Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. 5 StR 273/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2274

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2006 beschlos-sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO a) in den [X.] dahin geändert, dass [X.]) der Angeklagte S.

P.

des ban-denmäßigen Schmuggels, der Steuerhehlerei in zwei Fällen und der versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist, [X.]) der Angeklagte [X.]

P.

der [X.] erhehlerei in zwei Fällen und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen schuldig ist, b) in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Taten 1, 2, 3 und 4 der Urteilsgründe und in den [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

- 3 - [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten S.
P.

wegen bandenmäßigen Schmuggels, wegen Steuerhehlerei in zwei Fällen und we-gen versuchter räuberischer Erpressung, jeweils in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen [X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [X.] und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]

P.

hat es [X.] unter Einbeziehung einer einschlägigen Vorverurteilung [X.] wegen Steuerhehlerei in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bildung einer kriminel-len [X.], und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift der [X.] unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 a) Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten Mitglieder einer auf Dauer angelegten, arbeitsteilig tätigen und hierarchisch strukturier-ten Gruppierung, deren Ziel der gewinnbringende Schmuggel und Absatz unversteuerter Zigaretten war. In Verfolgung dieses Ziels beteiligten sich die Angeklagten in einem Fall, für den der Angeklagte [X.]

P.

be-reits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit zwei weiteren Angehörigen der Gruppierung an der illegalen Einfuhr von 2.240.000 unversteuerten und unverzollten Zigaret-ten in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften, indem sie den Weitertransport der über [X.] eingeschmuggelten Zigaretten nach [X.] organisierten. Durch diese Tat wurden Einfuhrabgaben in Höhe von 320.000 • hinterzogen (Fall 1 der Urteilsgründe). In zwei weiteren Fällen übergaben die Angeklagten unversteuerte Zigaretten, auf denen Tabaksteuer von knapp 58.000 • bzw. 125.000 • lasteten, aus Lagern in [X.] bzw. [X.] zum Zwecke des Verkaufs an verschiedene Abnehmer (Fälle 2 und 3 der Urteilsgründe). Schließlich verlangte der Angeklagte S. - 4 - [X.]unter Anwendung von körperlicher Gewalt und der Androhung weiterer Gewalt vom Zeugen M.
150.000 • als Ausgleich dafür, dass die-ser die Zigaretten aus dem ersten Transport gestohlen hatte. Vor der erwar-teten Geldübergabe wurde der Angeklagte S. P.

festgenom-men (Fall 4 der Urteilsgründe). b) Die Urteilsfeststellungen tragen die jeweils tateinheitliche [X.] wegen Bildung einer kriminellen [X.] (§ 129 Abs. 1 StGB) nicht. Die [X.] hat hierzu in ihrer Zuschrift zutreffend ausgeführt: 3 —Nach gefestigter Rechtsprechung ist unter einer kriminellen Vereini-gung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer [X.] von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens der Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 28, 147; 31, 239 f.; [X.], 377). In organisatorischer Hinsicht ist eine interne Verbandsstruktur dergestalt erforderlich, dass sich die arbeitsteilig [X.] Durchsetzung der [X.] nach bestimmten [X.] vollzieht. Hinzukommen muss die subjektive Einbindung der Beteiligten in die internen Willensbildungsprozesse der [X.]. Ausgehend von dem Schutzzweck der Vorschrift ist Anwendungsvoraussetzung die Feststellung von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Ma-xime ihres Handelns machen (vgl. BGHSt 31, 239, 240; [X.], 377; [X.]/[X.]/[X.] § 129a Rdn. 30 f.). [X.] hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Bande; denn diese muss weder eine fest gefügte Organisations- noch Entscheidungsstruktur zur Herausbil-dung eines Gesamtwillens der Mitglieder aufweisen (vgl. BGHSt 31, 202, 205; [X.]/[X.]/[X.] § 129 a Rdn. 36 [f.]).fi 4 - 5 - [X.] mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu bege-hen, verbindet diese, solange der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen Gruppenwillen unterbleibt, noch nicht zu einer kriminellen [X.]. Dies gilt selbst dann, wenn eine Person als Anführer eingesetzt wird, nach dem sich die anderen richten. Der Erfassung kriminel-ler Erscheinungsformen dieser Art dienen Strafbestimmungen, welche die bandenmäßige Begehung bestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen (vgl. [X.], 229, 230). 5 Eine ausreichend feste Verbandsstruktur zur organisierten Herausbil-dung eines Gruppenwillens, dem sich die Mitglieder unterordnen, hat das [X.] nicht festgestellt. Verbindliche Regeln, nach denen Entschei-dungen innerhalb der Gruppe zu treffen waren, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Erkennbar ist lediglich das gemeinsame Ziel, aus den Taten Einnahmen zu erzielen. Soweit der Tatrichter stattdessen maßgeblich auf die hierarchische Struktur der Gruppierung und eine arbeitsteilige Tatausführung abstellt ([X.]), kann dies nicht genügen. Auch das von der [X.] als Argument für die Annahme einer kriminellen [X.] herangezogene konspirative Verhalten der Angeklagten ist kein taugliches Abgrenzungskrite-rium gegenüber einer bloßen bandenmäßigen Begehungsweise, denn auch Bandenmitglieder werden [X.] worauf die [X.] zutreffend hin-gewiesen hat [X.] häufig derart vorgehen, um sich vor Strafverfolgung zu [X.]. 6 c) Der Senat ändert den Schuldspruch antragsgemäß dahin ab, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Verei-nigung entfällt. Es ist auszuschließen, dass weitergehende Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung der Angeklagten wegen Bildung einer kriminellen [X.] tragfähig begründen könnten. 7 d) Da das [X.] die tateinheitliche Verwirklichung des Straftat-bestandes des § 129 Abs. 1 StGB bei allen Steuerstraftaten und beim [X.] - 6 - klagten [X.]

darüber hinaus auch bei der versuchten [X.] jeweils unter ausdrücklichem Hinweis auf die mit den [X.] geschützten —unterschiedlichen Rechtsgüterfi strafschärfend be-rücksichtigt hat, können die zugehörigen Einzelstrafen keinen Bestand ha-ben. Der Wegfall der Einzelstrafen führt zur Aufhebung der [X.]. Die Feststellungen können indes bei dem hier allein [X.] insgesamt aufrechterhalten bleiben. e) Bei Bildung der Gesamtstrafe bezüglich des Angeklagten [X.]

[X.] wird der neue Tatrichter die Zäsurwirkung des Urteils vom 12. November 2004 zu beachten haben. Die Einzelstrafen aus der ([X.]) Verurteilung für die Tat vom 27. März 2004 und für die Tat vom 29. Juli 2004 auf der einen Seite und die Strafen für die Taten vom 29. November 2004, 4. Februar 2005, 24. April 2005 und 11. Mai 2005 auf der anderen Seite werden zu zwei getrennten Gesamtstrafen zusammenzu-führen sein, die in ihrer Summe die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem angefoch-tenen Urteil nicht überschreiten dürfen (vgl. § 358 Abs. 2 StPO). 9 [X.]Jäger

Meta

5 StR 273/06

08.08.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. 5 StR 273/06 (REWIS RS 2006, 2274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2274

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