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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZA 6/04
vom 7. Oktober 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], von [X.] und [X.]
am 7. Oktober 2004 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 10. März 2004 wird abgelehnt.
Gründe:
1. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners gegen den [X.] und [X.] zurückgewiesen, durch den seine angebli-che Forderung auf Auszahlung seines derzeitigen und künftigen [X.], soweit es der Pfändung unterliegt und nicht zur Bildung von Überbrückungs-geld benötigt wird, so lange gepfändet worden ist, bis der [X.] gedeckt ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] mit Beschluß vom 10. März 2004 zurückgewiesen.
2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das [X.] kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die be-absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. - 3 - Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen ([X.] 287/03, z.[X.]. in [X.]; [X.] 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines [X.] auf Auszahlung seines [X.] nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das [X.] - wie hier - aus [X.] für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des [X.], ge-gen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang.
[X.] Boetticher [X.]
v. [X.]
[X.]
Meta
07.10.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. IXa ZA 6/04 (REWIS RS 2004, 1293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1293
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