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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 55/07vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 10. Dezember 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2007 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das angefochtene Urteil an dem Mangel leidet, dass eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den Kläger mit Blick auf die drei vom Berufungsgericht festge-stellten, nach Rechtshängigkeit bewirkten Forderungs-pfändungen nicht mehr hätte erfolgen dürfen, kann die Beklagte den ausgeurteilten Betrag ungeachtet der [X.] weiterhin zu Gunsten des [X.] und der drei Pfändungsgläubiger hinterlegen ([X.], 352, 356; 86, 337, 340). Einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO deckt die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 34.014,18 •
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 9 O 1189/01 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 U 36/06 -
Meta
10.12.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. IV ZR 55/07 (REWIS RS 2008, 320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 320
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