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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 247/08 vom 13. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 13. Mai 2009 durch den [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-zeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten [X.] ([X.]. 103 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs.1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 S. 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 264.056,28 • [X.] [X.] [X.]
Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2008 - 2/27 O 367/07 - [X.], Entscheidung vom 31.10.2008 - 10 U 93/08 -
Meta
13.05.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. IV ZR 247/08 (REWIS RS 2009, 3549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3549
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