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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 227/05 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2006 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zu einem Anspruch auf Ersatz der Kosten —für die Beseitigung und Entsorgung der vier mangelhaften Brandschutzelemente und die Beseitigung der Beschädigungen, die durch die Mängel des Einbaus entstanden sind und durch die Entfernung der vier mangelhaften Brandschutzelemente noch entstehen werdenfi nicht schlüssig vorgetragen, rechtfertigen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 38.510,19 • Dressler Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2004 - 2/26 O 160/02 - [X.], Entscheidung vom 26.08.2005 - 19 U 193/04 -
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12.10.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. VII ZR 227/05 (REWIS RS 2006, 1394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1394
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