Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.10.2014, Az. 7 ABR 74/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 2190

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Gegenstand

Zutritt des Verleiherbetriebsrats zum Entleiherbetrieb


Leitsatz

Beschäftigt ein Arbeitgeber (Entleiher) Arbeitnehmer, die ihm von einem anderen Unternehmen (Verleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist er nicht verpflichtet, den Mitgliedern des in dem Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats jederzeit und unabhängig von einem konkreten Anlass Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des [X.] vom 30. Mai 2012 - 2 TaBV 36/11 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2011 - 12 BV 1223/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob der im [X.]etrieb der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin bestehende [X.]etriebsrat ein jederzeitiges anlassunabhängiges Zutrittsrecht zu dem [X.]etrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin hat; hilfsweise begehrt der [X.]etriebsrat, die [X.]eteiligte zu 3. zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihm jederzeit Zutritt zum [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. gewährt wird.

2

Antragsteller ist der im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 3. gebildete [X.]etriebsrat. Die [X.]eteiligten zu 2. und 3. sind konzernverbundene Unternehmen. [X.]ei der [X.]eteiligten zu 3. handelt es sich um ein Entsorgungsunternehmen, das für die Müllbeseitigung und Straßenreinigung im [X.] zuständig ist. Die [X.]eteiligte zu 2. unterhält einen [X.]fahrzeugbetrieb, der Wartungs- und Reparaturarbeiten für Fahrzeuge der [X.]eteiligten zu 3. durchführt. Auf der Grundlage eines [X.] überlässt die [X.]eteiligte zu 3. der [X.]eteiligten zu 2. Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung.

3

[X.]is zu den Wahlen des [X.]etriebsrats im [X.] wurde für die [X.]etriebsstätten der [X.]eteiligten zu 2. und 3. aufgrund einer tariflichen Regelung ein gemeinsamer [X.]etriebsrat gewählt. Nach Kündigung des Tarifvertrags wurden im [X.] in beiden [X.]etrieben getrennte [X.]etriebsratswahlen durchgeführt.

4

Am 9. Juli 2009 hatte der gemeinsame [X.]etriebsrat mit den [X.]eteiligten zu 2. und 3. eine Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Anwendung und Änderung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK-Rahmenbetriebsvereinbarung) abgeschlossen, die Kontrollrechte des [X.]etriebsrats nach § 80 Abs. 2 [X.] sowie ein Überprüfungsrecht des [X.]etriebsrats bzgl. der Einhaltung der [X.]etriebsvereinbarung vorsah.

5

Mit Schreiben vom 20. April 2010 untersagte die [X.]eteiligte zu 2. den Mitgliedern des bei der [X.]eteiligten zu 3. gebildeten [X.]etriebsrats den Zutritt zu ihrem [X.]etrieb.

6

Der [X.]etriebsrat hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Zutrittsrecht zu den betrieblichen Arbeitsplätzen im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. zu, um die gesetzlichen Überwachungsaufgaben wahrnehmen zu können. Das Recht eines [X.]etriebsrats, die Arbeitsplätze der von ihm vertretenen Arbeitnehmer aufzusuchen, bestehe auch dann, wenn die von ihm vertretenen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit außerhalb des [X.]etriebs des [X.] verrichteten. Da überlassenen Arbeitnehmern insbesondere ein [X.]eschwerderecht auch beim [X.]etriebsrat des [X.] zustehe, müsse dieser in der Lage sein, die [X.]erechtigung der [X.]eschwerde zu beurteilen. Ohne Zutritt zum Einsatzbetrieb könne sich der [X.]etriebsrat kein eigenes [X.]ild über die zur [X.]eschwerde führenden Umstände machen. Die [X.]eteiligte zu 3. sei verpflichtet, auf die [X.]eteiligte zu 2. dahingehend einzuwirken, dass er Zutritt zu den Räumlichkeiten der [X.]eteiligten zu 2. erhält.

7

Der [X.]etriebsrat hat beantragt,

        

1.    

die [X.]eteiligte zu 2. zu verpflichten, seinen Mitgliedern zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten Zugang zu ihrem [X.]etriebsgelände und den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren,

                 

hilfsweise hierzu,

                 

die [X.]eteiligte zu 2. zu verpflichten, seinen Mitgliedern bei [X.]eachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften Zugang zu den im [X.]etrieb eingesetzten Arbeitnehmern der [X.]eteiligten zu 3. an deren jeweiligen Arbeitsplätzen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem [X.] zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten zu gewähren;

        

2.    

die [X.]eteiligte zu 3. zu verpflichten, auf die [X.]eteiligte zu 2. dahingehend einzuwirken, dass diese zu ihren betriebsüblichen Arbeitszeiten seinen Mitgliedern den Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten unter [X.]eachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften gestattet zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem [X.] gegenüber den im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. eingesetzten Arbeitnehmern der [X.]eteiligten zu 3.

8

Die [X.]eteiligten zu 2. und 3. haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die [X.]eteiligte zu 2. könne nicht verpflichtet werden, sämtlichen Mitgliedern des [X.]etriebsrats jederzeit Zugang zu ihrem [X.]etriebsgelände zu gewähren und insoweit ihr Hausrecht aufzugeben. Der bei der [X.]eteiligten zu 3. bestehende [X.]etriebsrat habe gegenüber der [X.]eteiligten zu 2. kein Mitbestimmungsrecht, das sich auf die Gestaltung der Arbeitsplätze in ihrem [X.]etrieb beziehe. Für die allgemeinen arbeitsplatzbezogenen Überwachungsrechte sei ausschließlich der für den [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. gebildete [X.]etriebsrat zuständig, und zwar auch für die in den [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. eingegliederten Arbeitnehmer der [X.]eteiligten zu 3.

9

Der Antrag zu 2. sei unzulässig. Im Übrigen sei die [X.]eteiligte zu 3. einer möglichen Einwirkungsverpflichtung gegenüber der [X.]eteiligten zu 2. bereits nachgekommen. Der Geschäftsführer der [X.]eteiligten zu 3. habe das Ersuchen des [X.]etriebsrats mit der [X.]itte um Klärung an den Geschäftsführer der [X.]eteiligten zu 2. weitergeleitet.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des [X.]etriebsrats abgewiesen. Auf die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats hat das [X.] dem gegen die [X.]eteiligte zu 2. gerichteten Hauptantrag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die [X.]eteiligte zu 2. die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der [X.]etriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der [X.]eteiligten zu 2. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Anträge des [X.]etriebsrats abweisenden erstinstanzlichen [X.]eschlusses.

I. Die Rechtsbeschwerde ist nicht schon deshalb begründet, weil die Anträge des [X.]etriebsrats und die von ihm eingelegte [X.]eschwerde gegen den erstinstanzlichen [X.]eschluss unzulässig wären. Entgegen der Auffassung der [X.]eteiligten zu 2. und 3. hat der [X.]etriebsrat die Einleitung des [X.]eschlussverfahrens ordnungsgemäß beschlossen und ist im Verfahren ordnungsgemäß vertreten.

1. Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahrens und der [X.]eauftragung eines Rechtsanwalts sowie zur Einlegung von Rechtsmitteln sind nach § 33 [X.] ordnungsgemäß gefasste [X.]eschlüsse des [X.]etriebsrats erforderlich. Andernfalls ist der [X.]etriebsrat nicht wirksam vertreten. Für ihn gestellte Anträge wären unbeachtlich und als unzulässig abzuweisen. Das Vorliegen der erforderlichen [X.]eschlüsse ist ggf. noch in der [X.] zu prüfen. Ein erstmals hier erfolgtes [X.]estreiten des Arbeitgebers kann in der Regel nicht als verspätet zurückgewiesen werden ([X.] 30. September 2008 - 1 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 128, 92).

2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der [X.]etriebsrat die Einleitung des Verfahrens und die [X.]eauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten wirksam beschlossen hat. Der [X.]etriebsrat hat bereits in der Antragsschrift vorgetragen, einen [X.]eschluss zur Durchsetzung seines Zutrittsrechts sowie zur [X.]eauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten gefasst zu haben. Dies haben die [X.]eteiligten zu 2. und 3. zu keinem Zeitpunkt bestritten. Sie haben auch in der Rechtsbeschwerde nicht bestritten, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eine Vollmacht iSv. §§ 80, 81 ZPO zur Einleitung des vorliegenden [X.]eschlussverfahrens erteilt worden ist. Eines entsprechenden Nachweises bedurfte es daher nach § 88 Abs. 2 ZPO nicht. Jedenfalls hat der [X.]etriebsrat in der Rechtsbeschwerde unbestritten vorgetragen, der [X.]etriebsrat habe in seinen Sitzungen vom 26. August 2010, vom 13. Oktober 2011 sowie vom 25. Oktober 2012 für die jeweilige Instanz die notwendigen [X.]eschlüsse gefasst.

II. Das [X.] hat dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die [X.]eteiligte zu 2. ist nicht verpflichtet, den Mitgliedern des bei der [X.]eteiligten zu 3. gebildeten [X.]etriebsrats zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten Zugang zu den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren.

1. Der Hauptantrag des [X.]etriebsrats ist zulässig, er ist nach der gebotenen Auslegung insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Der Hauptantrag ist auf die Verpflichtung der [X.]eteiligten zu 2. zur Duldung von Handlungen des [X.]etriebsrats iSv. § 890 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar soll die [X.]eteiligte zu 2. nach dem Wortlaut des Antrags verpflichtet werden, den Zutritt von Mitgliedern des [X.]etriebsrats „zu gewähren“. Dies legt den Schluss nahe, die [X.]eteiligte zu 2. solle bestimmte Handlungen vornehmen oder Erklärungen abgeben. Ein solches Verständnis würde aber dem [X.]egehren des [X.]etriebsrats nicht gerecht. Diesem geht es, wie sein gesamtes Vorbringen ergibt, darum, dass seine Mitglieder ohne konkreten Anlass zur Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgaben den [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. betreten können, um die Arbeitsplätze der dort [X.]eschäftigten aufzusuchen. Dies soll die [X.]eteiligte zu 2. dulden. Eine Zwangsvollstreckung hätte gemäß § 890 ZPO durch Verhängung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Duldungspflicht zu erfolgen. Dabei würde sich die Verpflichtung zur Duldung nicht notwendig im Unterlassen der [X.]ehinderung des Zutritts erschöpfen. Vielmehr könnten damit je nach den konkreten Umständen [X.] verbunden sein, wie etwa das Öffnen von Türen, die einem ungehinderten Zugang im Wege stehen, oder die Anweisung an das [X.], die Mitglieder des [X.]etriebsrats hereinzulassen (vgl. [X.] 28. Februar 2006 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 117, 137).

b) Der so verstandene Hauptantrag des [X.]etriebsrats ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Anträge, mit denen die Duldung von Handlungen verlangt wird, müssen die zu duldenden Handlungen so genau bezeichnen, dass der in Anspruch Genommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, nicht, wie diese aussieht. Gleichwohl sind bei Unterlassungs- und Duldungsanträgen bisweilen generalisierende Formulierungen unvermeidlich. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (vgl. [X.] 28. Februar 2006 - 1 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 117, 137).

bb) Diesen Erfordernissen wird der Hauptantrag gerecht. Er lässt eindeutig erkennen, worüber die Sachentscheidung ergehen soll. Die in Anspruch genommene [X.]eteiligte zu 2. kann im Falle einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung erkennen, was von ihr verlangt wird.

(1) Prozessual unschädlich ist dabei der Umstand, dass die Modalitäten des begehrten Zugangs nicht noch näher beschrieben sind ([X.] 28. Februar 2006 - 1 [X.] - Rn. 23, [X.]E 117, 137). Der Antrag ist zumindest dahin konkretisiert, dass es dem [X.]etriebsrat um Zugang zu den Arbeitsplätzen während der betriebsüblichen Arbeitszeiten geht. Nach der Antragsbegründung besteht kein Zweifel daran, dass der [X.]etriebsrat Zugang zum gesamten [X.]etriebsgelände der [X.]eteiligten zu 2. sowie den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten in [X.] begehrt. Darüber besteht zwischen den [X.]eteiligten auch kein Streit.

(2) Zur Anzahl der Mitglieder des [X.]etriebsrats und zur Häufigkeit der [X.]esuche verhält sich der Antrag nicht. Auch werden die [X.]etriebsratsmitglieder, deren Zugang geduldet werden soll, nicht namentlich benannt. Dies führt jedoch nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Der Antrag ist vielmehr dahin zu verstehen, dass all dies von der Entscheidung des [X.]etriebsrats abhängen soll (vgl. [X.] 28. Februar 2006 - 1 [X.] - Rn. 23, [X.]E 117, 137). Das Zugangsrecht soll danach - abhängig von der jeweiligen [X.]eschlusslage des [X.]etriebsrats - für alle Mitglieder gelten und sämtliche Tage und Uhrzeiten einschließen, zu denen im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. (betriebsüblich) gearbeitet wird.

2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der für den [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 3. gebildete [X.]etriebsrat hat gegenüber der [X.]eteiligten zu 2. keinen Anspruch darauf, unabhängig von einem konkreten Anlass den Zutritt zum [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. zu erhalten, um die dort eingesetzten Arbeitnehmer der [X.]eteiligten zu 3. an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen. Ein solcher Anspruch ergibt sich gegenüber der [X.]eteiligten zu 2. weder aus § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] noch aus § 78 Satz 1 [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.]s stellt die Verweigerung des Zutritts durch die [X.]eteiligte zu 2. keine nach § 78 Satz 1 [X.] verbotene [X.]ehinderung der [X.]etriebsratstätigkeit dar.

a) Ein Anspruch des [X.]etriebsrats gegenüber der [X.]eteiligten zu 2. auf Zutritt zu den Arbeitsplätzen in deren [X.]etrieb ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.].

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts besteht im Rahmen des allgemeinen Informationsrechts des [X.]etriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein Zugangsrecht des [X.]etriebsrats zu den Arbeitsplätzen der [X.]elegschaft (vgl. [X.] 13. Juni 1989 - 1 A[X.]R 4/88 - zu [X.] [X.] a der Gründe, [X.]E 62, 100). Die Vorschrift gewährt dem [X.]etriebsrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber, damit er die ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Sie enthält keine abschließende Regelung dahin, dass sich der [X.]etriebsrat nur über den Arbeitgeber die benötigten Informationen beschaffen kann. Vielmehr hat die Rechtsprechung im Rahmen dieses allgemeinen Informationsrechts auch ein Zugangsrecht des [X.]etriebsrats zu den Arbeitsplätzen der [X.]elegschaftsangehörigen anerkannt. Der Zweck des Zugangs zum Arbeitsplatz und seinem Umfeld muss allerdings auf die Erfüllung der zugrunde liegenden Aufgaben bezogen sein (vgl. [X.] 17. Januar 1989 - 1 [X.] - zu [X.] [X.]). Unabhängig von einem konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Anlass kann ein Zugangsrecht des [X.]etriebsrats zu den Arbeitsplätzen der [X.]elegschaft zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in [X.]etracht kommen (vgl. [X.] 13. Juni 1989 - 1 A[X.]R 4/88 - zu [X.] [X.] a der Gründe, aaO). Danach hat der [X.]etriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und [X.]etriebsvereinbarungen durchgeführt werden.

bb) Der Informationsanspruch des [X.]etriebsrats nach § 80 Abs. 2 [X.] zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und das daraus abgeleitete Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der [X.]elegschaft besteht gegenüber dem Arbeitgeber des [X.]etriebs, für den der [X.]etriebsrat gebildet ist, nicht aber gegenüber [X.]. Daher kann der Antragsteller als für den [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 3. gebildeter [X.]etriebsrat das gegenüber der [X.]eteiligten zu 2. geltend gemachte Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen in deren [X.]etrieb nicht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] stützen. Der Umstand, dass die [X.]eteiligte zu 2. in ihrem [X.]etrieb Arbeitnehmer der [X.]eteiligten zu 3. beschäftigt, die ihr zur Arbeitsleistung überlassen werden, gebietet keine andere [X.]eurteilung.

(1) Zwar ist der antragstellende [X.]etriebsrat grundsätzlich für die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben hinsichtlich der der [X.]eteiligten zu 2. überlassenen Arbeitnehmer der [X.]eteiligten zu 3. zuständig. Nach § 14 Abs. 1 [X.] bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Dauer ihrer Arbeitsleistung beim Entleiher Angehörige des [X.]. Durch die vorübergehende Eingliederung in die [X.]etriebsorganisation des Entleihers wird die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Entsendebetrieb des [X.] nicht aufgehoben. Dies stellt § 14 Abs. 1 [X.] klar (vgl. [X.] 19. Juni 2001 - 1 A[X.]R 43/00 - zu [X.] II 1 b der Gründe, [X.]E 98, 60). Aus der gesetzlichen Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum [X.]etrieb seines [X.] folgt allerdings nicht zwingend die Zuständigkeit des dortigen [X.]etriebsrats in allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Die Zuständigkeit des [X.]etriebsrats des [X.] ist grundsätzlich begrenzt auf den [X.]etrieb, für den er gebildet ist. Sie ist gerichtet auf die Mitwirkung an den Entscheidungen des [X.] in den die Leiharbeitnehmer betreffenden [X.], personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dort, wo [X.]eteiligungsrechte des [X.]etriebsrats entweder an die Eingliederung in den [X.]etrieb des [X.] anknüpfen oder das [X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen, ergeben sich Zuständigkeiten für den im [X.]etrieb des [X.] gebildeten [X.]etriebsrat ([X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 14 Rn. 356 mwN; [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. § 14 Rn. 21). Über die [X.]etriebsgrenze hinaus stehen ihm hingegen keine Mitwirkungsbefugnisse zu ([X.] 19. Juni 2001 - 1 A[X.]R 43/00 - zu [X.] II 3 der Gründe, aaO). Leiharbeitnehmer sind aber während ihrer Arbeitsleistung in die [X.]etriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Da die das [X.] kennzeichnende Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher als dem [X.] und dem Entleiher, der die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse in [X.]ezug auf die Arbeitsleistung ausübt, nicht dazu führen darf, dass die Schutzfunktion der [X.]etriebsverfassung außer [X.] gesetzt wird, werden Leiharbeitnehmer vom [X.]etriebsrat des [X.]s repräsentiert, soweit es um die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten bei Entscheidungen geht, die vom Inhaber des [X.]s getroffen werden (vgl. [X.] 19. Juni 2001 - 1 A[X.]R 43/00 - zu [X.] II 3 und 4 der Gründe, aaO). Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in [X.]ezug auf Leiharbeitnehmer richtet sich daher nach dem Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers ([X.] 19. Juni 2001 - 1 A[X.]R 43/00 - zu [X.] II 4 der Gründe, aaO). Insoweit sind bei einem drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung differenzierende Lösungen geboten (vgl. [X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 139, 342; 5. Dezember 2012 - 7 A[X.]R 48/11 - Rn. 25, [X.]E 144, 74; 13. März 2013 - 7 A[X.]R 69/11 - Rn. 22, [X.]E 144, 340; dazu [X.]/[X.], 135, 139 ff., 149 ff.).

(2) Die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten für die bei der [X.]eteiligten zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer der [X.]eteiligten zu 3. erfordert nicht den jederzeitigen anlassunabhängigen Zutritt der Mitglieder des antragstellenden, für den [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 3. gebildeten [X.]etriebsrats zu den [X.]etriebsräumen der [X.]eteiligten zu 2. Zwar kann es die sachgerechte Wahrnehmung der gesetzlichen Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für den [X.]etriebsrat erforderlich machen, die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen im [X.]etrieb aufzusuchen, um prüfen zu können, ob die Arbeitsplätze und die sonstigen von den Arbeitnehmern genutzten betrieblichen Einrichtungen den gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Schutzvorschriften entsprechen. Die Entscheidung über die Ausgestaltung der Arbeitsplätze und sonstigen Einrichtungen im [X.]etrieb obliegt aber allein dessen Inhaber. [X.]ei [X.] im [X.] betrifft die Überwachung der Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Schutzvorschriften hinsichtlich der im [X.] beschäftigten Arbeitnehmer den dort gebildeten [X.]etriebsrat (vgl. insoweit auch [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 14 Rn. 223, 362; [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. § 14 Rn. 104). Der [X.] verfügt dagegen über keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsplätze im [X.]. Der [X.]etriebsrat des [X.] kann deshalb im [X.] keine arbeitsplatzbezogenen Mitbestimmungsrechte ausüben. Ohne eine Entscheidungsbefugnis des [X.] besteht kein allgemeines arbeitsplatzbezogenes Überwachungsrecht des für seinen [X.]etrieb gebildeten [X.]etriebsrats und somit kein anlassunabhängiger Anspruch dieses [X.]etriebsrats auf Zugang zu den Arbeitsplätzen im [X.]. Der [X.]etriebsrat im [X.] muss sich deshalb unabhängig von einem konkreten Anlass kein eigenes [X.]ild von der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im [X.] machen (aA [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 14 Rn. 362; [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. § 14 Rn. 25).

(3) Die Wahrnehmung allgemeiner arbeitsplatzbezogener Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch den [X.]etriebsrat des [X.]s hinterlässt keine [X.] für Leiharbeitnehmer. Die Überwachungsaufgabe des [X.]etriebsrats im [X.] - und damit das daran anknüpfende Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen im [X.]etrieb - korrespondiert mit einer Informationspflicht des Arbeitgebers, die sich auch auf die [X.]eschäftigung von Personen bezieht, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dies zeigt die im Zuge des [X.]etriebsverfassungsreformgesetzes im Jahr 2001 erfolgte klarstellende Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] (vgl. etwa [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 14 Rn. 222). Im [X.] an die Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts zur [X.]eschäftigung von freien Mitarbeitern (vgl. [X.] 15. Dezember 1998 - 1 A[X.]R 9/98 - [X.]E 90, 288) sollten Streitigkeiten der [X.]etriebsparteien über eine entsprechende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und eventuelle Verfahren vermieden werden ([X.]T-Drs. 14/5741 S. 46). Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Unterrichtungsanspruch des [X.]etriebsrats im [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers auch die dort eingegliederten Leiharbeitnehmer einbezieht (Fitting 27. Aufl. § 80 Rn. 49; [X.] 10. Aufl. § 80 Rn. 62).

(4) Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob und ggf. wie eine - etwaige - [X.] für überlassene Arbeitnehmer, die im [X.] durch einen [X.]etriebsrat vertreten werden, zu schließen wäre, wenn für den Einsatzbetrieb kein [X.]etriebsrat gebildet wäre, der die arbeitsplatzbezogenen Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wahrzunehmen hätte, oder wenn ein solcher aufgrund der [X.]etriebsgröße (§ 1 Abs. 1 [X.]) überhaupt nicht gebildet werden könnte. Nicht zu entscheiden war auch darüber, ob die [X.]esichtigung von Arbeitsplätzen im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. aus einem konkreten Anlass zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben oder Mitbestimmungsrechte durch den antragstellenden [X.]etriebsrat erforderlich werden könnte, beispielsweise im Rahmen der personellen Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 [X.] bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern oder zur sachgerechten [X.]ehandlung einer [X.]eschwerde nach § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.], und ob die [X.]eteiligte zu 2. in einem solchen Fall den Zutritt des antragstellenden [X.]etriebsrats zu ihrem [X.]etrieb dulden muss. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich ein anlassunabhängiges, jederzeitiges Zutrittsrecht.

b) Entgegen der Auffassung des [X.]s ergibt sich ein anlassunabhängiges Zutrittsrecht auch nicht aus § 78 Satz 1 [X.].

aa) Nach § 78 Satz 1 [X.] dürfen die Mitglieder des [X.]etriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Das Verbot der Störung und der [X.]ehinderung der [X.]etriebsratstätigkeit richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber und die für ihn handelnden Personen, sondern es besteht gegenüber jedermann; es richtet sich also auch gegen außerbetriebliche Personen und Stellen (Fitting 27. Aufl. § 78 Rn. 7; [X.] GK-[X.] 10. Aufl. § 78 Rn. 19; [X.] [X.] [X.] 14. Aufl. § 78 Rn. 11). Obwohl § 78 Satz 1 [X.] nur als Verbotsgesetz formuliert ist („dürfen…nicht“), ist die [X.]estimmung als Anspruchsnorm zu verstehen, auf die im [X.]ehinderungsfall durch den unmittelbar behinderten Funktionsträger, aber auch durch seine Institution, Unterlassungsansprüche gestützt werden können (vgl. [X.] GK-[X.] 10. Aufl. § 78 Rn. 38 mwN).

bb) Das Verbot der [X.]ehinderung des [X.]etriebsrats gilt zwar gegenüber jedermann. Zutritt zu dem [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. könnte der für den [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 3. gebildete [X.]etriebsrat deshalb nach Maßgabe des § 78 Satz 1 [X.] von der [X.]eteiligten zu 2. verlangen, wenn seine Mitglieder ohne den Zutritt in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit gestört oder behindert würden. Eine Störung oder [X.]ehinderung der [X.]etriebsratstätigkeit setzt aber voraus, dass der [X.]etriebsrat des [X.] betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben im [X.] wahrzunehmen hat. Da die allgemeine gesetzliche Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.], soweit sie die Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der sonstigen von den [X.]eschäftigten genutzten betrieblichen Einrichtungen betrifft, dem [X.]etriebsrat des [X.]s obliegt, wird der [X.]etriebsrat des [X.] nicht dadurch in der Ausübung seiner Tätigkeit gestört, dass der Inhaber des [X.]s ihm den anlassunabhängigen, jederzeitigen Zugang zu Arbeitsplätzen versagt. Entgegen der Ansicht des [X.]s obliegt es dem [X.]etriebsrat auch nicht zu überwachen, ob die von dem früheren gemeinsamen [X.]etriebsrat geschlossene IuK-Rahmenbetriebsvereinbarung im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. durchgeführt wird. Dafür ist nach der [X.]eendigung des Tarifvertrags über die [X.]ildung eines gemeinsamen [X.]etriebsrats für die [X.]etriebe der [X.]eteiligten zu 2. und 3. allein der im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. existierende [X.]etriebsrat zuständig.

III. Der Hilfsantrag zu 1. hat aus denselben Erwägungen keinen Erfolg.

IV. Der Antrag zu 2., den das [X.] zutreffend als Hilfsantrag verstanden hat, ist unzulässig. Die angestrebte Verpflichtung zur „Einwirkung“ der [X.]eteiligten zu 3. auf die [X.]eteiligte zu 2. ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da für die [X.]eteiligte zu 3. im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung nicht eindeutig erkennbar wäre, was von ihr verlangt wird.

Einwirken bedeutet, durch [X.] einen [X.] darauf hinzuweisen, er möge eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen, wobei der Schuldner die freie Wahl hat, welches Mittel der Einwirkung er wählt. Das [X.]estehen eines solchen Wahlrechts macht den auf die Einwirkung gerichteten Klageantrag zwar nicht in jedem Fall unbestimmt. Das [X.]undesarbeitsgericht hat daher eine Einwirkungspflicht von [X.] auf ihre regionalen Mitgliedsverbände, bestimmte ausformulierte regionale [X.] abzuschließen, als hinreichend bestimmt erachtet ([X.] 25. Januar 2006 - 4 [X.] - zu I 1 a der Gründe). In dieser Fallkonstellation war die Einwirkungspflicht allerdings ausdrücklich tarifvertraglich geregelt ([X.] 25. Januar 2006 - 4 [X.] - zu I 2 a der Gründe). Im vorliegenden Fall ist hingegen unklar, welche Möglichkeiten der Einwirkung überhaupt in [X.]etracht kommen. Der Personalgestellungsvertrag regelt ebenso wenig wie das [X.] des für den [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 3. gebildeten [X.]etriebsrats zum [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Instrumentarien der Einwirkung der [X.]eteiligten zu 3. überhaupt zur Verfügung stehen könnten. Die Androhung einer Kündigung des [X.] etwa dürfte allein deshalb die beabsichtigte Wirkung verfehlen, weil die [X.]eendigung dieses Vertrags das begehrte Zutrittsrecht gerade nicht begründen würde. Ob allein eine Aufforderung der [X.]eteiligten zu 3., dem in ihrem [X.]etrieb gebildeten [X.]etriebsrat Zutritt zum [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 2. zu gewähren oder schon das Weiterleiten des Ersuchens um Klärung hinreichend wirkungsvoll wäre, um der Einwirkungspflicht zu genügen, ist zweifelhaft. Ein Streit über den Inhalt der Einwirkungspflicht würde daher unüberwindbare Unklarheiten im Vollstreckungsverfahren nach sich ziehen.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]    

        

        

        

    Maaßen    

        

    Krollmann    

                 

Meta

7 ABR 74/12

15.10.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 19. Juli 2011, Az: 12 BV 1223/10, Beschluss

§ 78 S 1 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 80 Abs 2 S 1 BetrVG, § 14 Abs 1 AÜG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.10.2014, Az. 7 ABR 74/12 (REWIS RS 2014, 2190)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1840 REWIS RS 2014, 2190

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18 BVGa 11/21

12 TaBVGa 4/17

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