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PDF anzeigen[X.]/03vom3. März 2003in der [X.].: 63 Js 159/02 Staatsanwaltschaft [X.].: 14 [X.]/03 [X.].: 27 [X.]/02 Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. März 2003 beschlossen:Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 21. Januar 2003 wirdaufgehoben.Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache zuständig.Gründe:Die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] lie-gen schon deswegen nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß [X.] gegen den Angeschuldigten schon eröffnet worden ist (vgl.dazu u.a. Senatsbeschluß vom 5. August 1998 - 2 [X.] m.w.[X.] übrigen ist eine Abgabe an das Amtsgericht - [X.] - [X.] auch unzweckmäßig, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2003 zutreffend ausgeführt [X.] -Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 [X.] ist ohnehin regelmä-ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringtund zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1999 -2 [X.] m.w.[X.] [X.] [X.] Fischer
Meta
03.03.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2003, Az. 2 ARs 49/03 (REWIS RS 2003, 4126)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4126
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