Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. 4 StR 474/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6004

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[X.]IM NAMEN DES VO[X.]ES Urteil 4 [X.] vom 10. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu 1. wegen Erpressung u.a. zu 2. u. 3. wegen Beihilfe zur Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Juni 2010, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] Dr. Ernemann als Vorsitzender, [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.]

als beisitzende [X.], Bundesanwalt beim [X.] , [X.] am [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwältin , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2009, soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dessen Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die [X.]sten des Rechtsmittels der St[X.]tsanwaltschaft, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision und die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft in Bezug auf die Angeklagten [X.] und [X.] sowie die Revisionen der Angeklagten wer-den verworfen. 4. Die [X.]sten der Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft in Bezug auf die Angeklagten [X.] und [X.] trägt die St[X.]tskasse, der auch die diesen Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last fallen. Die Angeklagten tragen die [X.]sten ihrer Rechtsmittel. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das [X.] hat - unter Freispruch aller Angeklagten im Übrigen - den Angeklagten [X.] der versuchten Erpressung in zwei Fällen und der [X.] sowie die Angeklagten [X.] und [X.] jeweils der Beihilfe zur [X.] schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt, gegen den Angeklagten [X.] eine solche von einem Jahr und zehn Monaten sowie gegen den Angeklagten [X.] eine solche von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten [X.] und [X.] verhängten Frei-heitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es hinsichtlich des Angeklagten [X.] festgestellt, dass eine Anordnung von Verfall sichergestell-ter Geldbeträge sowie von Verfall des [X.] wegen entgegenstehender Ansprüche des Verletzten zu unterbleiben habe. 1 Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft insbesondere gegen die [X.] aller drei Angeklag-ten sowie dagegen, dass hinsichtlich des Angeklagten [X.] die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Die Angeklag-ten rügen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts und beanstanden ferner das Verfahren. 2 Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg, desgleichen die Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft, soweit die Angeklagten [X.] und [X.] be-troffen sind. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] hat die Revision der [X.] einen Teilerfolg. Die Begründung des [X.] für die [X.] - 5 - anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 4 Der Angeklagte [X.] gelangte im Frühjahr 2005 in den Besitz von [X.] [X.]ntobelegen der Landesbank AG (im [X.]: [X.] ), die ein inzwischen rechtskräftig verurteilter ehemaliger Mitarbeiter der [X.]entwendet hatte. Die Belege betrafen die Anlage von [X.] nahezu ausschließlich in [X.] wohnhafter Kunden der [X.] , die die daraus erzielten Einkünfte, im Wesentlichen Zinserträge und Anlagegewinne, nicht ordnungsgemäß in [X.] versteuerten und dies auch in Zukunft nicht zu tun beabsichtigten. Zur gewinnbringenden Verwertung der [X.]ntobelege fasste der Angeklagte [X.] den Plan, dort aufgeführte Kunden der [X.]an-zusprechen und von diesen zur Vermeidung einer Veröffentlichung der auf den Belegen enthaltenen Informationen und einer damit verbundenen strafrechtli-chen Verfolgung Geldbeträge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro zu fordern. 5 Auf Anweisung des Angeklagten [X.] , der im Hintergrund bleiben [X.], nahm der gesondert verfolgte [X.]im Mai und im Juni 2005 [X.] zu vier Kunden der [X.] auf, um den Plan in die Tat umzusetzen. Der Zeuge [X.]. erklärte sich nach mehreren Telefonaten bzw. Treffen mit [X.]am 7. Juni 2005 dazu bereit, einen Betrag in Höhe von 300.000 Euro zu zahlen. [X.]. hatte jedoch zuvor die [X.] von der [X.]ntaktaufnahme durch [X.]sowie dessen Forderung in Kenntnis gesetzt. Eine Geldübergabe fand nicht statt, weil 6 - 6 - [X.]auf Anweisung des Angeklagten [X.] den [X.]ntakt mit der Begründung a[X.]rach, der Zeuge arbeite mit der [X.] zusammen. Am 3. Juni 2005 nahm [X.] [X.]ntakt zu dem Zeugen [X.]. auf, der jedoch (wahrheitswidrig) [X.], kein [X.]nto bei der [X.] zu unterhalten. [X.] und der Angeklagte [X.] gingen daraufhin davon aus, der Zeuge [X.]. sei nicht erpressbar und die weitere Ausführung ihres Vorhabens nicht mehr möglich. Am 10. Juni 2005 wurde der Zeuge [X.] von [X.] aufgefordert, zur Vermeidung der Weiterga-be von [X.]ntobelegen an das Finanzamt einen Geldbetrag zu zahlen. Nachdem der Angeklagte [X.] in der Zwischenzeit aber direkt mit der [X.] in [X.]ntakt getreten war, ihr die Rückgabe der [X.]ntounterlagen gegen Zahlung eines ho-hen Geldbetrages angeboten und ferner zugesagt hatte, die Kunden der [X.]nicht weiter zu behelligen, wurde [X.]

angewiesen, auch den [X.]ntakt zum Zeugen [X.]abzubrechen. Noch einige Tage zuvor hatte [X.] den [X.], ebenfalls Kunde der [X.], angerufen und diesem einen Tag später in dessen Büro sein Anliegen vorgetragen. Er erzielte jedoch mit seiner Drohung keinen Erfolg; der Zeuge [X.]kündigte an, die Polizei einzuschalten. Die Angaben des Zeugen [X.]. gegenüber der [X.] veranlassten die Bank zur Einschaltung der Privatdetektei [X.] Management GmbH; de-ren Mitarbeitern gelang die Aufdeckung der Identität des Angeklagten [X.] und des [X.] . Daraufhin waren die Entscheidungsträger der [X.] bereit, zur Vermeidung der vom Angeklagten [X.] angekündigten Weitergabe der [X.]n-tounterlagen an die Finanzbehörden eine Summe von insgesamt 13 Millionen Euro zu zahlen. Die Geldübergabe sollte in drei Raten Zug um Zug gegen Rückgabe der Belege erfolgen; ferner sollten keine weiteren [X.]pien der [X.]n-tenbelege den [X.] übergeben und keine Kunden der Bank mehr angesprochen werden. In der Folgezeit [X.] an den Angeklagten [X.] am 31. August 2005 7,5 Millionen [X.] 7 - 7 - [X.] übergeben, am 29. August 2007 weitere vier Millionen Euro, jeweils gegen Rückgabe von Teilen der [X.]ntounterlagen. Die letzte Rate in Höhe von 4 Millionen Euro, die für Ende August 2009 abgesprochen war, zahlte die [X.] nicht mehr, da der Angeklagte [X.] Ende 2007 festgenommen wurde. Die Angeklagten [X.] und [X.] unterstützten den Angeklagten [X.] nach Erhalt der ersten Raten unter anderem bei der Beutesicherung, indem sie behilflich waren, einen Teil der durch die [X.]gezahlten Gelder unter Verschlei-erung der Herkunft in den Wirtschaftskreislauf einfließen zu lassen, [X.] durch die Vermittlung eines Darlehensvertrages und durch Herstellung eines [X.]ntakts zu einem Treuhänder. 8 [X.] Zu den Revisionen der Angeklagten: 9 Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. 10 1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen führen, wie der [X.] in der Begründung seines [X.] vom 10. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat, nicht zum Erfolg. 11 - 8 - 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der erhobenen Sachrügen hat auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Revisionsvorbrin-gens weder hinsichtlich des Schuld- noch hinsichtlich des Strafausspruchs Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 12 a) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] das Verhalten des Angeklagten [X.] in den Fällen [X.] und 4 der Urteilsgründe als versuchte Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, 3 i.V.m. § 22 StGB gewertet. 13 Indem [X.] auf Anweisung des Angeklagten mit den Zeugen [X.]. und [X.] [X.]ntakt aufnahm und diesen gegenüber ankündigte, die im Be-sitz des Angeklagten [X.] befindlichen [X.]ntounterlagen den [X.] Fi-nanzbehörden zuleiten zu wollen, wurde mit einem empfindlichen Übel gedroht und damit zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt. Denn die [X.] mussten damit rechnen, nach Auswertung der Unterlagen vom [X.] Fiskus [X.] sowie steuerstrafrechtlich verfolgt zu werden. Nach den Feststellungen nannte [X.] den Geschädigten nach Absprache mit [X.] die jeweiligen [X.]ntodaten. So sollten sie nach der Vorstellung des Ange-klagten erkennen, dass er über die entsprechenden Unterlagen verfügte und die ihnen drohende Strafverfolgung nach deren Übergabe an die [X.] Behörden tatsächlich in seinem Machtbereich lag. Das [X.] hat die Ein-lassung des Angeklagten, er habe von vornherein vorgehabt, ausschließlich —ins Geschäft mit der [X.] zu kommen, und [X.] habe sich bei seiner [X.]ntaktaufnahme mit den Geschädigten weisungswidrig verhalten, rechtsfehler-frei als widerlegt angesehen. 14 Der Angeklagte wollte sich auch zu Unrecht bereichern, denn auf die von den Geschädigten eventuell geleisteten Zahlungen hatten er und der gesondert 15 - 9 - verfolgte [X.]keinen Anspruch. Die Annahme, der Angeklagte hätte an die Berechtigung seiner Geldforderungen gegenüber [X.]. und [X.] geglaubt, liegt nach den getroffenen Feststellungen fern. Die Vorstellung des Angeklag-ten, auch auf anderem Wege, nämlich unmittelbar von der [X.] , mit einer ent-sprechenden Drohung (noch höhere) Geldbeträge erlangen zu können, ändert nichts daran, dass er, was ihm bewusst war, die Zahlungen von den beiden Bankkunden nur auf der Grundlage der ihnen gegenüber gezielt [X.] erhalten würde. b) Das [X.] hat den Tatbestand einer vollendeten Erpressung zum Nachteil der [X.]im Fall II. 5 der Urteilsgründe ebenfalls zu Recht als erfüllt angesehen. 16 [X.]) Dass die Zahlungen an den Angeklagten aus dem Vermögen der [X.]als einer juristischen [X.]rson auf Veranlassung des aus mehreren [X.]rsonen bestehenden Verwaltungsrates erfolgten, stellt dies nicht in Frage. Mit ihren dagegen gerichteten Angriffen verkennt die Revision des Angeklagten [X.], dass der Tatbestand der Erpressung nicht nur bei der erzwungenen Preisgabe eigenen Vermögens erfüllt ist, sondern auch bei einer solchen, die fremdes Vermögen betrifft. [X.]r und Geschädigter brauchen nicht identisch zu sein, sofern der [X.] das fremde Vermögen schützen kann und will ([X.], Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, [X.]St 41, 123, 125; vgl. auch Münch-[X.]mmStGB/[X.] § 253 Rn. 23 m.w.[X.]; [X.]/[X.] § 253 Rn. 21). So liegt der Fall hier. Da es sich bei den [X.]n im vorliegenden Fall um die Mitglieder des [X.] einer juristischen [X.]rson des Privatrechts handelte, bedurfte das vom [X.] in ständiger Rechtsprechung für derartige Fallkonstellationen geforderte [X.] keiner weiteren Erläute-rung. 17 - 10 - [X.]) Auch im Übrigen hält der Schuldspruch wegen vollendeter Erpres-sung zum Nachteil der [X.] rechtlicher Nachprüfung stand. 18 Da die Rechtsordnung im Bereich der Vermögensdelikte ein wegen sei-ner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin ungeschütztes Vermö-gen nicht kennt ([X.], Urteil vom 4. September 2001 [X.] 1 StR 167/01, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3), sind die mit der Zahlung der [X.] an den Angeklagten verfolgten Zwecke, nämlich eine vom Verwaltungsrat möglicher-weise beabsichtigte Verdeckung von Steuerhinterziehungen der Kunden der [X.] , ohne Belang. 19 Dass der Angeklagte [X.] auch im Fall 5 der Urteilsgründe mit Bereiche-rungsabsicht handelte, weil er auf die von der [X.] gezahlten Geldbeträge keinen Anspruch hatte, liegt nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen auf der Hand. Der Frage, welchen —Marktwertfi die in den [X.]ntobelegen verkörper-ten Informationen hatten, brauchte die [X.] in diesem Zusammenhang nicht nachzugehen. Hierbei kann dahinstehen, ob den [X.]ntounterlagen - ähn-lich wie amtlichen Ausweispapieren (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 1971 [X.] 4 StR 368/71, [X.], 110, 111; [X.], Beschluss vom 14. Oktober 1982 [X.] 4 StR 517/82, [X.] 1983, 92; [X.], Beschluss vom 28. Juli 2009 [X.] 4 StR 255/09, [X.], 694), Führerscheinen oder Scheckkarten ([X.], Urteil vom 25. August 1987 [X.] 4 StR 224/87 [X.]) schon generell kein messbarer objektiver Ver-kehrswert und damit auch kein —Marktwertfi zukommt, weil sich ihr Wert für den Besitzer in den mit der Sachherrschaft verknüpften funktionellen Möglichkeiten (hier: Einsatz als Erpressungsmittel) erschöpft (vgl. hierzu [X.], StGB, 57. Aufl., § 248 a Rn. 4 m.w.[X.]). Jedenfalls für die [X.] waren sie - was dem Angeklagten [X.] bewusst war - wirtschaftlich wertlos, da ihr als kontoführender Bank die auf den Belegen enthaltenen Daten ohnehin [X.] und in aktualisierter Form zur Verfügung standen. Es kam der [X.]ersicht-lich nicht darauf an, durch Zahlungen in Millionenhöhe in den Besitz von [X.]pien eigener Unterlagen zu gelangen. Vielmehr erbrachte sie die Zahlungen [X.] der vom Angeklagten [X.]
ausgesprochenen Drohung, anderenfalls würden die [X.]ntodaten den [X.] Finanzbehörden offenbart mit der Folge erheblicher Nachteile für den eigenen Geschäftsbetrieb. Dass der Angeklagte zunächst versucht hatte, von st[X.]tlichen Stellen für die Weitergabe der Daten erhebliche Geldbeträge zu erhalten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, zumal diese den Ankauf zwischenzeitlich abgelehnt hatten (vgl. dazu [X.], Ur-teil vom 3. Februar 1993 [X.] 2 StR 410/92, NJW 1993, 1484, 1485). c) Die Bejahung der Rechtswidrigkeit der Taten gemäß § 253 Abs. 2 StGB lässt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. 21 Dabei hat der [X.] aus Anlass dieses Falles nicht über die zivilrechtli-che Wirksamkeit oder eine etwaige strafrechtliche Relevanz des Verkaufs ent-wendeter [X.]ntodaten an st[X.]tliche Stellen zu entscheiden. Denn unabhängig von der rechtlichen Bewertung einer Weitergabe der [X.]ntobelege ist die [X.] im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB zu bejahen. 22 [X.]) Entsprechend ihrem Zweck, nicht strafwürdig erscheinende [X.] aus dem Anwendungsbereich des § 253 StGB auszunehmen, sind die Voraussetzungen der [X.] erfüllt, wenn unter Berücksich-tigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ein erhöhter Grad der sozialethi-schen Missbilligung der für den erstrebten Zweck angewandten Mittel festzu-stellen ist ([X.], Urteile vom 19. November 1953 - 3 StR 17/53, [X.]St 5, 254, 256; vom 11. Mai 1962 - 4 StR 81/62, 17, 328, 331 f.; [X.], Beschluss vom 13. Januar 1983 - 1 StR 737/81, 31, 195, 200). Hierbei ist das rechtlich [X.] - 12 - liche nicht einseitig in dem angewandten Mittel oder in dem erstrebten Zweck zu suchen, sondern in der Beziehung beider zueinander ([X.], Beschluss vom 18. März 1952 - [X.], [X.]St 2, 194, 196; [X.], Urteil vom 11. Mai 1962 - 4 StR 81/62, 17, 328, 331). Die Abgrenzung einer strafwürdigen Nötigung von einer nicht zu missbilligenden Willensbeeinflussung hat der [X.] etwa im Fall der Drohung mit einer Strafanzeige danach vorgenommen, ob der Sachverhalt, aus dem sich das Recht zur Strafanzeige herleitet, mit dem durch die Drohung verfolgten Zweck in einer inneren Beziehung steht oder beides willkürlich miteinander verknüpft wird ([X.], Urteil vom 19. November 1953 - 3 StR 17/53, [X.]St 5, 254, 258). Auch der an sich erlaubte Zweck rechtfertigt nur die Anwendung sozial hinnehmbarer Mittel (BayObLG, [X.], 235; Träger/[X.] in [X.], StGB, 11. Aufl., § 240 Rn. 69, 88). [X.]) Gemessen daran hat die [X.] die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. 24 Dabei kann offen bleiben, ob Verwerflichkeit [X.] auch bei rechtlicher Zu-lässigkeit der Drohung [X.] regelmäßig schon dann anzunehmen ist, wenn die er-strebte Bereicherung mit dem eingesetzten Nötigungsmittel in keinem Zusam-menhang steht und die Entscheidungsfreiheit des Bedrohten durch Forderung eines sog. inkonnexen Vorteils beschnitten wird (so Münch[X.]mmStGB/[X.] § 253 Rn. 37; [X.]/[X.] § 253 Rn. 33; [X.] [X.]O § 253 Rn. 21; [X.] in [X.] § 253 Rn. 38). Jedenfalls bei einer sachlich nicht gerechtfer-tigten, willkürlichen Verknüpfung von angewandtem Mittel und erstrebtem Zweck liegt Verwerflichkeit im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB vor ([X.], Urteil vom 19. November 1953 - 3 StR 17/53, [X.]St 5, 254, 258; ebenso [X.], [X.], 5, 6). So verhält es sich hier: Die vom Angeklagten [X.] - 13 - strebte Bereicherung stand mit dem eingesetzten Nötigungsmittel, der [X.] Weitergabe vertraulicher, einer Bank entwendeter [X.]ntodaten einer großen Zahl von Kunden an die [X.] Finanzbehörden, in keinem nach-vollziehbaren, sozialethisch zu billigenden Zusammenhang. Weder verfolgte der Angeklagte rechtlich geschützte eigene Interessen (vgl. dazu [X.], [X.], 296), noch handelte er in einem übergeordneten, billigenswer-ten Interesse (vgl. dazu BayObLG [X.]O). d) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch auch insoweit, als die Angeklagten [X.]

und [X.] wegen Beihilfe zur Erpressung verurteilt worden sind. Diese war zum Zeitpunkt der Hilfeleistung noch nicht beendet, so dass eine Teilnahme noch möglich war. Soweit der An-geklagte [X.] darüber hinaus die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils beanstandet, erschöpfen sich seine Angriffe in dem im Revisionsverfahren un-beachtlichen Versuch, die vom [X.] vorgenommene Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. [X.] Zu den Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft: 27 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen die Annahme des [X.], der Angeklagte [X.] bleibe in den Fällen [X.] und 3 der Urteilsgründe straffrei, weil er freiwillig vom (unbeendeten) Versuch der Erpressung zum Nachteil der Zeugen [X.]. und [X.]zurückgetreten sei. 28 - 14 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Ist der [X.] nicht mehr möglich und erkennt der Täter dies oder hält der ihn auch nur fälschli-cherweise nicht mehr für möglich, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, von dem der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann ([X.], Urteile vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82, [X.]St 31, 170; vom 22. August 1985 - 4 [X.], 33, 295; vom 12. November 1987 - 4 StR 541/87, 35, 90). [X.] bleibt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch in den Fällen möglich, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat ([X.], Beschluss vom 19. Mai 1993 - [X.], [X.]St 39, 221, 230 ff.). 29 b) Gemessen daran bestehen gegen die rechtliche Würdigung der [X.], die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch seien im vorliegenden Fall erfüllt, hier keine durchgreifenden rechtlichen Be-denken. Der [X.] entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte [X.] [X.] und auf seine Weisung hin auch sein Mittäter [X.][X.] die Tatbestandsverwirklichung aufgaben, als nach einer ersten [X.]ntaktauf-nahme mit der [X.] am 22. Juni 2005 die begründete Aussicht bestand, von die-ser einen weit höheren Geldbetrag zu erlangen, was deren Vertreter allerdings von einem sofortigen A[X.]ruch aller Verhandlungen mit Bankkunden abhängig gemacht hatten. Der Angeklagte [X.] hatte damit sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht. Von diesen Feststellungen wird daher die Annahme ge-tragen, [X.] sei daraufhin [X.] nach einer Phase gewisser Unsicherheit bis zum Erhalt der ersten Rate seitens der [X.] [X.] (endgültig) freiwillig von der [X.] - 15 - rung gegenüber [X.]. und [X.]zurückgetreten. Nach dem Willen des [X.] ist für eine weiter gehende Bewertung der Motive eines [X.] für seine Abstandnahme von der weiteren Tatausführung kein Raum ([X.], Beschluss vom 19. Mai 1993 - [X.], [X.]St 39, 221, 231). 2. Die Strafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand. 31 a) Die Feststellungen rechtfertigen entgegen der Auffassung der Be-schwerdeführerin nicht die Anwendung des [X.] des § 253 Abs. 4 StGB unter dem Gesichtspunkt bandenmäßiger Begehungsweise. [X.] Handeln setzt den Zusammenschluss von mindestens drei [X.]rso-nen voraus, deren Verbindung darauf gerichtet ist, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten eines bestimmten Deliktstypus zu begehen ([X.], Beschluss vom 22. März 2001 - [X.], [X.]St 46, 321, 328 f.). Jedenfalls daran fehlt es hier. Die Wertung der [X.], die Angeklagten [X.] und [X.] seien an den Taten zum Nachteil der Bankkunden weder als (Mit-)Täter noch als Gehilfen beteiligt ge-wesen und hätten zu der Tat zum Nachteil der [X.] erst nach Vollendung (durch Entgegennahme der ersten Rate), aber vor deren Beendigung, lediglich Gehilfenbeiträge zur Beutesicherung geleistet, beruht auf einer [X.], erschöpfenden Beweiswürdigung. 32 b) Auch mit den gegen einzelne Strafzumessungserwägungen gerichte-ten Angriffen hinsichtlich des Angeklagten [X.] dringt die Revision der [X.] nicht durch. Die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene [X.] kann das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfen, nicht aber einer ins Einzelne gehenden Richtigkeitskontrolle unterziehen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 9. Januar 1962 - 1 [X.], [X.]St 17, 35, 36 f.; 33 - 16 - vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, 29, 319, 320). Ein solcher Rechtsfeh-ler wird nicht aufgezeigt; insbesondere wird nicht erkennbar, dass das [X.] rechtlich anerkannte Strafzwecke außer [X.] gelassen oder Strafen [X.] hat, die sich von der Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nach Auffassung des [X.]s hat die [X.] die mit Blick auf § 51 StGB regelmäßig nicht angezeigte strafmildernde Berücksichtigung von Unter-suchungshaft (vgl. nur [X.], Urteile vom 14. Juni 2006 [X.] 2 StR 34/06, [X.], 620; vom 19. Mai 2010 [X.] 2 StR 102/10 Rn. 8) hier [X.] jedenfalls noch ver-tretbar [X.] auf besondere Umstände gestützt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 19. De-zember 2002 [X.] 3 StR 401/02, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 20). Die lange Dauer des Strafverfahrens kann auch strafmildernd berücksichtigt werden, wenn sachliche, von den Strafverfolgungsorganen nicht zu vertretende Gründe die Ursache waren ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1998 [X.] 3 StR 561/98, [X.]R § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). 3. Den Revisionen bleibt der Erfolg auch versagt, soweit sie sich gegen die den Angeklagten [X.] und [X.] gewährte Strafaussetzung zur [X.] wenden. Den dem Tatrichter bei der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 1 StGB eingeräumten weiten Bewertungsspielraum (vgl. dazu [X.] [X.]O § 56 Rn. 11 m.w.[X.]) hat das [X.] hier nicht überschritten, sondern alle [X.], für die Entscheidung maßgeblichen Umstände erwogen und die [X.] positive Entwicklung der persönlichen Lebenssituation der Angeklagten, insbesondere deren Lösung aus dem Drogenmilieu und die wirtschaftliche Sta-bilisierung, berücksichtigt. 34 Auch in der Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sieht der [X.] vor dem Hintergrund der insoweit vorgenommenen ein-gehenden Gesamtwürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler. 35 - 17 - 4. Hingegen bedarf die Frage der Anordnung der Unterbringung des An-geklagten [X.] in der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und Ent-scheidung. 36 a) Der medizinische Sachverständige, dessen Beurteilung sich die [X.] angeschlossen hat, vermochte insbesondere das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB nicht zuverlässig festzustellen. Die [X.] beim Angeklagten habe spät begonnen und sei untypisch verlaufen, da die verfahrensgegenständlichen Taten nicht als konstante Fort-setzung der vorangegangenen Taten angesehen werden könnten. So sei vor allem die Gefährlichkeit der Tatausführung im Vergleich zu den vorigen Taten der räuberischen Erpressung und Geiselnahme als wesentlich geringer zu beur-teilen. Das in den neuen Taten nahezu ausschließlich zum Ausdruck kommen-de Streben nach finanzieller Bereicherung sei für die Einordnung der Taten als Symptomtaten zu unspezifisch. Die prognostische Einschätzung der Neigung des Angeklagten zur Begehung weiterer Straftaten habe keine eindeutigen [X.] erbracht. Da sich der Angeklagte nicht habe explorieren lassen, könne zudem eine relevante [X.]rsönlichkeitsstörung weder festgestellt noch ausge-schlossen werden. Es bestehe die Hoffnung, dass der langjährige Strafvollzug den Angeklagten beeindrucken und von weiteren Straftaten abhalten werde. 37 b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das [X.] bei der Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte gemäß § 66 StGB unterzubringen ist, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. 38 [X.]) Das Merkmal —[X.] verlangt einen eingeschliffenen inneren Zu-stand des [X.], der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. [X.] ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund [X.] - 18 - ner fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der [X.] ist und aus inne-rer Haltlosigkeit [X.] nicht zu widerstehen vermag. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten nicht an (vgl. [X.], Urteile vom 25. Februar 1988 [X.] 4 StR 720/87, [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; vom 13. September 1989 - 3 StR 150/89, [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 4). [X.]) Danach erweist sich schon die vom [X.] übernommene Aus-gangsüberlegung des Sachverständigen, die Deliktsentwicklung beim Ange-klagten sei wegen ihres späten Beginns unspezifisch, als nicht tragfähig. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte erst im Alter von 29 Jahren mit der Bege-hung seiner Straftaten begonnen hat. Indem das [X.] diesen Gesichts-punkt maßgeblich heranzieht, um einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verneinen, übersieht es indes, dass er erst 14 Monate zuvor aus der ehemaligen [X.] in die Bundesrepublik [X.] übergesiedelt war. Hier verübte er sodann schwerste Straftaten, unter anderem zahlreiche Raubüberfäl-le mit einer Gesamtbeute von weit über einer Million DM sowie einen erpresse-rischen Menschenraub, bei dem sich das Opfer nur durch glückliche Umstände noch vor der Lösegeldübergabe befreien konnte. Seiner Festnahme widersetzte sich der Angeklagte durch sofortigen Schusswaffengebrauch. Bei einem der Raubüberfälle kam eine [X.]rson zu Tode. 40 Auch die vom Sachverständigen übernommene Wertung der verfahrens-gegenständlichen Taten als untypisch kann in diesem Zusammenhang für die Frage eines Hangs des Angeklagten zur Begehung von Straftaten nichts [X.] beitragen. Es trifft zwar zu, dass die Gewaltkomponente bei [X.] im Unterschied zu den vorangegangenen Straftaten keine [X.] - dende Rolle gespielt hat. Dies ergibt sich indes bereits aus der Natur der ver-wirklichten Straftatbestände, deren Begehung die Ausübung von Gewalt nicht notwendigerweise voraussetzt. Das [X.] hat zudem nicht ausreichend in den Blick genommen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit mit [X.] hoher Rückfallgeschwindigkeit massivste Straftaten beging, im [X.] nur unterbrochen von Aufenthalten im Strafvollzug, in dem er darüber hinaus weitere Taten vorbereitete, und dass ihm der Sachverständige eine ho-he Zielstrebigkeit bei der Begehung aller Taten attestiert hat. Angesichts der auch vom Sachverständigen hervorgehobenen [X.]mplexität des hier abzuurtei-lenden Tatgeschehens, in welchem es dem Angeklagten gelang, ein kriminelles Geflecht für sich einzusetzen, drängte es sich im Rahmen der gebotenen Ge-samtwürdigung auf, dem Vorliegen eines eingeschliffenen [X.] vor dem Hintergrund der in den Taten zum Ausdruck kommenden außerordent-lichen kriminellen Energie stärkere Beachtung zu schenken. Dass der Ange-klagte (nur) vom Streben nach Geld zur Begehung der Taten veranlasst wurde, vermag entgegen der Auffassung des [X.] ein solches Verhaltensmus-ter nicht in Frage zu stellen. [X.]) Die Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose begegnen ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann der Tatrichter insoweit auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters unter Umständen eintretenden Haltungsänderungen berück-sichtigen ([X.], Urteil vom 27. Oktober 1981 [X.] 5 StR 475/81, [X.] 1982, 114; [X.], Beschluss vom 3. April 1984 [X.] 5 StR 148/84, [X.], 309). Der Gene-ralbundesanwalt vermisst im vorliegenden Fall jedoch zu Recht eine Darlegung entsprechender konkreter, auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung bezogener [X.]. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte in der Vergangenheit weitere schwere Straftaten bereits aus dem Strafvollzug heraus plante und der 42 - 20 - Sachverständige ausgeführt hat, ein selbstkritischer Umgang des Angeklagten mit seinen früheren und den hier abgeurteilten Taten sei nur in Ansätzen fest-zustellen, war insoweit ein strenger Maßstab anzulegen. Auch rechtfertigt die Erwägung des [X.], eine dissoziale [X.]rsönlichkeitsstörung könne beim Angeklagten nicht diagnostiziert werden, die Verneinung einer fortbestehenden Gefährlichkeit für sich genommen nicht. Für die Anordnung der Sicherungsver-wahrung sind die Ursachen des Hangs und der sich daraus ergebenden Ge-fährlichkeit regelmäßig unerheblich (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2002 [X.] 5 StR 330/02, [X.], 310, 311; [X.] [X.]O § 66 Rn. 25 m.w.[X.]). Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, kann das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit, also auch einer dissozialen [X.]rsönlichkeit, die Negativprognose mitbegründen, Voraussetzung für die Bejahung der Gefähr-lichkeit ist sie jedoch nicht (Münch[X.]mmStGB/[X.] § 66 Rn. 142). c) Die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss [X.] [X.] zweckmäßigerweise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen [X.] neu geprüft werden. Angesichts der Ausführungen im angefochtenen Urteil bemerkt der [X.] ergänzend, dass es sich bei dem Begriff des Hangs um ei-nen Rechtsbegriff handelt, den das Gericht [X.] auf der Grundlage der Stellung-nahme des Sachverständigen [X.] im Rahmen einer Gesamtwürdigung der [X.]r-sönlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten unter Berücksichtigung aller 43 - 21 - objektiven und subjektiven Umstände eigenständig festzustellen hat (Rissing-van S[X.]n/[X.]glau in [X.], StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 117 m.w.[X.]). Ernemann [X.] [X.] Ri[X.] [X.] ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann [X.]

Meta

4 StR 474/09

10.06.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. 4 StR 474/09 (REWIS RS 2010, 6004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6004

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