Bundessozialgericht, Urteil vom 16.04.2013, Az. B 14 AS 28/12 R

14. Senat | REWIS RS 2013, 6603

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsverfahren - Übergangszeitraum - Änderung der Bewohnerzahl durch Auszug eines Mitbewohners - Angemessenheitsprüfung - Zweipersonenhaushalt im Saale-Holzland-Kreis in Thüringen - keine grundsätzliche Erhöhung der Wohnflächengrenze bei Alleinerziehung eines minderjährigen behinderten Kindes - fehlende Feststellungen zur konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung


Leitsatz

Die Regelung, nach der unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf solange - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, ist auch bei Änderungen in der Bewohnerzahl, beispielsweise bei Auszug eines Mitbewohners, anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2011 geändert.

Die Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2008, 17. September 2008, 6. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 werden geändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 17,50 Euro für Oktober 2008 zu zahlen.

Die Bescheide des Beklagten vom 24. März 2009, 31. März 2009, 6. Juni 2009, 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2009 werden geändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 7 Euro monatlich für August und September 2009 zu zahlen.

Hinsichtlich weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2008 wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem [X.] ([X.]), insbesondere für Unterkunft und [X.]eizung im Oktober und November 2008 sowie August und September 2009.

2

Die im Jahr 1982 geborene [X.]lägerin zu 1 und ihr am 2002 geborener [X.], der [X.]läger zu 2, bei dem ein [X.]rad der Behinderung von 100 sowie die [X.], [X.], [X.], [X.] festgestellt sind, bewohnten in der [X.] eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 60,99 m² in [X.] Pro Monat betrug die [X.]rundmiete 322 [X.]uro, hinzu kamen Vorauszahlungen für sonstige Nebenkosten von 22 [X.]uro, [X.]altwasser von 53 [X.]uro, [X.]eiz- und Warmwasserkosten von 80 [X.]uro, die zum 1.11.2008 für [X.]altwasser auf 61 [X.]uro, [X.]eiz- und Warmwasserkosten auf 92 [X.]uro erhöht wurden (monatliche Aufwendungen insgesamt 477 bzw 497 [X.]uro). Seinem Bescheid vom [X.] hatte das beklagte [X.] als Anlage eine Belehrung über "Rechtsfolgen im Falle unangemessener Aufwendungen für Unterkunft und/oder [X.]eizung" beigefügt und mitgeteilt, den [X.]lägern stehe eine [X.]altmiete, einschließlich kalter Betriebskosten von 345 [X.]uro plus [X.]eizkosten ohne Warmwasserbereitung von 60 [X.]uro, insgesamt also 405 [X.]uro pro Monat zu. Von Juli bis September 2006 erbrachte der Beklagte die Leistungen nur noch unter Berücksichtigung dieses Betrags. Von Juli 2007 bis [X.]nde April 2008 lebte eine weitere Person - im Folgenden [X.] - ebenfalls in der Wohnung, ohne mit den [X.]lägern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, und der Leistungsberechnung wurden dadurch die vollen, auf die Anteile der [X.]läger entfallenden Aufwendungen für Unterkunft und [X.]eizung zugrunde gelegt.

3

Für Oktober 2008 bis März 2009 bewilligte der Beklagte monatliche Leistungen von 405 [X.]uro für Unterkunft und [X.]eizung an die [X.]läger (Bescheid vom 29.7.2008, Änderungsbescheid vom 17.9.2008). Nachdem die [X.]lägerin zu 1 den Anstieg der Vorauszahlung zum 1.11.2008 angezeigt hatte, lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 29.9.2008 eine Übernahme der erhöhten Vorauszahlung ab. Nachdem [X.] zum 1.12.2008 wieder in die Wohnung eingezogen war, berücksichtigte der Beklagte ab diesem [X.]punkt wieder anteilig die vollen Aufwendungen für Unterkunft und [X.]eizung der [X.]läger, für Oktober und November verblieb es bei den bewilligten Beträgen (Änderungsbescheid vom [X.]). Der schon zuvor eingelegte Widerspruch der [X.]läger wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Der Beklagte bewilligte aufgrund wechselnden [X.]inkommens der [X.]lägerin zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von April bis September 2009 den [X.]lägern zunächst nur vorläufig, dann vorübergehend endgültig und schließlich für Juli bis September 2009 wieder vorläufig, wobei er für August und September monatlich von "[X.]osten der Unterkunft und [X.]eizung" in [X.]öhe von 405 [X.]uro ausging (Bescheide vom [X.], 31.3.2009, [X.], 14.7.2009; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

5

Das Sozialgericht (S[X.]) hat die erhobenen [X.]lagen verbunden und die Bescheide vom 29.7.2008, 17.9.2008, [X.] in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] geändert und den Beklagten verurteilt, an die [X.]läger "weitere Leistungen für die [X.]osten der Unterkunft" für Oktober 2008 in [X.]öhe von 44,37 [X.]uro und für November 2008 in [X.]öhe von 50,50 [X.]uro zu zahlen, die Bescheide vom [X.], 31.3.2009, [X.], 14.7.2009 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] geändert und den Beklagten verurteilt, an die [X.]läger "weitere Leistungen für die [X.]osten der Unterkunft" für August und September 2009 in [X.]öhe von 74 [X.]uro monatlich zu zahlen. Im Übrigen hat es die [X.]lage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 14.12.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.]lägerin zu 1 erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], der [X.]läger zu 2 bilde mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft, da er seinen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem [X.]inkommen und Vermögen bestreiten könne. Nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschiften sei für einen [X.]aushalt von zwei Personen von einer Wohnfläche von 60 m² auszugehen. [X.]ntgegen der Auffassung der [X.]läger könne zB für Behinderte oder Alleinerziehende keine generelle [X.]rhöhung der angemessenen Wohnfläche auf 75 m² vorgenommen werden. Der Beklagte habe keinerlei Überlegungen zum Vergleichsraum angestellt und weder die Unterkunftsrichtlinie des Saale-[X.]olzland-[X.]reises noch dessen späteren Bearbeitungsrichtlinien oder die weiter vorgenommenen Modifizierungen genügten den Anforderungen an ein schlüssiges [X.]onzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BS[X.]). Aufgrund des Ausfalls lokaler [X.]rkenntnismöglichkeiten seien die tatsächlichen Aufwendungen der [X.]ilfebedürftigen für Unterkunft und [X.]eizung zu übernehmen, begrenzt durch eine aus den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes (Wo[X.][X.]) abgeleitete [X.] nach oben. [X.] sei wie der gesamte Saale-[X.]olzland-[X.]reis nach der ab 1.1.2009 geltenden Wohngeldverordnung der Mietstufe 2 zuzuordnen, nur die Stadt [X.] sei in der [X.] vorher der Stufe 3 zuzuordnen gewesen. Nach der Tabelle zu § 8 Wo[X.][X.] ergebe sich für zwei [X.]aushaltsmitglieder ein [X.]öchstbetrag von 345 [X.]uro einschließlich kalter Betriebskosten. Nach der Tabelle zu § 12 Wo[X.][X.] in der Fassung vom 24.9.2008 (B[X.]Bl I 1856), die ab 1.1.2009 gelte, ergebe sich ein Betrag von 380 [X.]uro. Zusammen mit einem angemessenen Zuschlag von 10 % sei in 2008 von 379,50 [X.]uro und im [X.] von 418 [X.]uro auszugehen.

6

Im Oktober 2008 habe die Bruttokaltmiete 397 [X.]uro betragen, davon habe der Beklagte 345,13 [X.]uro übernommen, die Differenz zum angemessenen Wert von 379,50 [X.]uro seien 34,37 [X.]uro, die der Beklagte noch zu zahlen habe. Im November 2008 habe die Bruttokaltmiete 405 [X.]uro betragen, davon habe der Beklagte 345,13 [X.]uro übernommen, die Differenz zu dem auch in diesem Monat angemessenen Wert von 379,50 [X.]uro seien ebenfalls 34,37 [X.]uro. Im August und September 2009 habe die Bruttokaltmiete ebenfalls jeweils 405 [X.]uro betragen, davon habe der Beklagte wiederum jeweils 345,13 [X.]uro übernommen. Der angemessene [X.]öchstwert von 418 [X.]uro nach dem Wo[X.][X.] plus Zuschlag liege über den tatsächlichen Aufwendungen, sodass pro Monat nur die Differenz zwischen 405 [X.]uro und 345,13 [X.]uro, also 59,87 [X.]uro vom Beklagten noch zu zahlen seien.

7

[X.]insichtlich der getrennt zu berechnenden [X.]eizkosten sei, da ein kommunaler [X.]eizspiegel nicht vorliege, vom bundesweiten [X.]eizspiegel auszugehen. Für das Abrechnungsjahr 2008 ergebe sich bei einer [X.]asheizung und einer Wohnanlage mit insgesamt ca 710 m² zu [X.], wie bei den [X.]lägern, als [X.]renze der angemessenen [X.]osten 15,20 [X.]uro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, umgerechnet auf 60 m² pro Monat seien dies 76 [X.]uro (15,20 : 12 x 60). Ausgehend von den festgestellten [X.]eizkostenvorauszahlungen der [X.]läger für Oktober 2008 von 80 [X.]uro und für November 2008 von 92 [X.]uro verblieben nach der [X.]ürzung um die [X.]osten der Warmwasserbereitung von 10,13 [X.]uro (6,33 [X.]uro für die [X.]lägerin zu 1 und 3,80 [X.]uro für den [X.]läger zu 2) für Oktober 2008 [X.]eizkosten von 69,67 [X.]uro und für November 2008 von 81,87 [X.]uro. Nach Abzug der vom Beklagten tatsächlich gezahlten 59,87 [X.]uro ergebe sich für Oktober ein Restanspruch von 10 [X.]uro und für November von 16,13 [X.]uro, weil für diesen Monat nicht auf die Vorauszahlung, sondern die [X.]renze der angemessenen [X.]eizkosten von 76 [X.]uro abzustellen sei. Für August und September 2009 ergebe sich nach dem bundesweiten [X.]eizspiegel für das Abrechnungsjahr 2009 ein angemessener Betrag von maximal 74 [X.]uro. Die monatliche [X.]eizkostenvorauszahlung der [X.]läger von 92 [X.]uro liege auch nach Abzug der [X.]osten der Warmwasserbereitung von 11 [X.]uro über diesem [X.]renzbetrag, sodass der Beklagte nur die Differenz zwischen seiner tatsächlichen Zahlung von 59,87 [X.]uro und der [X.] von 74 [X.]uro zu übernehmen habe, also 14,13 [X.]uro pro Monat. Die Addition der monatlichen Nachzahlbeträge für die Unterkunft und die [X.]eizung ergebe die tenorierten Beträge, im Übrigen sei die [X.]lage abzuweisen.

8

Mit der vom S[X.] zugelassenen Revision rügen die [X.]läger die Verletzung des § 22 [X.] und machen insbesondere geltend: [X.]s sei keine ordnungsgemäße [X.]ostensenkungsaufforderung erfolgt, der Beklagte sei von einer unzutreffenden Wohnfläche ausgegangen, da nicht von 60 m², sondern aufgrund von Sonderregelungen für Behinderte und Alleinerziehende in der [X.] von 75 m² für die Bedarfsgemeinschaft der [X.]läger auszugehen sei. [X.]ätte das S[X.] diese erhöhte Wohnfläche seiner [X.]ntscheidung zugrunde gelegt, hätte es die Aufwendungen der [X.]läger für Unterkunft und [X.]eizung dem Beklagten in voller [X.]öhe auferlegen müssen. Die Berechnung der [X.]eizkosten sei unzutreffend, weil der [X.]eizkostenspiegel nach Aussage seiner Verfasser kein geeignetes Instrument für die [X.]inzelfallentscheidung nach dem [X.] sei.

9

Die [X.]läger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2011 zu ändern,

1. die Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2008, 17. September 2008, 6. Februar 2009 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere [X.]osten der Unterkunft und [X.]eizung in [X.]öhe von 17,50 [X.]uro für Oktober 2008 und in [X.]öhe von 31,37 [X.]uro für November 2008 zu zahlen sowie

2. die Bescheide des Beklagten vom 24. März 2009, 31. März 2009, 6. Juni 2009, 14. Juli 2009 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen weitere [X.]osten der Unterkunft und [X.]eizung in [X.]öhe von jeweils 7 [X.]uro monatlich für August und September 2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision der [X.]läger ist zum Teil begründet und das Urteil des [X.] ist zu ändern. Unter Änderung der entsprechenden Bescheide ist der Beklagte zu verurteilen, den [X.]lägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 17,50 [X.]uro für Oktober 2008 (dazu 3.) und von jeweils 7 [X.]uro monatlich für August und September 2009 (dazu 4.) zu zahlen. Hinsichtlich der begehrten weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2008 ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und [X.]ntscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (dazu 5.).

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Änderung der angefochtenen Vorentscheidungen das Begehren der allein die Revision führenden [X.]läger auf vollständige Übernahme ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in den strittigen Monaten.

Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Beschränkung des Streitgegenstandes in materiell-rechtlicher Hinsicht allein auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (vgl nur B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.][X.] 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 [X.]B II durch das [X.]esetz zur [X.]rmittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.] 453; im Folgenden: [X.]B II nF) zumindest für laufende Verfahren nichts geändert (B[X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] mwN).

2. Rechtsgrundlage für den von den [X.]lägern geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sind § 19 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1, Abs 3, § 22 Abs 1, § 28 [X.]B II. Die [X.]rundvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, um Leistungen nach dem [X.]B II zu erhalten, erfüllte die [X.]lägerin zu 1 in den streitigen Zeiträumen von Oktober bis November 2008 und August bis September 2009 nach den Feststellungen des [X.]. Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand sind nicht zu erkennen (vgl § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 [X.]B II). Die [X.]lägerin zu 1 und der [X.]läger zu 2, ihr in ihrem Haushalt lebender 2002 geborener [X.], der seine Bedarfe nicht aus eigenem [X.]inkommen decken kann, bilden eine Bedarfsgemeinschaft 7 Abs 3 [X.], 4 [X.]B II).

Zu den im Rahmen des Arbeitslosengeldes II und des [X.] zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des [X.]inzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II in der Fassung des [X.]esetzes zur Fortentwicklung der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706).

3. Für den Oktober 2008 ist der Beklagte unter Änderung seiner Bescheide vom 29.7.2008, 17.9.2008, [X.] in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] zu verurteilen, den [X.]lägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 17,50 [X.]uro für Oktober 2008 zu zahlen. Dieser Betrag folgt aus ihren tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 477 [X.]uro ([X.]rundmiete 322 [X.]uro, Vorauszahlungen für sonstige Nebenkosten von 22 [X.]uro, [X.]altwasser von 53 [X.]uro und Heizkosten 80 [X.]uro), abzüglich den vom Beklagten bewilligten 405 [X.]uro und den vom [X.] zugesprochenen weiteren 44,37 [X.]uro sowie den [X.]osten der Warmwasserbereitung von 10,13 [X.]uro (vgl B[X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.][X.] 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.]) (477 - 405 - 44,37 - 10,13 = 17,50).

Die tatsächlichen Aufwendungen der [X.]läger für die Unterkunft und Heizung im Oktober 2008 sind der Berechnung ihrer Leistungen zugrunde zu legen, weil [X.] erst [X.]nde April 2008 - also keine sechs Monate vorher - aus der gemeinsamen und von den [X.]lägern weiterhin bewohnten Wohnung ausgezogen ist; die Höhe der abstrakt oder konkret angemessenen Aufwendungen ist insofern nicht entscheidungserheblich.

Die Regelung des § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II, nach der unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als Bedarf solange - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, greift auch bei Änderungen in der [X.], wie zB dem Auszug eines Mitbewohners.

§ 22 [X.]B II über die Leistungen für Unterkunft und Heizung knüpft an die einschlägigen sozialhilferechtlichen Vorschriften im Bundesozialhilfegesetz (BSH[X.]) an (BT-Drucks 15/1516 [X.]). Diese enthielten ebenfalls eine derartige "Zumutbarkeitsregelung" (so zB BVerw[X.] vom [X.] - BVerw[X.][X.] 101, 194, Juris Rd[X.]6 ff) zur Übernahme von unangemessenen [X.]osten der Unterkunft, nicht aber eine [X.] (vgl § 3 Abs 1 [X.] zu § 12 BSH[X.]). Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Länge der Frist für die Übernahme unangemessener [X.]osten schwankte je nach [X.]inzelfall und reichte bis zu neun Monaten (vgl OV[X.] Hamburg vom 13.7.1993 - [X.] 142/93: 4 Monate nach Auszug des [X.]hepartners; OV[X.] Lüneburg vom [X.] - 4 L 5583/93 - info also 1995, 166, Juris Rd[X.] 43: 6 Monate; [X.] in LP[X.]-BSH[X.], 5. Aufl 1998, § 12 Rd[X.]1: 6 Monate; [X.] in [X.], BSH[X.], 2. Aufl 2003, § 12 Rd[X.]3 mwN: 6 bis 9 Monate). Die Regelung soll bezwecken, dass eine leistungsberechtigte Person nicht sofort zB bei [X.]intritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen ist, ihre bisherige Wohnung aufzugeben (so zum BSH[X.]: BVerw[X.] vom [X.], aaO; zum [X.]B II: B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - B[X.][X.] 97, 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3). Dieser Zweck greift ebenso, wenn aus einer [X.] eine Person auszieht und der Unterkunftsbedarf für die verbliebene(n) Person(en) unangemessen hoch ist.

Wie auch unter dem BSH[X.] ist der [X.]rhalt einer größeren Wohnung mit Hilfe von Leistungen nach dem [X.]B II zeitlich nicht unbegrenzt schutzwürdig, vielmehr ergibt sich aus dem [X.]esetzeswortlaut mit der Wendung "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate" eine im Regelfall bestehende [X.]renze. Dementsprechend hat der Senat, wenn der auswärtige Aufenthalt eines Partners im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist, eine Umzugs-Obliegenheit für den verbliebenen Partner der Bedarfsgemeinschaft verneint (B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3). Auch nach der Literatur zu § 22 [X.]B II können Änderungen in der [X.] die Übernahme von abstrakt unangemessenen [X.]osten für eine Übergangszeit rechtfertigen, als angemessener Zeitraum zB nach Auszug eines Mitbewohners zur entsprechenden Neuorientierung werden bis zu sechs Monate angesehen ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 Rd[X.]38). Die [X.] ist jedoch kein starrer Zeitraum, vielmehr sind Abweichungen nach oben und nach unten zulässig ([X.] in [X.]agel, [X.]B II/[X.]B III, Stand 12/2012, § 22 Rd[X.] 78), wie schon dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist.

[X.]ründe für ein Abweichen von dieser [X.] sind vorliegend jedoch weder von Amts wegen zu erkennen, noch von einem Beteiligten geltend gemacht worden. Angesichts des Auszugs des [X.] [X.]nde April 2008 lief die Frist erst [X.]nde Oktober 2008 ab und die tatsächlichen Aufwendungen der [X.]läger für Unterkunft und Heizung für diesen Monat sind zu erbringen.

4. Für August und September 2009 ist der Beklagte unter Änderung seiner Bescheide vom [X.], 31.3.2009, [X.], 14.7.2009 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] zu verurteilen, den [X.]lägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 7 [X.]uro monatlich zu zahlen. Dieser Betrag folgt aus ihren tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung pro Monat von 497 [X.]uro ([X.]rundmiete 322 [X.]uro, Vorauszahlungen für sonstige Nebenkosten von 22 [X.]uro, [X.]altwasser von 61 [X.]uro und Heizkosten 92 [X.]uro), abzüglich den vom Beklagten bewilligten 405 [X.]uro und den vom [X.] zugesprochenen weiteren 74 [X.]uro sowie den [X.]osten der Warmwasserbereitung von 11 [X.]uro (vgl B[X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.][X.] 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.]) (497 - 405 - 74 - 11 = 7).

Der Berechnung der Leistungen sind - aus den zuvor aufgezeigten [X.]ründen - die tatsächlichen Aufwendungen der [X.]läger für die Unterkunft und Heizung im August und September 2009 zugrunde zu legen, weil [X.] nach seinem zwischenzeitlichen Wiedereinzug ab 1.12.2008 zum [X.] wieder aus der gemeinsamen und von den [X.]lägern weiterhin bewohnten Wohnung ausgezogen ist und die [X.] ab diesem Auszug noch lief.

5. Für November 2008 mangelt es an ausreichenden Feststellungen des [X.] zur Beurteilung, ob den [X.]lägern die beantragten weiteren 31,37 [X.]uro Leistungen für Unterkunft (dafür 25,50 [X.]uro) und Heizung (dafür 5,87 [X.]uro) zustehen. Insoweit ist der Rechtsstreit zurückzuverweisen.

Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, die getrennt zu prüfen sind, auch wenn sie keine eigenständigen Streitgegenstände sind, ist zunächst der jeweils abstrakt angemessene Bedarf unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person über diesem Betrag, ist der konkret angemessene Bedarf zu prüfen, einschließlich der Zumutbarkeit einer [X.]ostensenkung und der Durchführung eines [X.]ostensenkungsverfahrens seitens des beklagten [X.] (vgl ua B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.][X.] 97, 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9 ff; B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.][X.] 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , Rd[X.]2 ff; B[X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.]6; B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 ff).

Ob als Leistung für die Unterkunft weitere 25,50 [X.]uro zuzusprechen sind, weil das [X.] nur 379,50 [X.]uro berücksichtigt hat und die tatsächlichen Aufwendungen der [X.]läger für die Bruttokaltmiete 405 [X.]uro betrugen ([X.]rundmiete von 322 [X.]uro, sonstige Nebenkosten von 22 [X.]uro, [X.]altwasserkosten von 61 [X.]uro), kann nicht abschließend beurteilt werden. Zwar hat das [X.] den abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarf der [X.]läger zu Recht mit 379,50 [X.]uro bestimmt, jedoch hat es keine Feststellungen dazu getroffen, dass dieser Betrag auch konkret angemessen ist.

a) Bei der [X.]rmittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. [X.] ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro m² Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (vgl B[X.] aaO). [X.]ann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit vor dem 1.1.2009 durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 Wo[X.][X.] aF plus einem Sicherheitszuschlag von 10 % (vgl nur B[X.] vom [X.] - [X.] AS 16/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]0 ff mwN).

Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für die [X.]läger beträgt 60 m². Dass die abstrakte angemessene Wohnungsgröße für Zweipersonenhaushalte in der strittigen Zeit in [X.] 60 m² waren, hat das [X.] unter Hinweis auf die "Richtlinie für die Förderung des [X.] Mietwohnungsbaus in besonderen [X.]ebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im Freistaat [X.] für das Programmjahr 2008" vom [X.] als auch der als landesrechtliche Ausführungsbestimmung des Freistaates [X.] nach § 10 Wohnungsförderungsgesetz ergangenen "Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen" ([X.] Staatsanzeiger 2004, 1669) in der Fassung der Änderung vom 7.11.2008 ([X.] Staatsanzeiger 2008, 1901) zutreffend festgestellt.

[X.]ntgegen dem Vorbringen der Revision ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße weder wegen der Alleinerziehung der [X.]lägerin zu 1 noch wegen der Behinderung des [X.]lägers zu 2 zu erhöhen, wie der Senat in seinem Urteil vom 22.8.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 64 Rd[X.]9 ff ausführlich begründet hat. [X.]ründe, von dieser Auffassung abzuweichen, sind im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht worden oder zu erkennen.

Aufgrund eines örtlichen Vergleichsraums - ausgehend vom Wohnort der [X.]läger und dem Saale-Holzland-[X.]reis als [X.] des Beklagten - hat das [X.] zu Recht ein schlüssiges [X.]onzept des Beklagten und die Möglichkeit entsprechender Nachermittlungen verneint.

Überlegungen zur Bestimmung eines maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums hat der Beklagte nach den Feststellungen des [X.] keine angestellt, obwohl dies die logische Voraussetzung zur [X.]ntwicklung eines schlüssigen [X.]onzepts ist. Das [X.] hat zwar seinerseits ebenfalls keinen Vergleichsraum ausdrücklich festgelegt, es hat die Antwort auf diese Frage aber im Unterschied zu den Vorinstanzen in den Urteilen des 4. Senats des B[X.] vom [X.] - [X.] AS 16/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]7 und des erkennenden Senats vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/12 R - nicht dahinstehen lassen, sondern hat seinen weiteren Überlegungen insbesondere bei der Anwendung des Wo[X.][X.] ausgehend vom Wohnort der [X.]läger den Zuständigkeitsbereich des Beklagten und damit den Saale-Holzland-[X.]reis zugrunde gelegt. [X.]s hat damit der Anforderung, dass nur ausgehend von einem bestimmten örtlichen Vergleichsraum ein schlüssiges [X.]onzept aufgestellt und überprüft werden sowie bei dessen Nichtvorliegen nur bezogen auf einen bestimmten örtlichen Vergleichsraum eine [X.]ntscheidung aufgrund des Wo[X.][X.] erfolgen kann, noch ausreichend Rechnung getragen.

Zutreffenderweise hat das [X.] des Weiteren ein schlüssiges [X.]onzept (vgl dazu insbesondere B[X.] vom [X.] - [X.] AS 18/09 R - B[X.][X.] 104, 192 = [X.]-4200 § 22 [X.]0) des Beklagten zur Bestimmung der Netto-[X.]altmiete und die Möglichkeit, ein solches aufgrund von Beweiserhebungen seitens des [X.]erichts zu ermitteln, verneint. Die [X.]ntwicklung eines schlüssigen [X.]onzepts ist im Wesentlichen eine Aufgabe des beklagten [X.]rundsicherungsträgers, und insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume müssen seitens der [X.]erichte keine unverhältnismäßig aufwändigen [X.]rmittlungen durchgeführt werden, was sie aber andererseits nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu entbindet, warum ein schlüssiges [X.]onzept auf der [X.]rundlage der vorhandenen [X.]rkenntnisse und Daten für den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht entwickelt werden kann (vgl nur B[X.] vom [X.] - [X.] AS 16/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]6 mwN).

Das [X.] hat ausführlich begründet, wieso die vom Beklagten seiner [X.]ntscheidung zugrunde gelegten Unterkunftsrichtlinie und Überarbeitungshinweise nicht die Voraussetzungen für ein schlüssiges [X.]onzept erfüllen, dass es den Beklagten erfolglos um ergänzende Angaben gebeten habe und auch eigene [X.]rmittlungen keinen [X.]rfolg gezeigte hätten. Dem sind die Beteiligten im Laufe des Revisionsverfahrens nicht entgegengetreten.

Daran anschließend hat das [X.] den abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarf der [X.]läger nach § 8 Wo[X.][X.] und einem Sicherheitszuschlag von 10 % entgegen der Auffassung der Revision mit 379,50 [X.]uro zutreffend ermittelt, weil der Wohnort der [X.]läger [X.] und der gesamte Saale-Holzland-[X.]reis mit Ausnahme der sehr weit von [X.] wegliegenden [X.]reisstadt [X.] der [X.] zugeordnet sind.

Soweit die Revision meint, schon für November 2008 sei auf das Wo[X.][X.] nF, das erst am 1.1.2009 in [X.] getreten ist, abzustellen, ist dafür keine Begründung zu erkennen.

b) Hinsichtlich der konkreten Angemessenheit enthält das Urteil des [X.] keine weitergehenden Ausführungen und keine speziellen Feststellungen, aufgrund deren die konkrete Angemessenheit des abstrakt angemessenen [X.] von 379,50 [X.]uro bejaht werden kann.

Angesichts des Alters des [X.]lägers zu 2 von sechs Jahren im strittigen November 2008 und seiner schweren Behinderung sowie der Alleinerziehung der [X.]lägerin zu 1 sind hierzu jedoch Feststellungen notwendig. [X.]egen die konkrete Angemessenheit des niedrigeren, abstrakt angemessenen [X.] und die Zumutbarkeit von [X.]ostensenkungsmaßnahmen können [X.]ründe sprechen, die auch einem Umzug entgegenstehen wie [X.]rankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Rücksichtnahme auf schulpflichtige [X.]inder, Alleinerziehung (B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.][X.] 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , Rd[X.]3 ff; B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]7 <[X.]ssen> Rd[X.]3; B[X.] vom 22.8.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 64 Rd[X.]0 f). Solche [X.]ründe sind vorliegend gegeben und müssen im Hinblick auf die konkrete Angemessenheit näher geprüft werden.

6. Für das wiedereröffnete Verfahren vor dem [X.] ist auf Folgendes hinzuweisen:

a) Soweit die Revision das Vorliegen einer wirksamen [X.]ostensenkungsaufforderung in Frage stellt, kann dem nicht gefolgt werden, weil die Revision sich allein auf die zugrunde gelegte Wohnfläche von 60 m² bezieht, die nach dem oben [X.]esagten nicht zu beanstanden ist.

Ob die dem Bescheid vom [X.] seitens des Beklagten als Anlage beigefügte Belehrung über "Rechtsfolgen im Falle unangemessener Aufwendungen für Unterkunft und/oder Heizung" und die Mitteilung, den [X.]lägern stände eine [X.]altmiete einschließlich kalter Betriebskosten von 345 [X.]uro plus Heizkosten und Warmwasserbereitung von 60 [X.]uro, insgesamt also 405 [X.]uro zu, den Anforderungen an eine wirksame [X.]ostensenkungsaufforderung allgemein und für den November 2008 insbesondere genügt, kann mangels weiterer Feststellungen des [X.] nicht beurteilt werden.

Aus dem bloßen Zeitablauf kann wohl nichts hergeleitet werden, weil der Beklagte die Leistungsberechnung für die [X.]läger ab September 2006 nach dem als angemessen angesehenen Betrag von 405 [X.]uro für Unterkunft und Heizung vorgenommen hat. Der Beklagte hat erkennbar gemacht, dass er an der [X.]ostensenkungsaufforderung festhält. Hinsichtlich der Höhe der mitgeteilten Beträge bestehen keine Bedenken, weil die 345 [X.]uro Bruttokaltmiete dem maßgeblichen Betrag aus der Wo[X.][X.]-Tabelle entsprechen und damit nicht offensichtlich unzureichend sind, um in [X.] und Umgebung eine Wohnung zu finden

b) Ob die [X.]läger Anspruch auf den geltend gemachten weiteren Heizkostenbedarf von 5,87 [X.]uro über den nach Auffassung des [X.] zu berücksichtigenden Bedarf von 76 [X.]uro hinaus haben, kann ebenfalls nicht abschließend entschieden werden.

Zu Recht hat das [X.] zur Bestimmung des abstrakt angemessenen Heizkostenbedarfs, weil es vorliegend keinen kommunalen Heizspiegel gibt, den bundesweiten von der co2online g[X.]mbH in [X.]ooperation mit dem [X.] und gefördert durch das [X.] erstellten Heizkostenspiegel und dessen rechte Spalte mit "zu hohen [X.]osten" zugrunde gelegt (vgl nur B[X.] vom 2.7.2009 - [X.] AS 36/08 R - B[X.][X.] 104, 41 = [X.]-4200 § 22 [X.]3, Rd[X.]3 mwN). Das [X.] hat den bundesweiten Heizkostenspiegel für den November 2008 auch zutreffend angewandt und für eine abstrakt angemessene Wohlfläche von 60 m², die in einem [X.]ebäude mit einer gasbeheizten Wohnfläche von ca 710 m² liegt, einen Betrag von 76 [X.]uro zutreffend errechnet (äußerst rechte Spalte mit 15,20 [X.]uro je m² und Jahr, dividiert durch 12 multipliziert mit 60).

Ähnlich wie bei dem Unterkunftsbedarf sind seinem Urteil jedoch keine Feststellungen zur konkreten Angemessenheit dieses Wertes zu entnehmen, obwohl sie angesichts der festgestellten Besonderheiten angezeigt gewesen wären.

Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 28/12 R

16.04.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Altenburg, 14. Dezember 2011, Az: S 27 AS 890/09, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 8 Abs 1 WoGG 2, § 12 Abs 1 WoGG, § 10 WoFG, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.04.2013, Az. B 14 AS 28/12 R (REWIS RS 2013, 6603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6603

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