Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. IXa ZA 6/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1293

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS IXa ZA 6/04
vom 7. Oktober 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], von [X.] und [X.]
am 7. Oktober 2004 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 10. März 2004 wird abgelehnt.

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners gegen den [X.] und [X.] zurückgewiesen, durch den seine angebli-che Forderung auf Auszahlung seines derzeitigen und künftigen [X.], soweit es der Pfändung unterliegt und nicht zur Bildung von Überbrückungs-geld benötigt wird, so lange gepfändet worden ist, bis der [X.] gedeckt ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] mit Beschluß vom 10. März 2004 zurückgewiesen.

2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das [X.] kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die be-absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. - 3 - Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen ([X.] 287/03, z.[X.]. in [X.]; [X.] 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines [X.] auf Auszahlung seines [X.] nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das [X.] - wie hier - aus [X.] für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des [X.], ge-gen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang.

[X.] Boetticher [X.]

v. [X.]

[X.]

Meta

IXa ZA 6/04

07.10.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. IXa ZA 6/04 (REWIS RS 2004, 1293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1293

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.