Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2003, Az. 2 ARs 280/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1941

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[X.] [X.]/03 vom11. August 2003in der [X.].: 520 Js 4514/02 Staatsanwaltschaft OsnabrückAz.: 21 Js 13/02 Staatsanwaltschaft BielefeldAz.: 9 [X.] [X.].: 3 [X.] (17/02) [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. August 2003 beschlossen:Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] anhängigeVerfahren 3 [X.] (17/02) wird zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren 9 [X.] verbunden.Gründe:Das [X.], das ein Verfahren gegen den dort angeklag-ten G. eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht- Schöffengericht - [X.] gegen G. und W. anhängigeVerfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht [X.] hat die Sache zur Ent-scheidung dem [X.] vorgelegt, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2StPO für die Entscheidung über die Verbindung zuständig ist. Das beim Amts-gericht [X.] anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO [X.] mit § 3 StPO zu dem beim [X.] anhängigen Ver-fahren zu verbinden. Dem steht nicht entgegen, daß das Hauptverfahren vordem Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] noch nicht- 3 -eröffnet ist ([X.], 548 = BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die [X.] erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Ab-urteilung sachdienlich.[X.] [X.]Fischer Roggenbuck

Meta

2 ARs 280/03

11.08.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2003, Az. 2 ARs 280/03 (REWIS RS 2003, 1941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1941

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