Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 ARs 293/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1713

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[X.]/03vom10. September 2003in der [X.].: 101 Js 48/03 Staatsanwaltschaft [X.]Az.: 14 [X.] (30/03) [X.].: 221 Js 1314/02 und 221 [X.] Staatsanwaltschaft [X.].: 5 KLs 221 Js 1314/02 - 6/03 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. September 2003 beschlossen:Das beim Amtsgericht - [X.] - [X.] anhängigeVerfahren 14 [X.] (30/03) wird zu dem beim [X.] - Jugendkammer - [X.] anhängigen Verfahren 5 KLs221 Js 1314/02 - 6/03 - verbunden.Gründe:Das Landgericht - Jugendkammer - [X.], das am 10. April 2003ein Verfahren gegen die beiden Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beimAmtsgericht - [X.] - [X.] gegen die Angeklagten anhängigeVerfahren zu übernehmen.Das Landgericht [X.] hat auf Anregung der Staatsanwaltschaft[X.] die Sache zur Entscheidung dem [X.] vorgelegt.Der [X.] ist für die Entscheidung über die [X.] § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht- [X.] - [X.] anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht - Jugend-kammer - [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden.Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte [X.] der Verbindung einverstanden; die Angeklagten haben keine Einwände [X.] -Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und ein-heitlicher Aburteilung sachdienlich.[X.] Detter Rothfuß [X.]

Meta

2 ARs 293/03

10.09.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 ARs 293/03 (REWIS RS 2003, 1713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1713

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