Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. NotZ 1/04

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 2397

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[X.][X.]/04<[X.]r>vom 12. Juli 2004 in dem Verfahren <[X.]r><[X.]r>Nachschlagewerk: ja [X.]: nein<[X.]r><[X.]r>[X.] § 6 A[X.]s. 1 <[X.]r><[X.]r>a) Wartet die Justizverwaltung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung eines Bewer[X.]ers für das Amt des Notars den A[X.]schluß eines strafrechtlichen [X.] a[X.], schafft sie dadurch kein [X.]erechtigtes Vertrauen darauf, sie werde, wenn es nicht zur Klage kommt, die Eignung [X.]ejahen, gleich aus welchen Gründen die Ermittlungen a[X.]geschlossen worden sind (im Anschluß an Senat, [X.]. v. 20. März 2000, [X.] 22/99, [X.], 404).<[X.]r><[X.]r>[X.]) Die Justizverwaltung ist nicht deshal[X.] gehindert, aufgrund der Erge[X.]nisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die persönliche Eignung eines Bewer[X.]ers für das Amt des Notars zu verneinen, weil das Verfahren erst längere [X.] nach A[X.]lauf der Bewer[X.]ungsfrist a[X.]geschlossen worden ist; ins[X.]esondere gilt dies, wenn die Verwaltung sich dem Bewer[X.]er gegenü[X.]er [X.]ereit erklärt hatte, ü[X.]er die Bewer[X.]ung nicht vor A[X.]schluß der strafrechtlichen Ermittlungen zu entscheiden. <[X.]r><[X.]r>[X.], [X.]. v. 12. Juli 2004 - [X.] 1/04 - [X.] <[X.]r><[X.]r>- 2 - <[X.]r><[X.]r>wegen Bestellung zum Notar <[X.]r><[X.]r>- 3 - Der [X.], [X.], hat am 12. Juli 2004 durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] [X.]eschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 31. Okto[X.]er 2003 ergangenen Be-schluß des Notarverwaltungssenats des [X.] in [X.] wird [X.]. <[X.]r><[X.]r>Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. <[X.]r><[X.]r>Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens [X.]eträgt 50.000 •. <[X.]r>Gründe:<[X.]r>[X.] <[X.]r><[X.]r>Der 1959 ge[X.]orene Antragsteller ist seit 1990 Rechtsanwalt in [X.], . Er [X.]ewar[X.] sich um eine der vom Antragsgegner in den [X.]-Holsteinischen Anzeigen 1995, [X.] ausgeschrie[X.]enen sechs [X.] im Bezirk des Amtsgerichts [X.]. Die Bewer[X.]ungsfrist lief am - 4 - 31. Juli 1995 a[X.]. Am 1. März 1996 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er ha[X.]e im Hin[X.]lick auf mehrere [X.] der Rechtsanwaltskammer und ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (u.a.) wegen [X.] an seiner Eignung für das Amt und [X.]ea[X.]sichtige, die Entscheidung ü[X.]er die Bewer[X.]ung [X.]is zum A[X.]schluß der standesrechtlichen und strafrechtlichen [X.] auszusetzen. Der Antragsteller erklärte am 4. Juni 1996, er sei mit einer weiteren Aussetzung nicht einverstanden und [X.]ekräftigte dies am 31. Juli 1996. Der Antragsgegner hielt mit [X.]rei[X.]en vom 18. Septem[X.]er 1996 an der [X.] im Hin[X.]lick auf die strafrechtlichen Ermitt-lungen und ein damit im Zusammenhang stehendes [X.] fest, erklärte sich a[X.]er zu einer sofortigen a[X.]schließenden Entscheidung [X.]ereit, falls der Antragsteller dies vorziehe. Eine Erklärung des Antragstellers [X.]lie[X.] aus. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren fand am 30. Septem[X.]er 1999 mit der Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die A[X.]lehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das [X.]-Holsteinische [X.] seinen A[X.]schluß. Der Antragsgegner ga[X.] dem Präsidenten des [X.]-Holsteinischen O[X.]erlan-desgerichts und der [X.]-Holsteinischen Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte dies dem Antragsteller am 22. Novem[X.]er 1999 mit. Die Kammer und der Präsident des [X.] vertraten die [X.], daß die Entscheidung ü[X.]er die Bewer[X.]ung im Hin[X.]lick auf ein weiteres staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Ge[X.]ühren-ü[X.]erhe[X.]ung und das damit im Zusammenhang stehende [X.]erufsrechtliche [X.] zurückgestellt [X.]lei[X.]en solle. Dem schloß sich der Antrags-gegner an und teilte dies dem Antragsteller am 22. März 2001 mit. Das strafge-richtliche Verfahren wurde am 30. Okto[X.]er 2002, das [X.]erufsrechtliche Verfah-ren am 6. Januar 2003 eingestellt. Nach erneuter Anhörung des [X.] 5 - denten und der Notarkammer lehnte der Antragsgegner die Bewer[X.]ung des Antragstellers am 4. Juni 2003 wegen ver[X.]lie[X.]ener Zweifel an dessen persönli-cher Eignung zum [X.]punkt des A[X.]laufs der Bewer[X.]ungsfrist a[X.]. Die Äuße-rungen der angehörten Stellen teilte er ihm ihrem wesentlichen Inhalt nach mit. <[X.]r><[X.]r>Der Antragsteller hat die Verpflichtung des Antragsgegners [X.]eantragt, ihm unter Aufhe[X.]ung der a[X.]lehnenden Entscheidung zum Notar zu [X.]estellen, hilfsweise ü[X.]er seine Bewer[X.]ung erneut zu [X.]efinden. Die Anträge sind vor dem [X.] ohne Erfolg ge[X.]lie[X.]en. Mit der sofortigen Beschwerde ver-folgt sie der Antragsteller weiter. <[X.]r><[X.]r>I[X.] <[X.]r>Die sofortige Beschwerde ist [X.]ässig (§ 111 A[X.]s. 4 [X.], § 42 A[X.]s. 2 [X.]), hat in der Sache a[X.]er keinen Erfolg. <[X.]r><[X.]r>Nach der Rechtsprechung des Senats muß die persönliche Eignung des Bewer[X.]ers für das Notaramt, wie dies auch für die fachliche Eignung gilt ([X.] 126, 39; [X.]. [X.]. v. 3. Novem[X.]er 2003, [X.] 14/03, NJW-RR 2004, 708), [X.]ei A[X.]lauf der Bewer[X.]ungsfrist vorliegen und zum [X.]punkt der Bestel-lung fort[X.]estehen ([X.]. v. 22. März 1999, [X.] 33/98, [X.] 1999, 250; [X.]. v. 20. März 2000, [X.] 22/99, [X.], 404; vgl. § 6[X.] A[X.]s. 4 BNo-tO in der Fassung des [X.] der [X.] und andere Gesetze vom 31. August 1998, [X.] I S. 2585). Ver[X.]lei[X.]en [X.]erechtigte Zweifel an der Eignung, hat die Bestellung zu unter[X.]lei[X.]en ([X.]. v. 26. März 1973, [X.] 7/72, D[X.] 1974, 755, 756; v. 18. Septem[X.]er 1995, - 6 - [X.] 30/94, NJW-RR 1996, 311). Die persönliche Eignung für das Notariat stellt einen un[X.]estimmten Rechts[X.]egriff dar, dessen Interpretation durch die Landesjustizverwaltung gerichtlich voll ü[X.]erprüf[X.]ar ist. Dieser ver[X.]lei[X.]t [X.] [X.]ei der Prognose, o[X.] der Bewer[X.]er aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend [X.]ewerteten persönlichen Umstände für das [X.] ist, ein Beurteilungsspielraum ([X.] 134, 137). Zum [X.] ge-hört auch die Feststellung des [X.]punktes, a[X.] welchem Zweifel an der [X.] entfallen ([X.]. v. 20. Novem[X.]er 2000, [X.] 22/00, [X.] 2001, 114). Diesen Anforderungen wird die a[X.]lehnende Entscheidung des Antragsgegners, wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist, gerecht. <[X.]r><[X.]r>1. a) Das [X.]ei A[X.]lauf der Bewer[X.]ungsfrist am 31. Juli 1995 von der Staatsanwaltschaft [X.][X.]etrie[X.]ene Ermittlungsverfahren führte am 17. Juni 1997 und nach A[X.]lehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch die [X.] am 2. März 1999 erneut zur Anklage. Dem Antragsteller wurde [X.], im Novem[X.]er 1993 als Rechtsanwalt einerseits im Auftrag einer [X.] nach dem [X.] als Verkäuferin, andererseits im Auftrag einer Immo[X.]iliengesellschaft als Käuferin, Kaufverhandlungen ü[X.]er einen Restitutionsanspruch ([X.]zw. das zu restituierende Grundstück) geführt zu ha[X.]en, die am 9. Novem[X.]er 1993 mit dem [X.] endeten. Den [X.] von 165 DM/qm ha[X.]e er mit der Immo[X.]iliengesellschaft ausgehandelt, von der er sich eine Vergütung von 141.450 DM ha[X.]e versprechen lassen. Im Rechtsstreit mit der Immo[X.]iliengesellschaft, zunächst um die verein[X.]arte [X.], dann um eine gesetzliche Vergütung nach der [X.], ha[X.]e er vorgetragen ([X.]riftsatz vom 1. Mai 1995), es sei ihm gelun-gen, die Verkäuferin von ihrer ursprünglichen Kaufpreisvorstellung von - 7 - 300 DM/qm a[X.]zu[X.]ringen. Die Nicht[X.]assung der Anklage stützte die [X.] darauf, daß der dem Antragsteller zur Last gelegte Sachverhalt, von dem sie ausgehe, die rechtlichen Voraussetzungen des [X.] nicht er-fülle. Der Antragsteller sei für die Kaufparteien nicht "in seiner Eigenschaft als Anwalt", sondern für die Verkäuferin aufgrund verwandtschaftlicher Beziehun-gen (Neffe des Le[X.]ensgefährten), für die Käuferin als Makler aufgetreten. Dies hat das [X.] als "Fehl[X.]eurteilung" [X.]ezeichnet, die sofortige Be-schwerde der Staatsanwaltschaft a[X.]er im Hin[X.]lick auf die Bindungswirkung, die die Nicht[X.]assung der Anklage vom 17. Juni 1997 nach sich zog (§ 211 StPO), verworfen. Hierzu hat es ausgeführt: <[X.]r>"Diese Auffassung der Kammer ist nach dem Akteninhalt nicht zu-treffend, wird von den Tatsachen nicht getragen, stellt demnach eine Fehl[X.]eurteilung dar, die allerdings für die jetzige Entschei-dung ü[X.]er die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens ... [X.]in-dend ist ([X.]St 18, 225). Aus der polizeilichen Bekundung der Zeugin [X.](scil. Verkäuferin) folgt entgegen der Annahme der Kammer nicht, der Angeschuldigte ha[X.]e ihr nur als Verwand-ter geholfen. Die Akte ergi[X.]t vielmehr, daß der Angeschuldigte der Zeugin als Rechtsanwalt gedient hat. Auch die Kammer nimmt anwaltliche Tätigkeiten für Frau [X.]in Sachen "Restitutions-ansprüche" an. A[X.]er auch ü[X.]er jene Restitutionssache hinaus er-gi[X.]t sich schon aus der Zeugenaussage der Frau [X.]die Anwaltstätigkeit des Angeschuldigten für sie. Sie war zusammen mit ihrem Le[X.]enspartner, dem jetzigen Zeugen W. <[X.]r><[X.]r>R. , an den Angeschuldigten in [X.]herangetreten, "der dort Rechtsanwalt ist". Mit anderen Worten hatte sie den Angeschul-digten als Rechtsanwalt [X.]eigezogen, da auch ihr, wie landläufig [X.]ekannt, [X.]ewußt war, daß für das gesamte Verfahren [X.]ezüglich der Grundstücke in [X.]zw. [X.]ei [X.]. und auch hinsichtlich der A[X.]wicklung des gesamten Verfahrens einschließlich [X.]ea[X.]sichtig-ter Einzelverkäufe von [X.]ereits [X.]e[X.]auten Grundstücksteilen an die darauf [X.]ereits wohnenden Leute un[X.]edingt rechtskundig Rat und Tat nötig werden würde, ins[X.]esondere für Inhalt und Ausgestal-tung von Verträgen ü[X.]er die Einzelverkäufe einzelner Grund-- 8 - stücksteile. Dementsprechend unterschrie[X.] sie eine "umfängliche Vollmacht" für den Angeschuldigten, damit er sie (und ihren [X.]) in allen Angelegenheiten vertreten könne, und [X.] hielt sie - gerade wegen der umfänglichen Vollmacht - die Er-teilung von einzelnen Vollmachten für die verschiedenen [X.] nicht für erforderlich, da sich die (hier so genannte) Generalvollmacht auch auf den Verkauf von Grundstücksteilen [X.]ezog. Sogar die Notwendigkeit, den Notar [X.]. in [X.]für die Kaufverträge heranzuziehen, war [X.]zw. wurde ihr aus dem Umstand [X.]ekannt, daß der Angeschuldigte "nur Rechtsanwalt, nicht Notar war". Gleiches galt nach der Zeugen[X.]ekundung auch für die Angelegenheit [X.]etreffend den Verkauf an die Firma [X.](scil. hier in Rede stehende Immo[X.]iliengesellschaft), auch "hierfür galt die gesamte Vollmacht", wie die Zeugin wörtlich [X.]ekundet hat. <[X.]r><[X.]r>Wenn schon aus all diesem nahezu zwingend folgt, daß Anwalts-tätigkeit gewünscht und er[X.]racht wurde, so wird diese Auffassung gestützt auch durch den Inhalt der vom Angeschuldigten geführ-ten Korrespondenz. Dafür spricht ins[X.]esondere, daß er darin stets seine [X.] verwendete und regelmäßig als "Rechts-anwalt" unterschrie[X.], daß er seine Kostenforderung an die Zeugin [X.]vom 10. Novem[X.]er 1992 ... auf die [X.] stützte und daß er in seinem [X.]riftsatz vom 26. Januar 1994 an Frau [X.], nachdem ihm durch seinen Onkel [X.]in Sachen der Rückerstattungsansprüche in [X.]. und den damit [X.] diversen Angelegenheiten sämtliche Mandate fristlos gekündigt worden waren, seinerseits alle Mandatsverhältnisse fristlos kündigte. Ü[X.]erdies teilte er in seinen zahlreichen anwaltli-chen [X.]rei[X.]en im Januar 1994 an verschiedene Adressaten mit, daß er Frau [X.]nicht mehr vertrete, und sprach in früheren [X.]rei[X.]en gegenü[X.]er unterschiedlichen Adressaten stets von [X.] Mandantin Frau [X.], [X.]ediente sich also anwaltstypischer Begriffsterminologie. <[X.]r><[X.]r>Aus allem ergi[X.]t sich, daß der Angeschuldigte nicht nur in der Restitutionsangelegenheit gegenü[X.]er dem o.g. Amt in [X.]. , sondern auch in den [X.] und somit auch<[X.]r>im Falle des Vertrages ü[X.]er den Verkauf der vermeintlichen Resti-tutionsansprüche [X.]ezüglich der Grundstücksteilfläche von ca. 7.100 qm (Flurstücke 89/91 und 81/3 in [X.]. , [X.] <[X.]r><[X.]r>- 9 - D. ) anwaltlich schon durch An[X.]ahnung des Vertrags und ins[X.]esondere durch rechtliche Ausgestaltung der Urkundenent-würfe ü[X.]er Ange[X.]ot und Annahme tätig war. Das hat die Kammer [X.]ei ihrer Entscheidung vom 5. Septem[X.]er 1997 verkannt". <[X.]r><[X.]r>Dem schließt sich der Senat, auch unter Bezugnahme auf die Feststel-lungen in dem angefochtenen [X.]uß, an. Grundlage hierfür sind die [X.]eim Antragsgegner ü[X.]er die Bewer[X.]ung des Antragstellers und ü[X.]er das Ermitt-lungsverfahren geführten Vorgänge, sowie die densel[X.]en Gegenstand [X.]etref-fenden Unterlagen der [X.]erufsrechtlichen Ermittlungen. Ihre Verwertung im [X.] nach § 111 [X.] setzt eine Verurteilung im straf- oder ehrengerichtli-chen Verfahren nicht voraus; der Einstellung dieser Verfahren steht ihrer Ein[X.]e-ziehung nicht entgegen ([X.]. v. 13. Dezem[X.]er 1993, [X.] 33/92, NJW-RR 1999, 745). Zu Unrecht meint der Antragsteller, es [X.]edürfe zusätzlich des Rück-griffs auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller stellt die Richtigkeit der Tatsachen, von denen die [X.] und das O[X.]erlandesge-richt aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgegangen sind, nicht in Frage. Auch sonst [X.]ietet sich kein Anlaß für tatsächliche Zweifel, zumal die Feststellungen wesentlich auf schriftlichen Erklärungen des Antragstellers ge-genü[X.]er den Beteiligten des Kaufvertrags und [X.] [X.]eruhen. Die danach für den maßge[X.]lichen [X.]punkt, Ende Juli 1995, in der Person des Antragstellers festgestellten Defizite [X.]erechtigten den Antragsgegner, seine Eignung für das Amt zu verneinen. <[X.]r><[X.]r>[X.]) Hinzu treten die Verstöße gegen das Sachlichkeitsge[X.]ot, auf die der Antragsgegner den a[X.]lehnenden Bescheid vom 4. Juni 2003 weiter gestützt hat. Auf die als solche unstreitigen Feststellungen des [X.] (Rüge[X.]e-scheide der [X.]-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, Az.: [X.]/92 und - 10 - [X.]) wird Bezug genommen. Die Wahrung der Sachlichkeit im Umgang mit den Rechtsuchenden der vorsorgenden Rechtspflege ist eine Kernanforderung an die notarielle Berufsausü[X.]ung. Die Fähigkeit hierzu ist ein maßge[X.]licher Be-standteil der persönlichen Eignung für das Amt. Bestehen Zweifel daran, daß der Bewer[X.]er die Fähigkeit [X.]esitzt, sich auch in schwierigen Situationen un[X.]e-schadet der Anteilnahme an fremden oder eigenen Angelegenheiten ein gelas-senes Urteil zu [X.]ewahren, kann er nicht Notar werden ([X.]. v. 9. Mai 1988, [X.] 2/88, [X.]R [X.] § 6, Eignung 1). Bei einem Bewer[X.]er um das Notariat im Ne[X.]en[X.]eruf können sich solche Zweifel ins[X.]esondere aus der Art und Weise erge[X.]en, in der er als Rechtsanwalt mit dem Gericht, dem Mandan-ten und dem Gegner umgeht. Der Anwalt, der Notar werden will, hat unter [X.] zu stellen, daß er zur Sel[X.]st[X.]eherrschung fähig ist. Entgleisungen, wie sie sich der Antragsteller entgegenhalten lassen muß (un[X.]egründete Vorwürfe der Lüge, der "erhe[X.]lichen Kriminalität" und des Vorliegens von [X.] gegenü[X.]er einem Steuer[X.]erater, [X.]/92; wechselseitige Beleidigun-gen, deren Ahndung das Anwaltsgericht unter Aufhe[X.]ung der erlassenen Rüge entsprechend § 199 StGB einstellen ließ, [X.]; vgl. auch die Äußerung des Antragstellers vom 7. Novem[X.]er 1993 gegenü[X.]er einem Notar, er empfehle [X.] wegen des Fehlens "elementarer Grundkenntnisse" den Besuch von [X.]), widerlegen dies. Der Antragsgegner ist [X.]ei der Ein[X.]eziehung die-ser Vorgänge aus den Jahren nach 1990 in die Prognoseentscheidung im Rah-men des ihm zustehenden [X.] ver[X.]lie[X.]en.<[X.]r><[X.]r>2. Der Umstand, daß die - endgültige - A[X.]lehnung der Bewer[X.]ung des Antragstellers ca. acht Jahre nach A[X.]lauf der Bewer[X.]ungsfrist erfolgte, verletzt unter den hier gege[X.]enen Umständen die Rechte des Antragstellers nicht. - 11 - a) Der sachlich-rechtlich maßge[X.]liche Stichtag der persönlichen Eignung, der A[X.]lauf der Bewer[X.]ungsfrist, hat verfahrensrechtlich nicht zur Konsequenz, daß die Entscheidung ü[X.]er die Bewer[X.]ung unmittel[X.]ar nach diesem [X.]punkt erfolgt sein müßte. A[X.]gesehen von Umständen außerhal[X.] des [X.] des Interessenten zur Justizverwaltung (Konkurrentenklagen u.ä.) können auch Umstände innerhal[X.] dieses Verhältnisses einer als[X.]aldigen Ent-scheidung entgegenstehen. Die Frage, o[X.] [X.]egründete Zweifel an der persönli-chen Eignung [X.]estehen, ist zwar auf den Stichtag [X.]ezogen, Beurteilungsgrund-lage sind a[X.]er die Erkenntnisse, die zum [X.]punkt der Entscheidung ü[X.]er die Bewer[X.]ung zur Verfügung stehen. Wie das Gericht im Verfahren nach § 111 [X.] die persönliche Eignung und damit die Frage, o[X.] an ihr [X.]ei Frista[X.]lauf Zweifel [X.]estanden, nach dem In[X.]egriff des [X.] zu [X.] hat, hat vorweg die Justizverwaltung die Erkenntnisse zu verwerten, die ihr [X.]ei der Entscheidung ü[X.]er die Bewer[X.]ung zur Verfügung stehen. Es ist, für ein verwaltungs- oder gerichtliches Verfahren nicht ungewöhnlich, ü[X.]er einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt nach den gegenwärtigen Erkennt-nissen zu [X.]efinden. Der Umstand, daß der Antragsgegner, o[X.]wohl es rechtlich auf die Verhältnisse am 31. Juli 1995 ankam, den A[X.]schluß des staatsanwalt-schaftlichen Ermittlungsverfahrens Ende 1999 a[X.]gewartet hat, [X.]egründet als solcher mithin nicht die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung. <[X.]r><[X.]r>[X.]) Allerdings ge[X.]ietet es das nach Art. 12 A[X.]s. 1 GG ver[X.]ürgte Recht auf Zugang zum Beruf, Zweifel an der Eignung des Bewer[X.]ers nicht sachwidrig in der [X.]we[X.]e zu halten, sondern mit den ge[X.]otenen Mitteln zu erhärten oder auszuschließen ([X.]. v. 20. März 2000, [X.] 22/99, [X.], 404). Begründen strafrechtliche Ermittlungen gegen den Bewer[X.]er die Zweifel an [X.] Eignung, ist die Behörde nicht gezwungen, deren Erge[X.]nis vor einer eige-- 12 - nen Entscheidung a[X.]zuwarten. Soweit sie im Verfahren der Bestellung zum No-tar (§§ 6, 64a [X.]) zu hinreichenden Feststellungen in der Lage ist, kann sie ihre Entscheidung auf dieser Grundlage treffen ([X.]. v. 9. Januar 1995, [X.] 30/93, D[X.] 1996, 200). Hierzu ist sie a[X.]er nicht schlechthin ver-pflichtet. In dem Verwaltungsverfahren zur Bestellung zum Notar sind den [X.] der Justizverwaltung Grenzen gesetzt. Art und Umfang der Beteiligung eines Bewer[X.]ers an einer Straftat, deren er ernstlich verdächtig ist, lassen sich vielfach nur mit den rechtlichen Mitteln klären, die Staatsanwalt-schaft und Gericht im Strafverfahren zur Verfügung stehen. Sind [X.]ei dessen Fortschreiten Hindernisse zu ü[X.]erwinden, ist die Justizverwaltung nicht darauf verwiesen, im Verfahren nach §§ 6, 64a [X.] die strafrechtlichen Ermittlungen zu ü[X.]erholen ([X.]. v. 20. März 2000, [X.] 22/99, aaO). Mit dem Zu-warten [X.]is zum A[X.]schluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen [X.] hat der Antragsgegner, ins[X.]esondere angesichts der [X.]were des Vorwurfs und seiner inhaltlichen Berechtigung (o[X.]en 1 a)), die Grenzen seines verfahrensrechtlichen [X.] nicht verlassen. <[X.]r><[X.]r>c) Das Recht des Bewer[X.]ers auf einen a[X.]schließenden, der gerichtlichen Ü[X.]erprüfung zugänglichen Bescheid kann es ge[X.]ieten, die Entscheidung ü[X.]er die Bewer[X.]ung zu einem [X.]punkt zu treffen, zu dem noch nicht endgültig fest-steht, daß die weitere Entwicklung die [X.]estehenden Zweifel an der Eignung nicht zerstreuen wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Bewer[X.]er sel[X.]st auf einer a[X.]schließenden Entscheidung [X.]esteht. Dem hat der Antragsgegner Rechnung getragen. Bereits in dem Zwischen[X.]escheid vom 1. März 1996 hat er den [X.] um sein Einverständnis mit der Aussetzung ge[X.]eten. Dies wiederholte er am 18. Septem[X.]er 1996 und forderte den Antragsteller auf, falls er "[X.]ereits zum jetzigen [X.]punkt eine a[X.]schließende und rechtsmittelfähige Entscheidung - 13 - ü[X.]er den Antrag auf Bestellung zum Notar" wünsche, dies zum Ausdruck zu [X.]ringen. Die Aufforderung wiederholte er am 22. März 2001 im Zuge der Ent-scheidung, den A[X.]lauf des weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens we-gen Ge[X.]ührenü[X.]erhe[X.]ung a[X.]zuwarten. <[X.]r><[X.]r>d) Daß der Antragsgegner sich nach A[X.]schluß des staatsanwaltschaftli-chen Ermittlungsverfahrens wegen [X.] noch nicht zur endgültigen Ent-scheidung ü[X.]er die Bewer[X.]ung entschloß, [X.]lei[X.]t unter Berücksichtigung der [X.], unter denen dies geschah, noch im Rahmen seines Beurteilungsspiel-raums. Zwar stand [X.]ereits zu diesem [X.]punkt eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers kaum noch zu erwarten, da das Erge[X.]nis des Verfahrens, trotz des [X.]eiterns der Anklage, die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers erhärtet hatte (o[X.]en zu 1 a)). Da indessen die Eignung auch zum [X.]punkt der Bestellung zum Notar zweifelsfrei feststehen muß, war es dem Antragsgegner nicht von vornherein versagt, in eine Prüfung einzutreten, o[X.] die Bestellung jedenfalls an den zum gegenwärtigen [X.]punkt [X.]estehenden Zweifeln scheiterte. Seine Entschließung hat er dem Antragsteller am 22. Novem[X.]er 1999 mitgeteilt, sein Ange[X.]ot, auf Wunsch sofort zu entscheiden, [X.]estand fort und wurde am 22. März 2001 [X.]estätigt. Der Antragsteller hätte, wo-von das [X.] zu Recht ausgegangen ist, jederzeit eine rechtsmit-telfähige Entscheidung ü[X.]er seine Bewer[X.]ung erwirken können. Er hat im Hin-[X.]lick auf die weiter [X.]estehende Verdachtslage hiervon a[X.]gesehen. Ein Nachteil [X.]ei der Bewer[X.]ung um die [X.] im Bezirk des Amtsgerichts [X.]ist ihm dadurch nicht entstanden. Eine frühere Entscheidung wäre inhaltlich nicht günstiger gewesen. <[X.]r>- 14 - e) Sel[X.]st eine nachlässige Sach[X.]ear[X.]eitung durch die Justizverwaltung rechtfertigt es regelmäßig nicht, das [X.] zu durch[X.]rechen und die Eignung nach einem näher liegenden [X.]punkt zu [X.]eurteilen. Dies wäre ange-sichts der Bedeutung des Stichtages für die Chancengleichheit der Bewer[X.]er einerseits, für eine einheitliche, vollständige und unveränder[X.]are Beurteilungs-grundlage andererseits ([X.]. v. 22. März 1999, [X.] 33/98, aaO), [X.] in Ausnahmefällen [X.]ei Vorliegen schwerwiegender Gründe in Erwägung zu ziehen. Die zu a) [X.]is d) erörterten Gesichtspunkte genügen hierfür nicht. Dies gilt auch für den vom Antragsgegner am 22. März 2001 aktenkundig gemachten Umstand, der "Vorgang sei seit 23. März 2000 außer Kontrolle" gewesen. Das von der Staatsanwaltschaft [X.] im Jahre 1999 eingeleitete Ermittlungsver-fahren (Nachricht der Staatsanwaltschaft am 21. Okto[X.]er 1999) wegen Ge[X.]üh-renü[X.]erhe[X.]ung war am 22. März 2001 noch nicht a[X.]geschlossen, es endete erst am 30. Okto[X.]er 2002 durch Einstellung nach § 153 A[X.]s. 2 StPO. Die Kette der Wiedervorlageverfügungen des Antragsgegners hat im Erge[X.]nis zu einer [X.] der Entscheidung nicht geführt. Die Meinung des Antragstellers schließlich, der Antragsgegner ha[X.]e durch sein Verfahren eine Vertrauens-grundlage geschaffen, die andere Bewer[X.]ungen verhindert ha[X.]e, geht fehl. Ein [X.]erechtigtes Vertrauen in einen erfolgreichen A[X.]schluß der Bewer[X.]ung [X.]estand zu keinem [X.]punkt. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller ins[X.]esondere keinen Anlaß zu der Spekulation ge[X.]oten, [X.]ei Einstellung des Ermittlungsverfah-rens wegen [X.] stehe seine persönliche Eignung, gleich aus welchen Gründen die Einstellung erfolge, fest. Darü[X.]er, daß der Antragsteller weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert war, sich auf weitere Ausschrei[X.]un-gen hin zu melden, [X.]esteht kein Zweifel. (Nur) in diesem Sinne ist auch die mit dem a[X.]lehnenden Bescheid vom 4. Juni 2003 ver[X.]undene "Einladung" des [X.] - tragsgegners zu verstehen, sich an der Bewer[X.]ung für eine im Jahre 2003 aus-geschrie[X.]ene Stelle zu [X.]eteiligen. <[X.]r><[X.]r>[X.] <[X.]r>Tropf <[X.]r><[X.]r>[X.] <[X.]r><[X.]r>Lintz <[X.]r><[X.]r>[X.]

Meta

NotZ 1/04

12.07.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. NotZ 1/04 (REWIS RS 2004, 2397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2397

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