Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. VII ZR 176/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4630

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 176/06 vom 22. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. März 2007 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Beschwerde wird stattgegeben, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung von mehr als 65.302,00 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil des 16. Zi-vilsenats des [X.] vom 14. Au-gust 2006 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Streitwert: 73.000 •; des stattgebenden Teils: 4.698 •. Gründe: Das Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung von mehr als 65.302,- • verurteilt worden ist, auf einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es war deshalb gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat ausweislich seiner Entscheidungsgründe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte zu 2 das im selbständigen Beweis-verfahren erstattete Gutachten zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten in ei-nem Punkt angegriffen hat. Er hat behauptet und durch Einholung eines weite-ren Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass es sich bei den Kosten zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Hohlkehle an der [X.]/aufgehende Wand um Sowieso-Kosten handelt, und hat diese mit 4.050,00 • [X.] 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 4.698,00 •, beziffert. 2 Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur gebotenen Sachauf-klärung zurückzuverweisen. 3 - 4 - 4 Von einer Begründung der Entscheidung zur Zurückweisung der [X.] Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). [X.]Kuffer [X.] Bauner [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2005 - 2/27 O 80/04 - [X.], Entscheidung vom 14.08.2006 - 16 U 82/05 -

Meta

VII ZR 176/06

22.03.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. VII ZR 176/06 (REWIS RS 2007, 4630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4630

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