Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. IXa ZB 213/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1925

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom13. August 2003in dem Verfahrenüber den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von [X.] 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und von [X.] 13. August 2003beschlossen:Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde und auf [X.] Vollziehung des Beschlusses des [X.] vom24. Juni 2003 werden abgelehnt.Gründe:Das [X.] hat in seinem vorbezeichneten Beschluß den vollstrek-kungsrechtlichen Selbstbehalt des Schuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2und 4 ZPO rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der [X.] hat am 18. Juli 2003 in [X.] Sache ([X.] 151/03, z.[X.]. in [X.]) gleichfalls beschlossen, daß das,was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung gemäß § 850dAbs. 1 Satz 2 ZPO als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, in der Regel ent-sprechend dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4des [X.] zu bestimmen ist. Die vom Schuldner zulässi-gerweise (§ 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO) beantragte Aussetzung der Vollzie-hung der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht zu gewähren. [X.] kommt die Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe für [X.] der zugelassenen Rechtsbeschwerde nach § 114 ZPO nicht in- 3 -Betracht. Die grundsätzliche Rechtsfrage ist durch den [X.]sbeschluß vom18. Juli 2003 (aaO) geklärt. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat danach auchkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Über etwaige Einwendungen, die [X.] gegen den Umfang der Pfändung und Einziehung aus [X.], insbesondere im Falle zwischenzeitlicher Tilgung der titulierten [X.] wegen der Höhe des monatlich vollstreckbaren Geschiede-nenunterhalts denkbarerweise erheben könnte, ist nicht im gegenwärtigenVollstreckungsverfahren zu befinden.[X.][X.][X.]Boettichervon [X.]

Meta

IXa ZB 213/03

13.08.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. IXa ZB 213/03 (REWIS RS 2003, 1925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1925

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