Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2023, Az. 10 AZR 108/21

10. Senat | REWIS RS 2023, 6947

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Gegenstand

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit - Zuschlagshöhe - Differenzierung - regelmäßige Nachtarbeit - unregelmäßige Nachtarbeit - Tarifauslegung - Metall- und Elektroindustrie


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2020 - 5 [X.]/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher [X.].

2

Der Kläger leistete im streitgegenständlichen [X.]raum Nachtarbeit bei der [X.], einem in N mit der Produktion von Zink und Zinklegierungen befassten Unternehmen. Im Arbeitsverhältnis der Parteien galt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag zwischen [X.], [X.], [X.], und der [X.], [X.], [X.], für das [X.] (Bezirksgruppe Nord-West) vom 3. Juli 2008/8. Februar 2018 in der für das [X.] bis zum 31. März 2020 maßgeblichen Fassung ([X.]).

3

Der [X.] enthielt unter anderem folgende Regelungen:

        

„§ 3   

        

Arbeitszeit

        

…       

        
        

6.    

Dreischicht-Pause

                 

Wird in 3 Schichten ohne feste Betriebspause gearbeitet, so ist den Beschäftigten ausreichend Gelegenheit zum Einnehmen der Mahlzeit ohne Entgeltabzug zu gewähren.

        

…       

        

§ 6     

        

Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit

        

…       

        

Oldenburg

        

1.    

Nachtarbeit

                 

Als Nachtzeit gilt die [X.] von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

        

…       

        
        

3.    

Mehrarbeit

        

3.1     

Positive Definition

                 

Mehrarbeit sind die über die nach § 3 festgelegte tägliche individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu leistenden Arbeitsstunden.

                 

…       

        

§ 7     

        

Zuschläge

        

…       

        

Oldenburg

        

1.    

Höhe der Zuschläge

                 

Die Zuschläge betragen bei:

        

1.1     

Mehrarbeit

                 

a.    

für die erste und zweite Mehrarbeitsstunde

25 %   

                 

b.    

für weitere Stunden

40 %   

        

1.2     

Nachtarbeit

                 

a.    

regelmäßige Nachtarbeit (mindestens eine Arbeitswoche oder regelmäßig wiederkehrend)

15 %   

                 

b.    

unregelmäßige Nachtarbeit

30 %   

                 

c.    

Nachtarbeit, soweit nicht unregelmäßig bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt

50 %   

        

1.3     

Sonntagsarbeit

                 

a.    

für Sonntagsarbeit

50 %   

                 

b.    

für Arbeit an Feiertagen, soweit sie auf einen Sonntag fallen

100 % 

        

1.4     

Feiertagsarbeit

                 

a.    

für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen

150 % 

                 

b.    

für Arbeit an Feiertagen, soweit sie auf einen Sonntag oder arbeitsfreien Wochentag fallen

100 % 

        

2.    

Geldgrundsatz

                 

Mehrarbeitszuschläge sind grundsätzlich in Geld zu vergüten.

        

3.    

Mehrere Zuschläge

                 

Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen. Ausgenommen hiervon ist in [X.] der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit, der neben den Zuschlägen für Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen gezahlt wird.

        

4.    

Berechnung

                 

Die Zuschläge werden vom Durchschnittsstundenverdienst gemäß § 8 dieses Vertrages berechnet.“

4

Der Kläger verrichtete von Oktober 2018 bis April 2019 regelmäßige Nachtarbeit im tarifvertraglichen Sinn, für die er einen Zuschlag in Höhe von 15 % erhielt.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - für die geleistete Nachtarbeit die Zahlung weiterer [X.] in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten tariflichen Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit in Höhe von 15 % und dem tariflichen Zuschlag für Nachtarbeit, soweit nicht unregelmäßig bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt, in Höhe von 50 % des Durchschnittsstundenverdienstes.

6

Er hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus § 7 Nr. 1.2 Buchst. c [X.] iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der tariflichen Regelung erhielten Arbeitnehmer - trotz Vergleichbarkeit der Arbeitnehmergruppen - für regelmäßige Nachtarbeit Zuschläge von nur 15 %, für unregelmäßige Nachtarbeit Zuschläge von 30 % sowie für Nachtarbeit, soweit nicht unregelmäßig bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt, Zuschläge von 50 %, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund gegeben sei. Der vorrangig zu beachtende Gesundheitsschutz rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht; andere Aspekte als dieser könnten bei Nachtarbeit höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Zudem sei die Teilhabe am [X.] Leben auch bei regelmäßiger Nachtarbeit deutlich erschwert. Planbarkeit könne sowohl bei regel- als auch bei unregelmäßiger Nachtarbeit vorliegen oder fehlen. Ein Zuschlag von nur 15 % für regelmäßige Nachtarbeit sei nicht vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt, er verteuere die Nachtarbeit nicht ausreichend. Außerdem sei dieser Gestaltungsspielraum mit Blick darauf eingeschränkt, dass tarifvertragliche Regelungen für [X.] der Durchführung von Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) dienten und insoweit an Art. 20 und Art. 31 Abs. 1 [X.] zu messen seien.

7

§ 7 Nr. 1.2 Buchst. c [X.] habe auch einen Anwendungsbereich. Die Beklagte leiste an Mitarbeiter, die regelmäßig Nachtschicht erbrächten, Zuschläge von 15 %. Mitarbeiter, die „außer der Reihe“ zur Nachtarbeit herangezogen würden, erhielten einen Zuschlag von 30 % und Mitarbeiter, die an sich ausschließlich in [X.] tätig würden, erhielten für Nachtschichten Zuschläge in Höhe von 50 %.

8

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

        

1.    

301,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. November 2018,

        

2.    

531,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Dezember 2018,

        

3.    

304,75 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2019,

        

4.    

428,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Februar 2019,

        

5.    

534,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. März 2019,

        

6.    

278,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2019 und

        

7.    

499,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Mai 2019

        

zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gruppen der Arbeitnehmer, die regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verrichteten, seien schon nicht vergleichbar. Zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit bestehe zudem ein [X.], weil regelmäßige Nachtarbeit sehr viel häufiger anfalle als unregelmäßige Nachtarbeit. Die unterschiedliche Höhe der [X.] überschreite auch nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Zuschlagsdifferenz verringere sich außerdem durch die Regelungen zur bezahlten Essenspause. Ferner werde der Zuschlag bereits ab 21:00 Uhr und damit zwei Stunden vor Beginn der Nachtzeit nach dem [X.] gezahlt. Er solle auch nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern kompensieren, dass die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit verlören, über ihre Freizeit zu disponieren. Arbeitgeber sollten von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abgehalten werden. Außerdem sei die Teilhabe am [X.] Leben, etwa die [X.], bei unregelmäßiger Nachtarbeit wesentlich schwerer zu organisieren. Der Zuschlag nach § 7 Nr. 1.2 Buchst. c [X.] stelle schon keinen Zuschlag für Nachtarbeit dar, sondern diene dem Ausgleich von Mehrarbeit in der Nacht. Den Zuschlag erhielten nur Mitarbeiter, die ihre Sollzeit überschritten hätten und in der Nacht eingesetzt würden. Die Formulierung „weder regelmäßig noch unregelmäßig“ beruhe allein auf steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Im Übrigen komme ein Zuschlag in Höhe von 50 % nur äußerst selten vor. Schließlich sei eine „Anpassung nach oben“ abzulehnen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter.

Der Senat hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf zwei Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der [X.] ([X.]) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) ausgesetzt. Der [X.] hat auf die dort gestellte Frage mit Urteil vom 7. Juli 2022 geantwortet (- [X.]/21 und [X.]/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland]).

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass er für den streitgegenständlichen [X.]raum keine weiteren [X.] für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann.

I. [X.]ie Klage ist zulässig.

1. Zwar ist die Klageschrift weder unterschrieben noch findet sich ein Nachweis über deren ordnungsgemäße Zustellung in der Akte. [X.]eides führt jedoch nicht dazu, dass die Klage unzulässig ist. [X.]er Prozessbevollmächtigte des [X.] hat in seiner unterschriebenen Replik auf die Klageschrift [X.]ezug genommen und dadurch den Mangel der fehlenden Unterschriftsleistung mit ex-nunc-Wirkung behoben (vgl. [X.] 30. Juli 2020 - 2 [X.] - Rn. 18, [X.]E 172, 18; [X.] 3. Juni 1987 - [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]Z 101, 134). [X.]ie fehlende Zustellung ist durch den tatsächlichen Zugang der Klageschrift geheilt (§ 189 ZPO).

2. [X.]ie Klage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]er Kläger hat für jeden Monat des streitgegenständlichen [X.]raums die Anzahl der geleisteten [X.] angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen [X.]ruttostundenlohn mit der geltend gemachten [X.]ifferenz von 35 Prozentpunkten für die geleisteten [X.] berechnet. [X.]amit ist die Klage in [X.]ezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere [X.] verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 14 [X.]; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 162, 230).

II. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]er Kläger kann von der [X.]eklagten keine weiteren [X.] für den streitgegenständlichen [X.]raum verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihm weder unmittelbar aus dem [X.] noch wegen eines Verstoßes der [X.]estimmungen des [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu.

1. Ein Anspruch auf einen höheren [X.] ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des [X.].

a) [X.]er [X.] gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]).

b) Nach § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a [X.] ist für regelmäßige Nachtarbeit (mindestens eine Arbeitswoche oder regelmäßig wiederkehrend) ein Zuschlag von 15 % zu zahlen. Für unregelmäßige Nachtarbeit ist nach § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. b [X.] ein Zuschlag von 30 % zu leisten. Nachtarbeit, soweit nicht unregelmäßig bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt, ist nach § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] mit einem Zuschlag von 50 % des [X.] zu vergüten. [X.]a es sich bei der vom Kläger geleisteten Nachtarbeit um regelmäßige Nachtarbeit iSv. § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a [X.] handelt, hat er nach den Regelungen des [X.] nur Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 15 % des [X.] (§ 7 Nr. 4 [X.]). [X.]avon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. [X.]er Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen höheren [X.] - weder in Höhe von 50 % noch in Höhe von 30 % - wegen eines Verstoßes der tariflichen [X.]ifferenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und einer daraus folgenden Anpassung „nach oben“. [X.]ie Regelungen des [X.] stellen einen angemessenen Ausgleich für die [X.]elastungen durch regelmäßige Nachtarbeit dar und haben Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.]. In [X.]ezug auf die Regelung in § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] kann schon deshalb keine gleichheitswidrige Schlechterstellung vorliegen, weil die Tarifnorm dem Gebot der Normenklarheit nicht genügt. Sie ist deshalb unwirksam, kann keine Ansprüche begründen und nicht als [X.]ezugspunkt für die Geltendmachung einer Ungleichbehandlung herangezogen werden. [X.]ie Unterscheidung bei der [X.] für regelmäßige Nachtarbeit in § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a [X.] einerseits und für unregelmäßige Nachtarbeit in § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. b [X.] andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit erbringen, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. Für die Ungleichbehandlung bei der Höhe des [X.]s gibt es einen aus dem [X.] erkennbaren sachlichen Grund, der diese rechtfertigt.

a) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen ([X.]., z[X.] [X.] 15. Juni 2021 - 9 [X.] - Rn. 33; 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 26; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21; 2. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 21). [X.]ie Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 146, [X.]E 146, 71). Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte St[X.]tsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 [X.] enthaltenen st[X.]tlichen [X.] tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare [X.] der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 17; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.]. Rn. 47).

b) [X.]er allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. [X.]er Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige [X.]ifferenzierungen in [X.] zu unterbinden. [X.]ementsprechend ist [X.] die [X.]urchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen [X.]ifferenzierungen führen (vgl. [X.] 16. August 2022 - 9 [X.] - Rn. 20; 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 174, 116; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 ff. [X.] auch zur Gegenauffassung, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21 ; 29. September 2020 -  9 [X.]  - Rn. 47, [X.]E 172, 313 ; 27. Mai 2020 -  5 [X.]  - Rn. 37; 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 18; zust. [X.] [X.] 2019, 1684, 1686 ). [X.]iese Grenze ist zu beachten, obwohl [X.] nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur [X.]eschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 31 [X.], [X.]O ; [X.]. [X.] 2023, 9, 15 ff.).

c) [X.]ei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung ([X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 172, 313; 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 165, 1). Ihnen kommt auch eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 169, 163; vgl. auch [X.]. 12/5888 zum Entwurf des [X.] S. 20: „Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Tarifvertragsparteien ... im Interesse eines praxisnahen, sachgerechten und effektiven Arbeitszeitschutzes mehr [X.]efugnisse und mehr Verantwortung als bisher zu übertragen. [X.]ie Tarifvertragsparteien kennen die in den [X.]etrieben zu leistende Arbeit und die für die Arbeitnehmer entstehenden zeitlichen [X.]elastungen [größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien ...]. Sie können daher viel stärker differenzieren, ...“). [X.]arüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen ([X.] 16. [X.]ezember 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 43, [X.]E 173, 251). [X.]ie Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von [X.]ewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 174, 116; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 41, [X.]E 173, 205; 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - [X.]O; 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 168, 238; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235).

[X.]ies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 42, [X.]E 173, 205). Ein Verstoß gegen das [X.] ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. [X.]ei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die [X.]ifferenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den [X.] im Weg der Auslegung zu entnehmen sind. [X.]iese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter [X.]eachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben ([X.] 12. Oktober 2021 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 34 [X.]). [X.]as gilt unabhängig davon, ob es sich um [X.], unternehmensbezogene [X.] oder Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern handelt.

d) [X.]iese Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch für tarifvertragliche Regelungen über den Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit. Allerdings können solche tariflichen Regelungen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] nur verdrängen, wenn sie unter [X.]eachtung des [X.]es der Nachtarbeitnehmer tatsächlich einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

[X.]) [X.]as [X.]undesverfassungsgericht hat für den [X.]ereich der Nachtarbeit erkannt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln. Eine solche Regelung war notwendig, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu genügen. Für dieses Grundrecht besteht eine st[X.]tliche Schutzpflicht. [X.]em Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, um die Schutzpflicht zu erfüllen ([X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 85, 191; [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 44, [X.]E 173, 205).

[X.]) [X.]er Gesetzgeber ist dem Schutzauftrag mit § 6 Abs. 5 [X.] nachgekommen. [X.]ie Norm überantwortet die Schaffung von [X.] für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien. [X.]ie gesetzlichen Ansprüche greifen nur subsidiär (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.]E 173, 205). Auch bei solchen tarifvertraglichen [X.] für Nachtarbeit handelt es sich aber um originär ausgeübte Tarifautonomie ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 46, [X.]O; aA Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 21). [X.]er verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Koalitionsfreiheit ist nicht auf den [X.]ereich des [X.] beschränkt. Er geht über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ([X.] 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12 ua. - Rn. 115 [X.], [X.]E 148, 296).

[X.]) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen tariflichen Ausgleich für erbrachte Nachtarbeit regeln wollen. [X.]ies gilt sowohl im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] als auch darüber hinaus. So können sie beispielsweise die Nachtzeit gegenüber den [X.]estimmungen des [X.] erweitern oder auch Arbeitnehmern, die keine Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 [X.] sind, einen Ausgleichsanspruch gewähren. Entscheiden sie sich aber im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] dafür, eine Regelung zu treffen, sind sie - anders als regelmäßig sonst bei der Gewährung tariflicher Leistungen - in einem gewissen Maß inhaltlich gebunden. Sie haben zu beachten, dass der [X.] beim Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit im Vordergrund steht und diesem Genüge getan werden muss. [X.]ie tarifliche Regelung muss die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 72 [X.], [X.]E 173, 165; 13. [X.]ezember 2018 - 6 [X.] - Rn. 18; 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - Rn. 15 [X.]; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; [X.]aeck/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 83; [X.]eckOK ArbSchR/[X.] Stand 1. Juli 2023 [X.] § 6 Rn. 52, 54; [X.]eckOK ArbR/[X.] Stand 1. Juni 2023 [X.] § 6 Rn. 25 f.; [X.]/[X.] 2020, 239, 269; Kohte FS [X.]uschmann 2014 S. 71, 81; [X.] ZFA 2014, 237, 244; [X.] AuR 2020, 157, 161 f.; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 26 f.; wohl auch [X.]/[X.]iebl [X.] 16. Aufl. § 6 Rn. 26). Nur dann kann die tarifliche Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] hinsichtlich des die Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmers verdrängen. [X.]as folgt schon aus dem Wortsinn des [X.]egriffs „Ausgleichsregelung“ in § 6 Abs. 5 [X.] und entspricht dem Sinn und Zweck des [X.]es ([X.] 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - [X.]O).

[X.]) [X.]ei der näheren Ausgestaltung, wie eine solche angemessene Kompensation erfolgen soll, sind die Tarifvertragsparteien hingegen im Rahmen der Tarifautonomie freier als der unmittelbar an § 6 Abs. 5 [X.] gebundene Arbeitgeber. Ihnen kommt ein [X.]eurteilungsspielraum zu, wie sie den Ausgleich für die Nachtarbeit regeln wollen ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; HK-Arb[X.]R/[X.]. [X.] § 6 Rn. 127). § 6 Abs. 5 [X.] sieht für tarifliche Regelungen keine konkreten Mindestvorgaben vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die tarifvertragliche Regelung den mit § 6 Abs. 5 [X.] verfolgten Zwecken (vgl. dazu zuletzt [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 28, 36 [X.]) bei einer Gesamtbetrachtung gerecht wird. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind deshalb auch nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte für gesetzliche [X.] gebunden (aA Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 14; [X.] AuR 2020, 157, 162 f.).

ee) Soweit tarifvertragliche [X.] für Nachtarbeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründen, tritt unmittelbar eine gesundheitsschützende Wirkung in den Fällen ein, in denen sich die [X.]auer der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. [X.] wirken sich dagegen nicht positiv auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus. [X.]er individuelle Gesundheitsschaden wird über den Zuschlag kommerzialisiert. [X.]ie Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein Nachtarbeit einzudämmen, wodurch die Gesundheit mittelbar geschützt wird. Außerdem soll der [X.] den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben entschädigen (vgl. [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 48 [X.], [X.]E 173, 205).

e) Unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für [X.]eschäftigte, die - wie der Kläger - regelmäßige Nachtarbeit leisten, im [X.] Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 [X.] gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren. [X.]amit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen [X.] verdrängt.

[X.]) Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] verdrängt, ist jeweils anhand der betroffenen [X.] - hier die Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtarbeit leisten - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer iSd. [X.] ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne [X.]n an einem angemessenen Ausgleich fehlt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung z[X.] [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] -) nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 [X.] der Vorrang verwehrt wird.

[X.]) [X.]anach wird § 6 Abs. 5 [X.] im Hinblick auf [X.]eschäftigte, die regelmäßige Nachtarbeit (mindestens eine Arbeitswoche oder regelmäßig wiederkehrend) leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt. [X.]iese erhalten einen tariflichen [X.] in Höhe von 15 % des [X.] (§ 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a [X.]) ohne weitere Ausgleichsleistungen (wie z[X.] bezahlte Freischichten). Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien mit der Zuschlagsregelung für die regelmäßige Nachtarbeit einen hinreichenden Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis geschaffen. [X.]er Zuschlag in Höhe von 15 % liegt zwar an der unteren Grenze einer angemessenen Kompensation, wenn es sich um Arbeitsleistung handelt, die einer normalen [X.]elastung durch die Nachtarbeit unterliegt und bei der keine besonderen Umstände vorliegen, die auf eine geringere [X.]elastung schließen lassen ([X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 32 [X.]). Unter [X.]erücksichtigung des [X.]eurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien wird die Regelung für [X.]eschäftigte, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, dem Zweck des § 6 Abs. 5 [X.] aber noch gerecht.

[X.]) Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Regelung, die für regelmäßige Nachtarbeit geringere Zuschläge gewährt als für unregelmäßige Nachtarbeit, die gesetzliche Zielsetzung missachte und deshalb unwirksam sei, vermag dies nicht zu überzeugen (so aber z[X.] auch [X.] AuR 2020, 157, 163). [X.]ies vermengt die Frage der Angemessenheit des Ausgleichs mit der Frage der Gleichbehandlung. [X.]ie Frage der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 [X.] richtet sich aber nicht danach, ob andere Arbeitnehmer den gleichen oder ggf. einen höheren [X.] erhalten.

f) [X.]ie Regelung in § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.], wonach für „Nachtarbeit, soweit nicht unregelmäßig bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt“ ein Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 50 % des [X.] besteht, ist entgegen der Auffassung des [X.] bereits nicht geeignet, eine gleichheitswidrige Schlechterstellung zu begründen. Aus der Norm lässt sich nicht entnehmen, in welchen Fällen ein Anspruch auf den [X.] in Höhe von 50 % entsteht. § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] genügt dem Gebot der Normenklarheit nicht und ist deshalb unwirksam. Aus einer unwirksamen Tarifnorm können sich Ansprüche nicht ergeben und insoweit kann auch keine Ungleichbehandlung vorliegen.

[X.]) [X.]as aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip abgeleitete Gebot der [X.]estimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt zu fassen, dass die [X.] in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm angesprochene Rechtsfolge erfüllt sind. [X.]ies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen, was insbesondere im Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 [X.] seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. [X.]er [X.] muss erkennen können, ob er von einer Regelung erfasst ist und welchen Regelungsgehalt die tarifliche Vorschrift hat. [X.]abei ist den Tarifvertragsparteien allerdings die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsst[X.]tlichen Erfordernissen der Normenklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können. [X.]em Tarifvertrag als [X.] für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen ist eine gewisse Unschärfe immanent. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder [X.]estimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsst[X.]tliche Grundsätze für unwirksam erachten. [X.]as ist dann der Fall, wenn der Regelungsgehalt einer Tarifnorm nicht mehr im Weg der Auslegung ermittelbar ist. [X.]abei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die [X.] die gesamte [X.]estimmung oder nur einen Teil erfasst ([X.]., umfassend z[X.] [X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] - Rn. 38 [X.], [X.]E 170, 56).

[X.]) [X.]ie Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. [X.]anach ist zunächst vom [X.] auszugehen, ohne am [X.]uchstaben zu haften. [X.]abei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne [X.]indung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ([X.]., z[X.] [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13 [X.]).

[X.]) Nach diesen Grundsätzen genügt § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] nicht dem Gebot der Normenklarheit. Auch nach Auslegung der [X.]estimmung nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen ist nicht erkennbar, in welchen Fällen Nachtarbeit unter diese Regelung fällt und ein Anspruch in Höhe von 50 % und nicht nur in Höhe von 15 % oder 30 % nach § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a oder b [X.] besteht.

(1) [X.]er Wortlaut von § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] enthält keine Legaldefinition oder Konkretisierung, in welchen Fällen Nachtarbeit gegeben ist, „soweit nicht unregelmäßig bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt“.

(2) In der Zusammenschau mit § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a und b [X.] lässt sich ebenfalls nicht ersehen, welche [X.] unter § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] fallen. [X.]enn Nachtarbeit wird entweder mindestens für eine Arbeitswoche oder regelmäßig wiederkehrend geleistet und ist damit als regelmäßige Nachtarbeit iSv. § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a [X.] zu qualifizieren, oder sie erfüllt diese Voraussetzungen nicht und wird daher unregelmäßig ausgeübt, so dass sie § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. b [X.] unterfällt. Welche Form der Nachtarbeit weder unregelmäßig ist noch regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit darstellt, erschließt sich nicht.

(3) Ein Anwendungsbereich der Norm lässt sich auch nicht unter [X.]erücksichtigung der für das [X.] im Übrigen geltenden tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit bzw. zu möglichen Arbeitszeitmodellen erschließen. [X.]er [X.] enthält keine Regelungen, aus denen erkennbar wird, unter welchen Voraussetzungen [X.] iSv. § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] gegeben sind, die nicht zugleich von § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a oder b [X.] erfasst wären.

(4) Auch eine systematische Gesamtbetrachtung mit den im selben Tarifvertrag getroffenen Zuschlagsregelungen für die weiteren räumlichen Geltungsbereiche ([X.]/[X.], [X.] Werften) führt zu keinem anderen Ergebnis.

(a) So ist in § 7 Nr. 1.2 [X.] idF für die [X.]n Werften geregelt, dass für „unregelmäßige Nachtschichten“ Zuschläge in Höhe von 30 % ([X.]uchst. b), für „regelmäßige Nachtschichten“ Zuschläge in Höhe von 15 % ([X.]uchst. c), für „Wechselschichten, soweit sie in die Nachtzeit fallen [...]“ Zuschläge in Höhe von 15 % ([X.]uchst. d) sowie „für Nachtarbeit, soweit nicht unregelmäßige oder regelmäßige Nachtschichten vorliegen,“ Zuschläge in Höhe von 50 % ([X.]uchst. a) zu leisten sind. Mit [X.]lick darauf könnte erwogen werden, dass auch im hier in Rede stehenden [X.] Zuschläge in Höhe von 50 % für [X.] geleistet werden sollen, die nicht regelmäßige oder unregelmäßige Schicht- oder Wechselschichtarbeit darstellen. Hiergegen spricht aber, dass in § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] idF für das [X.] „Nacht- oder Nachtschichtarbeit“ ausdrücklich gleichermaßen ausgenommen ist, während sich die Ausnahme in § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a [X.] idF für die [X.]n Werften auf Nachtschichtarbeit beschränkt.

(b) Nach der ebenfalls dreistufigen Zuschlagsregelung für das Gebiet [X.]/[X.] ist nach § 7 Nr. 1.2 [X.] „für regelmäßige Nachtarbeit, Nachtschichtarbeit (mindestens 1 Woche oder regelmäßig wiederkehrend)“ ein Zuschlag in Höhe von 15 % ([X.]uchst. a), „für unregelmäßige Nachtarbeit“ ein Zuschlag in Höhe von 30 % ([X.]uchst. b) sowie „für Nachtarbeit, soweit sie keine regelmäßige bzw. unregelmäßige Nachtarbeit ist,“ ein Zuschlag in Höhe von 50 % zu leisten ([X.]uchst. c). [X.]amit stellt sich für diese Regelung ebenfalls die Frage, welche Fallgestaltung [X.]uchst. c erfassen soll. Erkenntnisse für das Verständnis der hier maßgeblichen Regelung ergeben sich aus dieser Tarifnorm jedenfalls nicht.

(c) [X.]ie unterschiedlich gestalteten Zuschlagsregelungen für die verschiedenen räumlichen Geltungsbereiche des [X.] stehen auch der Annahme entgegen, in § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] idF für das [X.] seien nur versehentlich Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit aufgeführt.

(5) Für die Annahme des [X.], § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] sei einschlägig, wenn Mitarbeiter, die an sich ausschließlich in [X.] tätig würden, Nachtarbeit versähen, während Mitarbeiter, die regelmäßig Nachtschichten erbrächten, Zuschläge von 15 % erhielten und Mitarbeiter, die „außer der Reihe“ zur Nachtarbeit herangezogen würden, Zuschläge von 30 % beanspruchen könnten, finden sich weder in der Tarifnorm selbst noch in anderen Regelungen irgendwelche Anhaltspunkte. Auch in einer solchen Konstellation handelt es sich um unregelmäßige Nachtarbeit iSv. § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. b [X.]. [X.]ass die [X.]eklagte nach dem Vortrag des [X.] die Norm so angewandt hat, ändert daran für sich genommen nichts. Eine einheitliche Tarifübung im Geltungsbereich des [X.] ist weder vorgetragen noch erkennbar.

(6) Für die - abweichende - Auffassung der [X.]eklagten, § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] diene dem Ausgleich von Mehrarbeit in der Nacht und die Formulierung der Norm habe ausschließlich steuerliche Gründe, lassen sich weder der Norm selbst noch dem [X.] Anhaltspunkte entnehmen. [X.]ies gilt insbesondere auch deshalb, weil mit § 7 Nr. 3 [X.] ausdrücklich eine eng begrenzte Regelung zum Zusammentreffen von bestimmten [X.]n mit bestimmten Mehrarbeitszuschlägen in [X.] besteht.

[X.]) [X.]er Verstoß von § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] gegen das Gebot der [X.]estimmtheit und Normenklarheit führt zur Unwirksamkeit dieser Regelung. [X.]agegen tritt keine Rechtsunwirksamkeit aller [X.]estimmungen zu [X.]n in § 7 Nr. 1.2 [X.] oder gar des gesamten [X.] ein. § 139 [X.]G[X.] findet auf Tarifverträge keine Anwendung. Eine Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifbestimmungen nur ausnahmsweise angenommen werden. Maßgebend ist vielmehr, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame [X.]estimmung noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält ([X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 170, 56). [X.]ies ist auch hinsichtlich des Ausgleichs für Nachtarbeit der Fall. Mit den Regelungen in § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a und b [X.] zu Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verbleiben sinnvolle und in sich widerspruchsfreie Regelungen. Sie erfassen sämtliche [X.].

ee) Ist § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] unwirksam, können aus ihm keine Ansprüche erwachsen. [X.]ie Tarifnorm kann daher auch nicht als [X.]ezugspunkt herangezogen werden, um eine Ungleichbehandlung zu begründen. Vielmehr verbleiben nur die [X.]estimmungen in § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a und b [X.], die einen Anspruch auf Zuschläge in Höhe von 15 % bzw. 30 % begründen.

g) [X.]ie in § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a und b [X.] enthaltene [X.]ifferenzierung zwischen den Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen zwar miteinander vergleichbare [X.]n vor. Allerdings ist die unterschiedliche [X.]ehandlung bei den Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit sachlich gerechtfertigt. Mit dem höheren Zuschlag soll - wie die Auslegung der [X.]estimmungen des [X.] ergibt - die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. [X.]ieser erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien ist Teil deren ausgeübter Tarifautonomie und genügt als sachlicher Grund.

[X.]) Arbeitnehmer, die regelmäßige bzw. unregelmäßige Nachtarbeit iSd. [X.] leisten, sind - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - miteinander vergleichbar. [X.]ie jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an, die sich - insbesondere durch das Maß an [X.]elastung - von der Arbeit zu anderen [X.]en unterscheidet (vgl. [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 33; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 50 ff. [X.] auch zu krit. Stimmen, [X.]E 173, 205). [X.]em steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. [X.]as entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. [X.]ie sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche [X.]ehandlung vorliegen, ist auf der [X.] zu klären (vgl. [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - [X.]O; 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 52, [X.]O; aA z[X.] [X.]/[X.] 2020, 239, 267 f.; ähnlich [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 16 ff.; [X.] [X.] 2019, 1458, 1461).

[X.]) [X.]ie unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a und b [X.] führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden. [X.]er Ausgleich, den Arbeitnehmer für unregelmäßige Nachtarbeit erhalten, ist deutlich höher als derjenige für regelmäßige Nachtarbeit.

(1) Nach § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a [X.] erhalten Arbeitnehmer für regelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag von 15 % des [X.], während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit nach § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. b [X.] 30 % beträgt. [X.]as führt zu einer [X.]ifferenz in Höhe von 15 Prozentpunkten.

(2) [X.]iese [X.]ifferenz verringert sich nicht um die [X.] nach § 3 Nr. 6 [X.]. Sie steht den [X.]eschäftigten in [X.]etrieben zu, in denen in drei Schichten ohne feste [X.]etriebspausen gearbeitet wird, um ihnen ausreichend Gelegenheit zum Einnehmen der Mahlzeit ohne Entgeltabzug zu gewähren. [X.]er Anspruch setzt damit zwar auch einen Einsatz in der Nachtschicht voraus. [X.]ie Pause wird aber bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen in allen Schichten gewährt, also auch in [X.]. [X.]emnach dient sie nicht dem Ausgleich der spezifischen [X.]elastungen durch die Nachtarbeit, sondern dem Ausgleich des ununterbrochenen Schichtbetriebs ohne feste [X.]etriebspausen.

(3) [X.]ie rechnerische [X.]ifferenz bei der [X.] vermindert sich auch nicht dadurch, dass unregelmäßige Nachtarbeit in der Regel Mehrarbeit ist und der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit einen Mehrarbeitszuschlag umfasst. Zwar begründet § 7 Nr. 1.1 [X.] für Mehrarbeit einen Zuschlag in Höhe von 25 %, ab der dritten Stunde in Höhe von 40 %. In den tariflichen Regelungen ist aber nicht angelegt, dass unregelmäßige Nachtarbeit stets oder auch nur typischerweise zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Tarifsinn ist, also über die nach § 3 [X.] festgelegte tägliche individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht (§ 6 Nr. 3.1 [X.]).

(4) Unerheblich ist auch, dass der Zuschlag nach § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. a [X.] bereits für die [X.] ab 21:00 Uhr geschuldet wird und somit der [X.]eginn der Nachtzeit gegenüber der gesetzlichen Regelung um zwei Stunden vorgezogen ist. [X.]as gilt sowohl für die regel- als auch die unregelmäßige Nachtarbeit, so dass sich hieraus in [X.]ezug auf die Ungleichbehandlung keine Relativierung ergibt (aA wohl [X.]/[X.] 2020, 239, 251 „Ausgleichsfaktor“).

[X.]) [X.]ie Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, ist aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

(1) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer [X.] nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der [X.]elastungen durch regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit anzunehmen. [X.]abei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. [X.]iese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der [X.] aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für unregelmäßige Nachtarbeit zu rechtfertigen. [X.]abei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen [X.]ehandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren ([X.] 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 66, [X.]E 165, 1; 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 158, 360). Ein solch weiterer Zweck liegt hier vor. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll mit dem höheren Zuschlag auch die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. [X.]as ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

(2) [X.]ies zugrunde gelegt ergibt sich zunächst, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] mit der Regelung von [X.]n den [X.] der Nachtarbeitnehmer bezwecken. [X.]as gilt sowohl im Hinblick auf den Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit als auch für unregelmäßige Nachtarbeit. [X.]ieser Zweck stellt aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die unregelmäßig Nachtarbeit leisten.

(a) [X.]er Zweck des [X.]es ist zwar nicht ausdrücklich im [X.] benannt. Er hat aber hinreichend Niederschlag gefunden. [X.]ie Zuschläge werden ausdrücklich als solche für Nachtarbeit bezeichnet (§ 7 Nr. 1.2 [X.]). [X.]er [X.] definiert den [X.]egriff der Nachtarbeit als die [X.] zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr (§ 6 Nr. 1 [X.]), knüpft damit an § 2 Abs. 3 [X.] an und erweitert den [X.]. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgleichsregelung des § 6 Abs. 5 [X.] und dem dort normierten grundsätzlichen Vorrang von [X.] in Tarifverträgen liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien von dieser Kompetenz Gebrauch machen und auch der gesetzlichen Zwecksetzung genügen wollten. [X.]ie Gesundheit - über die Verteuerung der Arbeit zumindest mittelbar - zu schützen, ist der typischerweise mit [X.]n verfolgte Zweck (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 25).

(b) [X.]er Zweck des [X.]es vermag die Ungleichbehandlung allerdings nicht zu rechtfertigen.

([X.]) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen schädlich, weil sie negative gesundheitliche Auswirkungen hat ([X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 85, 191; ebenso [X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 70 f., [X.]E 173, 205; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 49, [X.]E 162, 230; 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 39, [X.]E 160, 325; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [EnzEuR [X.]d. 7] 2. Aufl. § 11 Rn. 37; EuArbRK/[X.] 4. Aufl. [X.] 2003/88/[X.]. 8 Rn. 3 [X.]). [X.]as gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von [X.] geleistet wird. [X.]ie gesundheitliche [X.]elastung durch Nachtarbeit steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Zahl der Nächte im Monat und die Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 24; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - [X.]O; 9. [X.]ezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378; 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 147, 33).

([X.]) [X.]urch Arbeit während der Nachtzeit wird die sog. zirkadiane Rhythmik gestört. Zu der [X.] [X.]esynchronisation kommt die physiologische [X.]esynchronisation der Körperfunktionen, die sich typischerweise in Schlafstörungen, Magen-[X.]arm-[X.]eschwerden und kardiovaskulären [X.]eeinträchtigungen äußert ([X.]eermann Nacht- und Schichtarbeit - ein Problem der Vergangenheit? S. 4 f. = [X.]; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] 26 ff., 37 f.; [X.] Report 1/2012 S. 81 f., 91 ff., 119 ff.). [X.] deuten darauf hin, dass sich Nachtarbeit auch negativ auf die Psyche auswirkt (vgl. [X.] Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 31). Anerkannt ist, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 24; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 9. [X.]ezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378; vgl. auch den siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/[X.]; Mitteilung der [X.] zu Auslegungsfragen in [X.]ezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, A[X.]l. [X.] C 165 vom 24. Mai 2017 S. 42).

([X.]) Aufgrund der steigenden gesundheitlichen [X.]elastung durch eine größere Zahl der Nächte im Monat und eine höhere Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird, sollten möglichst wenige Nachtschichten aufeinanderfolgen. [X.]em steht nicht entgegen, dass viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr aufeinanderfolgenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst. [X.]as trifft nicht zu (vgl. [X.]undesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit 9. Aufl. S. 12 f.; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] 32). [X.] Nachtschichten sind besonders schädlich, obwohl sich Arbeitnehmer typabhängig unterschiedlich gut an die Nachtarbeit anpassen ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 72, [X.]E 173, 205; 9. [X.]ezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17, [X.]E 153, 378; 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 19 f. [X.], [X.]E 147, 33; vgl. [X.]/Satzer [X.]O S. 36). [X.]islang ist nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind, wenn Arbeitnehmer nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der ihnen im Voraus bekannt ist. Nach [X.] zeigen extrahierte statistische [X.]aten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche [X.]elastung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar sind (Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 52).

([X.]) Nach diesen Erkenntnissen läge es unter den Aspekten des [X.]es betrachtet näher, die in erheblichem Umfang geleistete regelmäßige Nachtarbeit mit höheren Zuschlägen zu vergüten als die gelegentlich außerhalb von [X.] geleistete Nachtarbeit ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 70, [X.]E 173, 205; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 31). Jedenfalls können danach [X.]aspekte die im [X.] vorgenommene [X.]ifferenzierung für sich genommen sachlich nicht rechtfertigen.

(3) [X.]afür, dass der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit - so die [X.]eklagte - auch den Zweck habe, einen Ausgleich für Mehrarbeit zu gewähren, die in der Regel mit unregelmäßiger Nachtarbeit verbunden sei, ergeben sich aus dem [X.] - wie ausgeführt (vgl. Rn. 55) - keine Anhaltspunkte.

(4) Soweit die [X.]eklagte darauf hinweist, unregelmäßige Nachtarbeit falle sehr viel seltener an als regelmäßige (Schicht-)Nachtarbeit und betreffe insoweit nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern, ergibt sich auch aus einem solchen Ausnahmecharakter für sich genommen kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. [X.]er mögliche Ausnahmecharakter wäre zwar ein Umstand, der auf einen bestimmten Zweck der Leistung hindeuten kann, nicht aber ein selbständiger Zweck, der mit der Tarifregelung verfolgt wird. Auch die Größe der jeweils betroffenen [X.] - sollte die [X.]eklagte hierauf abstellen - vermag die [X.]egünstigung einer Mehrheit oder Minderheit allein nicht zu rechtfertigen. [X.]enn Ungleichbehandlungen sind - dem Grundgedanken des [X.] folgend - unabhängig von der Größe der betroffenen Gruppen zu vermeiden.

(5) Ein Sachgrund ergibt sich aber aus dem von den Tarifvertragsparteien mit dem höheren [X.] ebenfalls verfolgten Zweck, gerade die [X.]elastungen durch die schlechter vorhersehbaren und somit schlechter planbaren [X.] bei unregelmäßiger Nachtarbeit auszugleichen. [X.]ieser Zweck hat auch ausreichend Niederschlag im [X.] gefunden.

(a) § 7 Nr. 1.2 [X.]uchst. b [X.] benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit dienen. [X.]urch die Gegenüberstellung des [X.]egriffsp[X.]res „regelmäßig“ und „unregelmäßig“ im Zusammenhang mit der Nachtarbeit lässt sich der damit verbundene weitere Zweck aber aus der Tarifnorm erkennen. (vgl. dazu [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 53 ff.).

([X.]) „Regelmäßig“ bedeutet „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“ (www.duden.de Stichwort „regelmäßig“, zuletzt abgerufen am 22. August 2023). Unregelmäßig bedeutet das Gegenteil, folgt gerade keiner Regel und erfolgt in ungleichen Abständen (www.duden.de Stichwort „unregelmäßig“, zuletzt abgerufen am 22. August 2023; vgl. zu diesem [X.]egriffsp[X.]r auch [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 16). [X.]ei typisierender [X.]etrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige Nachtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. [X.]as gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. [X.]eshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet. Unregelmäßige Nachtarbeit richtet sich dagegen nicht nach festen Regeln, sondern folgt üblicherweise einem weniger vorhersehbaren [X.]edarf ([X.] 9. [X.]ezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 130, [X.]E 173, 165).

([X.]) Mit [X.]lick auf die Gegenüberstellung des [X.]egriffsp[X.]res „regelmäßig“ und „unregelmäßig“ kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien angenommen haben, unregelmäßige Nachtarbeit sei aufgrund der typischerweise gegebenen Unvorhersehbarkeit schlechter planbar und mit ihr seien neben der gesundheitlichen [X.]elastung durch die Nachtarbeit weitere [X.]elastungen verbunden. Wird unregelmäßige Nachtarbeit geleistet, werden diese weiteren [X.]elastungen mit dem höheren [X.] finanziell kompensiert (zur anders gelagerten [X.]elastung vgl. auch [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 147, 33). [X.]ies entspricht dem langjährigen [X.]egriffsverständnis in der Rechtsprechung zur [X.]ifferenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit auch bereits vor Abschluss des hier maßgeblichen [X.]. [X.]ieses ging dahin, „unregelmäßige“ Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte [X.]elastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. [X.] 4. Juli 1973 - 4 [X.] -; 26. September 2007 - 5 [X.] - Rn. 31 ff.; 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - [X.]O). Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung den Tarifvertragsparteien bekannt war und dieses Verständnis sich auch in der hier streitgegenständlichen Regelung widerspiegelt (zur Fortführung eines bestimmten [X.]egriffs durch die Tarifvertragsparteien vgl. z[X.] [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 134, 34).

(b) [X.]er Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit vermag die Ungleichbehandlung bei der [X.] zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. [X.]abei ist unerheblich, dass mit der tariflichen Zuschlagsregelung des [X.] idF für das [X.] mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden und wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird.

([X.]) [X.]ie Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, in Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Es ist ihnen überlassen, die ihrer Ansicht nach auftretenden, prognostizierten Probleme in [X.]ezug auf unregelmäßige Nachtarbeit im Vergleich zur regelmäßigen Nachtarbeit mit einem höheren Zuschlag zu vergüten. [X.]en Gerichten ist eine eigene [X.]ewertung nicht vorbehalten. Sie dürfen ihre Gerechtigkeitsvorstellungen nicht an die Stelle derjenigen der Tarifvertragsparteien setzen. Gleiches gilt für die Frage, mit welcher Regelungstechnik die Tarifvertragsparteien ihre Zwecksetzung im Tarifvertrag umsetzen wollen. So können die verschiedenen Erschwernisse mit getrennten Zuschlägen bedacht werden, was im Hinblick auf die Erkennbarkeit ihrer jeweiligen Zwecksetzung sicherlich vorzugswürdig ist. Ebenso ist es aber möglich, mit einem Zuschlag mehrere Zwecke zu verbinden und diese als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung heranzuziehen, solange diese Zwecke aus den [X.] erkennbar sind (Rn. 23 f.).

([X.]) Entgegen der Auffassung der [X.]eite gilt für Zuschläge, die auch dem Ausgleich der durch Nachtarbeit hervorgerufenen Erschwernisse dienen, nichts anderes. Weder § 6 Abs. 5 [X.] noch andere Arbeitsschutzbestimmungen schreiben vor, dass [X.] für Nachtarbeit ausschließlich diesem Zweck dienen müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass durch den Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für Nachtarbeit gewährt wird (Rn. 28). Letzteres schließt aber nicht aus, dass mit einem einheitlichen Zuschlag auch weitere Zwecksetzungen, die nicht dem [X.] dienen, verbunden sind, wenn diese ihren Niederschlag in den [X.] gefunden haben.

([X.]) Auch die schlechtere Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit ausgleichen zu wollen, genügt, um die unterschiedlichen [X.]n für regelmäßige Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit, die keine regelmäßige Schichtarbeit ist, zu rechtfertigen (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 147, 33; [X.] RdA 2022, 290, 301; [X.]/[X.] 2020, 239, 270 f.; [X.] 51/2022 [X.]. 3 zu [X.]; [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 21; [X.][X.] 3/2022 S. 5, 11 f.; Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 35 ff.).

([X.]a) Ein tarifvertraglicher Zuschlag kann den Zweck verfolgen, die Einbuße der [X.]ispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten (vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 67, [X.]E 165, 1). [X.]a unregelmäßige Nachtarbeit weniger planbar ist, greift sie in dem Moment, in dem sie anfällt, stärker in das [X.] Leben ein als regelmäßige und damit vorhersehbare Nachtarbeit, soweit die Teilhabe am [X.] Leben eine zeitliche Koordination mit anderen Vorhaben erfordert. [X.]ei regelmäßiger - planbarer - Nachtarbeit können außerberufliche, insbesondere familiäre Verpflichtungen koordiniert, Verabredungen getroffen und die Freizeitplanung hieran ausgerichtet verlässlich gestaltet werden (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 147, 33; vgl. auch Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 40: „[[X.]]ie [X.] [X.]esynchronisation kann … bei nicht planmäßiger Nachtarbeit eine etwas stärkere Wirkung haben …“). [X.]as ist bei unregelmäßiger Nachtarbeit schwieriger. Gleichzeitig beweisen die Arbeitnehmer bei unregelmäßiger Nachtarbeit eine größere Flexibilität. Ein Ausgleich für schlechter planbare Arbeitszeiten ist legitim, unabhängig davon, dass mit Nachtarbeit erhöhte Gesundheitsgefahren verbunden sind. [X.]er höhere Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit dient - wie dargelegt (vgl. Rn. 68 ff.) - auch dem Zweck, diese besonderen [X.]elastungen durch die Nachtarbeit zu kompensieren.

([X.]b) [X.]iese Aspekte konnten die Tarifvertragsparteien bei der Regelung unterschiedlich hoher [X.] berücksichtigen. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 [X.] - Rn. 52, [X.]E 162, 230) ausführt, die Teilhabe am [X.] Leben sei bei regelmäßiger Nachtarbeit jedenfalls genauso betroffen wie bei unregelmäßiger Nachtarbeit, steht dies nicht entgegen. Es geht hier nicht um den Aspekt der [X.]etroffenheit im Allgemeinen, sondern darum, dass unregelmäßige Nachtarbeit weniger planbar ist und dass sie, wenn sie anfällt, im privaten Umfeld größere Probleme zu verursachen vermag als voraussehbare regelmäßige Nachtarbeit.

([X.]c) Ob - wie der Kläger meint - ein Zweck, der dem [X.] zuwiderlaufen würde, kein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung sein kann, bedarf keiner Entscheidung. [X.]enn das ist vorliegend nicht der Fall. [X.]er erhöhte Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit stellt keinen Anreiz dar, solche Arbeiten vermehrt ausführen zu lassen. Vielmehr wird der ökonomisch handelnde Arbeitgeber versuchen, diese möglichst zu vermeiden.

([X.]) [X.]as Ausmaß der [X.]ifferenz der Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit ist für die [X.]eurteilung, ob ein Sachgrund die unterschiedliche [X.]ehandlung trägt, nicht von [X.]edeutung. [X.]ie Tarifautonomie schließt eine Angemessenheitsprüfung insoweit aus. Ergibt - wie hier - die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen, dass mit dem höheren [X.] für unregelmäßige Nachtarbeit ein weiterer Zweck verfolgt wird, der nicht dem Ausgleich der besonderen [X.]elastungen durch Nachtarbeit dient, ist es den Tarifvertragsparteien überlassen, die Höhe dafür nach ihrem Ermessen festzulegen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des [X.] zu sachgerechteren Ergebnissen als eine st[X.]tlich beeinflusste [X.] führt ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235; 25. Januar 2012 4 [X.] - Rn. 32 [X.], [X.]E 140, 291; vgl. auch [X.] [X.]ie Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 25 - „Kernelement der Tarifautonomie“). [X.]ies umfasst die [X.]ewertung von Erschwernissen, die ausgeglichen werden sollen. [X.]abei haben die Tarifvertragsparteien auch die [X.]efugnis, Regelungen zu treffen, die den [X.]etroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen ([X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - [X.]O). Soweit die Entscheidung des Senats vom 21. März 2018 (- 10 [X.] - Rn. 45 ff., [X.]E 162, 230) so verstanden werden könnte, dass auch bei Vorliegen eines weiteren Zwecks die Höhe der [X.]ifferenz für die [X.]ewertung einer möglichen Gleichheitswidrigkeit von [X.]edeutung ist, wird daran nicht festgehalten.

3. [X.]er Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf den höheren [X.], weil die tarifvertragliche [X.]ifferenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit gegen Art. 20 und 21 [X.] verstieße. [X.]er [X.], dem nach Art. 267 A[X.]V die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Richtlinien zugewiesen ist, hat auf die Vorlagen des Senats vom 9. [X.]ezember 2020 (- 10 [X.] (A) - [X.]E 173, 165 und - 10 [X.] (A) -) entschieden, dass mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren [X.] vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Richtlinie 2003/88/[X.] nicht iSv. Art. 51 Abs. 1 [X.] durchgeführt wird (vgl. [X.] 7. Juli 2022 - [X.]/21 und [X.]/21 - [Coca-Cola European Partners [X.]land] Rn. 45 ff.). [X.]amit kommen die [X.]estimmungen der [X.] vorliegend nicht zum Tragen.

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

    Pessinger    

        

        

        

    Scheck    

        

    Rudolph    

                 

Meta

10 AZR 108/21

23.08.2023

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 17. Februar 2020, Az: 4 Ca 244/19, Urteil

§ 1 Abs 2 TVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, § 6 Abs 5 ArbZG, § 2 Abs 3 ArbZG, § 2 Abs 5 ArbZG, Art 20 EUGrdRCh, Art 21 EUGrdRCh, EGRL 88/2003, § 4 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2023, Az. 10 AZR 108/21 (REWIS RS 2023, 6947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6947

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