichende Diebstahlssicherung der Lagerhalle für den [X.] kausal ge-wesen sei.Ebensowenig bestünden Schadensersatzansprüche der [X.] zu [X.] die Beklagte zu 2 aus dem [X.] gemäß § 429 [X.] a.[X.]und § 14 [X.], die durch Abtretung der [X.] zu 1 vom 27. Januar 1997auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Der [X.] zu 1 sei es [X.] nach [X.] verwehrt, sich für den eingetretenen Schadenbei der [X.] zu 2 schadlos zu halten, da - was zwischen der Klägerin [X.] [X.] zu 2 unstreitig sei - die Beklagte zu 1 die Weisung erteilt habe,den beladenen Lkw in der von ihr angemieteten [X.] abzustellen.- 8 -I[X.] Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die gegen die Beurteilungdes [X.] gerichteten Revisionsangriffe der [X.] zu 1 habendagegen Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das Berufungsgericht.A. Zur Revision der Klägerin1. Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annah-me des [X.], der [X.] zu 1 stünden gegen die Beklagte zu 2aus dem [X.] gemäß § 429 [X.] a.[X.] und § 14 [X.] keineSchadensersatzansprüche zu, die durch Abtretung auf die Klägerin übergegan-gen sein könnten.a) Auf die [X.] zwischen der Klägerin und den [X.]n kommt § 61 ZPO zur Anwendung, da es sich bei den [X.] umeinfache [X.] handelt. Nach dieser Vorschrift stehen die einzelnen[X.] dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber. Jeder [X.] führt seinen eigenen Prozeß - trotz äußerlicher Verbindung der Verfah-ren - formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die [X.] Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere [X.] bewirken.Dementsprechend kann jeder [X.] und [X.] selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zuanderen [X.] setzen. Insbesondere können der Tatsachenvortrag,das (Nicht-)Bestreiten und ein Geständnis voneinander abweichen und nur fürden einzelnen [X.] wirken (vgl. [X.].ZPO/Schilken, 2. Aufl.,§ 61 [X.]. 4; [X.]/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 61 [X.]. 8).- 9 -b) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der [X.] zu 2 aus demmit der [X.] zu 1 geschlossenen [X.] verneint, weil es der[X.] zu 1 im Streitfall nach [X.] versagt sei, sich für deneingetretenen Schaden bei der [X.] zu 2 schadlos zu halten. Es hat [X.] abgestellt, daß im Verhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu [X.] sei, daß die Beklagte zu 1 den Fahrer [X.] in Kenntnis der Sicherheits-mängel der [X.] ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in dergroßen ungesicherten [X.] über Nacht abzustellen. Diese Beurteilung hält derrechtlichen Nachprüfung [X.]) Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe [X.] der Parteien nicht ausgeschöpft und deshalb zu Unrecht ange-nommen, aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin und der [X.]n zu 2 ergebe sich, daß die Beklagte zu 2 aufgrund der Weisung der [X.]n zu 1, den beladenen Lkw über Nacht in der ungesicherten [X.] unter-zustellen, von der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Obhutspflichtenabgehalten worden sei.Das Berufungsgericht hat festgestellt, zwischen der Klägerin und der [X.]n zu 2 sei unstreitig, daß die Beklagte zu 1 den Fahrer [X.] in Kenntnis [X.] ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in [X.] ungesicherten [X.] über Nacht abzustellen. Diese nicht mit einem [X.] angegriffene Feststellung ist gemäß §§ 314,561 a.[X.] ZPO für das Revisionsgericht bindend. Von ihr ist daher im Revisions-verfahren auszugehen. Das Bestreiten der von der Klägerin und der [X.]zu 2 übereinstimmend behaupteten Weisung seitens der [X.] zu 1 hatdas Berufungsgericht im Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der- 10 -[X.] zu 2 mit Recht nicht berücksichtigt, weil jeder Streitgenosse seinenProzeß - wie bereits dargelegt - selbständig führt.Auf der Grundlage seiner Feststellungen hat das Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte zu 1 durch ihre Anweisung [X.], die den Verlust des Transportgutes herbeigeführt hat, selbst ge-schaffen hat und daß es ihr deshalb gemäß § 242 [X.] verwehrt ist, die [X.] zu 2 für den eingetretenen Schaden haftbar zu machen.Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe verfah-rensfehlerhaft den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, durch dieWeisung der [X.] zu 1 seien weder die Beklagte zu 2 noch deren Fah-rer [X.] daran gehindert gewesen, den beladenen Lkw in der [X.] zwischen [X.] und dem Fahrtantritt nach [X.] an einem hinreichend ge-sicherten Ort unterzustellen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn nach [X.] gebliebenen Vortrag der [X.] zu 2 stand eine [X.] sichere Unterstellmöglichkeit nicht zur Verfügung. Der Fahrer [X.] durfte [X.] die Weisung der [X.] zu 1 befolgen und den beladenen Lkw überNacht in deren ungesicherter [X.] abstellen.2. Die Revision der Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen [X.] eines deliktischen Schadensersatzanspruches der [X.] Beklagte zu 2 aus abgetretenem Recht der [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin obliege als [X.] in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast für die be-hauptete Eigentumsverletzungshandlung und deren Ursächlichkeit für den ein-getretenen Schaden. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Die [X.] -könne angesichts des Umstands, daß der genaue [X.] unaufgeklärt ge-blieben sei, nicht beweisen, daß die unzureichende Diebstahlssicherung [X.] für den [X.] kausal geworden sei. Diese Beurteilung hältder revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß derjeni-ge, der einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend macht, grundsätz-lich alle Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 [X.] als anspruchsbegründendenKlagegrund zu beweisen hat. Der Geschädigte muß daher in aller Regel auchden nach § 286 ZPO zu würdigenden Beweis erbringen, daß die behaupteteUnrechtshandlung des in Anspruch genommenen Schädigers zu einer Rechts-verletzung geführt hat (vgl. [X.]Z 51, 91, 104; 58, 48, 53; 93, 351, 354; [X.]/[X.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 823[X.]. 7, 11; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., Vor § 249 [X.]. 162). Das für ei-nen Kläger hierbei bestehende Beweisrisiko kann allerdings durch Beweiser-leichterungen - wie beispielsweise die Anwendung der Grundsätze über [X.] oder eine Beweislastumkehr - herabgemindert werden.aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habeübersehen, daß die Beklagte zu 2 die Ursächlichkeit der Sicherheitsmängel fürdie Entwendung des beladenen Lkws weder in erster Instanz noch im Beru-fungsverfahren bestritten habe. Die Revisionserwiderung der [X.] zu [X.] mit Recht darauf hin, daß es eines ausdrücklichen Bestreitens der [X.]n zu 2 nicht bedurfte, weil die darlegungs- und beweispflichtige Klägerinzur Kausalität zwischen der behaupteten Unrechtshandlung, Abstellen des be-ladenen Lkws in der unzureichend gegen Diebstahl gesicherten [X.], und dereingetretenen Rechtsverletzung keinen konkreten Vortrag gehalten hat. Entge-gen der Auffassung der Revision waren nähere Darlegungen der Klägerin zur- 12 -Ursächlichkeit nicht entbehrlich, weil nach dem Ergebnis der polizeilichen [X.], wonach der Lkw mit einem Originalschlüssel geöffnet und aus der[X.] herausgefahren wurde, auch die ernsthafte Möglichkeit gegeben war, daßsich die Sicherheitsmängel nicht auf den Diebstahl des Lkws ausgewirkt haben.Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch nicht der Beweis desersten Anscheins dafür, daß die freie Zugänglichkeit zum Innenraum der [X.]für den Diebstahl des beladenen Lkws ursächlich war. Der vom Berufungsge-richt festgestellte Umstand, daß die Täter einen zum Fahrzeug der [X.]zu 2 passenden Schlüssel besaßen, läßt die Möglichkeit, daß der oder die [X.] von der unzureichend gesicherten Eingangstür Zugang zum Innen-raum der [X.] hatten, nicht als fernliegend erscheinen.bb) Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht habe [X.] und Beweislast verkannt, weil es bei einem grob fahrlässigen [X.] dem Frachtführer obliege, die gegen die Schadensur-sächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen undzu beweisen und diese Beweislastumkehr auch für die deliktische Haftung ge-mäß § 823 Abs. 1 [X.] gelte.Der Revision ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsprechung des [X.] groben Organisationsverschulden des Spediteurs/Frachtführers (vgl.[X.]Z 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.) in bezug auf die Haftung der [X.]zu 2 nicht zur Anwendung kommen kann, weil deren Fahrer nach den für [X.] bindenden Feststellungen des [X.] den [X.] auf Anweisung der [X.] zu 1 in der unzureichend gesicherten[X.] abgestellt hat. Danach kann der [X.] zu 2 kein (grobes) [X.] angelastet werden. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 durch ihre- 13 -bei der Beurteilung der Haftung der [X.] zu 2 revisionsrechtlich zugrunde-zulegenden Weisung die Gefahrenlage geschaffen, die den Verlust der [X.] herbeigeführt haben soll. Die Revision wendet sich nicht gegen [X.] des [X.], die Beklagte zu 2 und deren Fahrer [X.] sei-en im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen der [X.] zu 1 und der[X.] zu 2 verpflichtet gewesen, die Anweisung der [X.] zu 1 zu be-folgen.B. Zur Revision der [X.] zu 1Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die [X.] zu 1 als Fixkostenspediteurin (§ 413 Abs. 1 [X.] a.[X.]) grundsätzlich [X.] gemäß §§ 429 ff. [X.] i.V. mit den Haftungsbestim-mungen der [X.] (§§ 51 ff.) unterliegt.1. Mit Erfolg wendet sich die Revision der [X.] zu 1 gegen die An-nahme des [X.], die Beklagte zu 1 könne sich nicht auf die Haf-tungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. [X.], § 54 [X.] berufen,weil sie den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit (mit-)verursacht habe.a) Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht sei [X.] unzutreffenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen.aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die von der [X.] zu 1 an-gemietete Lagerhalle sei als sicherer Abstellplatz für den beladenen Lkw voll-kommen ungeeignet gewesen, weil ein nicht mehr überschaubarer und kontrol-lierbarer Personenkreis jederzeit Zutritt zu der etwa 17.000 qm großen [X.]gehabt habe und zudem zum Schadenszeitpunkt ein Rolltor der [X.] defekt- 14 -gewesen sei, so daß es sich nicht mehr ordnungsgemäß habe verschließenlassen.Die Revision macht geltend, die Feststellung des [X.] nicht zu, weil der für die Beklagte zu 1 tätige [X.]. das Torabends zugeschoben und von innen mit einem Holzkeil versehen habe, so daßes von außen nicht habe geöffnet werden können. Dieses Vorbringen verhilftder Revision nicht zum Erfolg. Sie berücksichtigt nicht, daß die angegriffeneFeststellung des [X.] ihre Grundlage im unstreitigen Teil des [X.] hat ([X.], 1. Abs.). Die dortige Feststellung des [X.]hat die Beklagte zu 1 nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag ange-griffen.bb) Das Berufungsgericht hat das Abstellen des beladenen Fahrzeugs inder unzureichend gesicherten Lagerhalle als grob fahrlässige Vernachlässigungder dem Fahrer [X.] obliegenden Sicherung des Transportgutes gegen Diebstahlangesehen.Auch das wird von der Revision ohne Erfolg beanstandet. Es [X.] darauf an, ob die Beklagte zu 1 das Verhalten des Fahrers [X.] ausdrücklichals grob fahrlässig bezeichnet hat. Davon abgesehen stellt die angegriffeneFeststellung des [X.] die revisionsrechtlich nur eingeschränktnachprüfbare tatrichterliche Würdigung des eigenen Sachvortrags der [X.] zu 1 dar, die stets vorgetragen hatte, beladene Fahrzeuge dürften wegender Diebstahlsgefahr nur in der weiteren, besonders gesicherten [X.] abge-stellt werden, worauf die Fahrer von den Geschäftsführern der [X.] zu [X.] nachdrücklich hingewiesen worden [X.] 15 -Der von der Revision angeführte Umstand, daß das [X.]zur Tatzeit in der [X.] Pkw abgestellt hatte, läßt nicht daraufschließen, daß die [X.] seinerzeit ausreichend Sicherheit gegen [X.]) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist für die Entscheidung auchohne Bedeutung, ob die Beklagte zu 1 der [X.] zu 2 anläßlich der Schlüs-selübergabe für die große [X.] erklärt hat, jede Haftung auszuschließen, dadie [X.] noch von anderen Mietern genutzt werde. Ein vereinbarter Haftungs-ausschluß zwischen der [X.] zu 1 und der [X.] zu 2 kann sichgrundsätzlich nicht auf das Verhältnis der [X.] zu 1 zu ihrer Auftraggebe-rin, der [X.]-GmbH, auswirken, aus dem die vertragliche Haftung der [X.]zu 1 gerade hergeleitet wird.dd) Die Revision wendet sich auch vergeblich dagegen, daß das [X.] den von der [X.] zu 1 benannten [X.] nicht vernom-men hat, weil das in dessen Wissen gestellte Vorbringen nicht den Schluß aufeine die Beklagte zu 1 entlastende Schadensursache zuläßt. Aus dem Sach-vortrag der [X.] zu 1 ergibt sich lediglich, daß der angebliche Dieb La.Schlüssel für das entwendete Fahrzeug besessen und der Fahrer [X.] ihm zweiWochen zuvor das Fahrzeug geliehen habe. Selbst wenn unterstellt wird, La.sei infolgedessen in der Lage gewesen, Kopien der Fahrzeugschlüssel anzufer-tigen, folgt daraus nicht, daß er auch Schlüssel für die [X.] besessen hätte.Damit fehlt es jedoch an einer notwendigen Voraussetzung für den Schluß, dieunzureichende Sicherung der [X.] sei für die Entwendung des [X.] nicht ursächlich [X.] 16 -b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgerichtverfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt ist, dem Geschäftsführer [X.] der[X.] zu 1 sei bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensereignisbekannt gewesen, daß der Fahrer [X.] den beladenen Lkw regelmäßig bis [X.] der [X.]en in der großen ungesicherten [X.] abgestellthabe.aa) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der in Rede ste-henden Kenntnis des Geschäftsführers [X.] der [X.] zu 1 aus den glaub-haften Bekundungen der Zeugin [X.] gewonnen, die ausgesagt hat, der [X.] habe ihr gegenüber in einem am 26. April 1996 geführten [X.] erklärt, der Fahrer [X.] habe - ebenso wie am Vortag des streitgegen-ständlichen Diebstahls - den beladenen Lkw regelmäßig am Abend in der gro-ßen [X.] abgestellt, bevor er am frühen Morgen des nächsten Tages zu seinenTouren aufgebrochen sei.bb) [X.] der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Einwand der[X.] zu 1, die Zeugin [X.] habe die Äußerungen des Geschäftsführers [X.]zum Unterstellort des beladenen Lkws zu Unrecht auf die große ungesicherte[X.] bezogen, weil sie von der weiteren kleinen besonders gesicherten [X.]nichts gewußt habe, Bedeutung beimessen müssen, bleibt allerdings der [X.].Die Revision berücksichtigt nicht, daß es aufgrund des Anliegens derZeugin [X.], den [X.] in Augenschein zu nehmen, für den Geschäftsführer der[X.] zu 1 keinen Anlaß für die Annahme gab, die Fragen der Zeugin [X.] sich auf die kleinere [X.] bezogen. Denn der Fahrer [X.] hatte weder in [X.] noch zuvor die kleinere [X.] als Abstellplatz benutzt. Zudem ist un-- 17 -streitig, daß der Lkw aus der großen [X.] entwendet wurde. Danach konnte [X.] den Geschäftsführer der [X.] zu 1 nicht zweifelhaft sein, daß sich [X.] der Zeugin [X.] geführte Gespräch ausschließlich auf den [X.] und damitauf die große [X.] bezogen hat. Hierfür spricht auch der Umstand, daß [X.] der [X.] zu 1 nach den Aufzeichnungen der Zeugin [X.]sowohl bei seiner Angabe, der Fahrer [X.] habe einen Schlüssel gehabt, als auchbei seiner Erklärung zum Abstellen des Fahrzeugs ohne Differenzierung von"der [X.]" gesprochen hat. Denn es ist unstreitig, daß der Fahrer [X.] für die [X.] gesicherte [X.] keinen Schlüssel besaß. Das legt die Annahme nahe,daß sich die Äußerungen des Geschäftsführers der [X.] zu 1 nur auf diegroße ungesicherte [X.] bezogen haben.cc) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, das Berufungsgericht hätteseine Feststellung zur Kenntnis des Geschäftsführers [X.] nicht allein auf dieAussage der Zeugin [X.] stützen dürfen, sondern es hätte auch die von der [X.]n zu 1 gegenbeweislich benannten Zeugen J. und [X.]. zum Beweisthema[X.] 1 des [X.] vom 16. Dezember 1999 vernehmen müssen.Bei dem in Rede stehenden Beweisthema ging es um die Frage, ob [X.] der [X.] zu 1 im Frühjahr 1996 gewußt haben, daß derFahrer [X.] regelmäßig mit Transportgut beladene Fahrzeuge in der großen [X.]im Bereich der etwa 3.000 qm großen von der [X.] zu 1 [X.] abgestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zeugen J.und [X.]. seien von der [X.] zu 1 nur zum Beweis ihrer Behauptung be-nannt worden, die Beklagte zu 1 habe den Fahrer [X.] ausdrücklich angewiesen,keine beladenen Fahrzeuge in der großen [X.] abzustellen. Dieser Beurteilungkann nicht beigetreten werden. Denn im Schriftsatz der [X.] zu 1 vom26. Januar 2000 heißt es ausdrücklich, daß die Zeugen J. und [X.]. gegenbe-- 18 -weislich zu dem Beweisthema [X.] 1 benannt werden. Wenn das Berufungsgerichtden Gegenbeweisantritt anders verstanden haben sollte, hätte es die Beklagtezu 1 darauf hinweisen müssen (§ 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO).Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des [X.]s, die in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache sei für die Ent-scheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil aus dem von der [X.] zu 1behaupteten Umstand, daß die beiden Zeugen den Lkw niemals in der [X.]haben stehen sehen, nicht gefolgert werden könne, daß der Lkw nicht regelmä-ßig dort über Nacht beladen gestanden habe. Diese Beurteilung ist nicht zwin-gend. Es hätte vielmehr einer Klärung bedurft, wie oft und zu welchen [X.]ensich die Zeugen in der [X.] aufgehalten haben. Davon hängt es letztlich ab, obsie verläßliche Angaben zum Beweisthema [X.] 1 machen können.dd) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahrenerneut zu der Feststellung gelangen, daß der Geschäftsführer [X.] der [X.]zu 1 von den Gepflogenheiten des Fahrers [X.] vor dem 16. April 1996 Kenntnishatte, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgerichtauf dieser Tatsachengrundlage eine grob fahrlässige (Mit-)Verursachung desstreitgegenständlichen Schadens seitens der [X.] zu 1 angenommen hatmit der Folge, daß sie sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51Buchst. [X.], § 54 [X.] berufen kann. Die Beklagte zu 1 geht selbstdavon aus, daß die große [X.] zum Tatzeitpunkt keine ausreichende Siche-rung gegen Diebstähle geboten hat. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen ha-ben ihre Geschäftsführer die Fahrer nachdrücklich angewiesen, beladene Lkwsnur in der kleineren, besonders gesicherten [X.] abzustellen. Entgegen [X.] der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die [X.] zu 1 konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hatte, beladene [X.] -könnten aus der großen nicht ausreichend gesicherten [X.] entwendet wer-den.Sofern von einem grob fahrlässigen Verschulden der [X.] zu [X.] ist, muß sie beweisen, daß der Schaden auf eine andere, sie ent-lastende Ursache zurückzuführen war (vgl. [X.], Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87,VersR 1989, 1066, 1067).2. Die Revision der [X.] zu 1 wendet sich auch mit Erfolg gegendie Höhe des der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten [X.]) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die gestohlenen Waren hätten [X.], bei denen es sich um Franchisenehmer der [X.]-GmbH handelt,für Rechnung der [X.]-GmbH an Endverbraucher veräußert werden sollen. [X.] Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, daß der [X.], den die Endverbraucher in den [X.] hätten zahlen müssen,dem Wert entspreche, den die Waren am Ort der Ablieferung gehabt hätten(§ 430 Abs. 1 [X.] a.[X.]). Der Umstand, daß die [X.] Franchiseneh-mer der [X.]-GmbH seien, führe nicht zu einem Abzug der [X.] Unternehmen von der geltend gemachten Schadenssumme, da [X.] anerkannt sei, daß die Kosten, die dem Geschädigten bei seinem Waren-absatz entstehen, bei der Schadensberechnung grundsätzlich nicht abgesetztwürden. Dies gelte auch für Provisionen, die im [X.] eventuell an [X.] gezahlt werden müßten. Diese Beurteilung hält der revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.- 20 -b) Muß der Frachtführer gemäß § 429 Abs. 1 [X.] a.[X.] für den Verlustvon Transportgut Schadensersatz leisten, so ist gemäß § 430 Abs. 1 [X.] a.[X.]grundsätzlich der gemeine Handelswert zu ersetzen, den [X.] Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu dem [X.]punkt hatte, in dem [X.] zu bewirken war. [X.] des abhanden gekom-menen Gutes kann allerdings differieren. Er richtet sich nach der jeweiligenHandelsstufe, welcher der Geschädigte - hier die [X.]-GmbH als Auftraggeberinder [X.] zu 1 - angehört. Dementsprechend kommt es für die Höhe [X.] leistenden Ersatzes darauf an, ob eine Lieferung zwischen Produzent [X.], Großhändler und Einzelhändler oder Einzelhändler und Endver-braucher stattgefunden hat (vgl. [X.], Urt. v. 28.6.1993 - II ZR 99/92, [X.], 1727, 1728 = NJW-RR 1993, 1371; [X.].[X.]/[X.], § 430[X.] [X.]. 9; [X.], Transportrecht, 3. Aufl., § 430 [X.] [X.]. 2; [X.] in [X.].[X.], 4. Aufl., § 430 [X.] [X.]. 29; [X.], [X.] 1988, 327, 328).Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, daß dievon der [X.]-GmbH an ihre Franchisenehmer zu zahlenden Verkaufsprovisionennicht von der geltend gemachten Schadenssumme in Abzug zu bringen sind.Die [X.]-GmbH vertreibt ihre Waren nicht direkt an den Endverbraucher. [X.] nach den Feststellungen des [X.] vielmehr durch ihreFranchisenehmer auf Rechnung der [X.]-Gmb[X.] Die Franchisenehmer sind [X.] bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - wie es das [X.] auch erwogen hat - einem Einzelhandelsunternehmen gleichzu-stellen mit der Folge, daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes derabhanden gekommenen Ware die Handelsstufe Großhändler/Einzelhändlermaßgeblich ist (vgl. auch [X.], Transportrecht, 4. Aufl., § 429 [X.] [X.]. 9 zurHandelsstufe zwischen [X.] und Kommissionär). Auf dieser Handels-stufe umfaßt der ersatzfähige Schaden der [X.]-GmbH lediglich den Preis, den- 21 -sie von ihren Franchisenehmern bei ordnungsgemäßer Durchführung des der[X.] zu 1 erteilten Auftrags tatsächlich erhalten hätte. Das wäre aber nichtder volle Preis gewesen, den die Franchiseunternehmen bei einer Veräußerungder gestohlenen Waren an die Endverbraucher erzielt hätten, weil hiervon dieden Franchisenehmern gebührenden Verkaufsprovisionen hätten in Abzug [X.] werden müssen.II[X.] Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Auf die Revision der [X.] zu 1 war das an-gefochtene Urteil teilweise im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als [X.] der [X.] zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war- 22 -die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die ver-bleibenden Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher

Meta

I ZR 145/00

27.02.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 145/00 (REWIS RS 2003, 4164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4164

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