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PDF anzeigen[X.] [X.]/04vom19. März 2004in der [X.] u.a.[X.].: 24 [X.] (24-35/03) Amtsgericht [X.][X.].: 2 [X.], 2 [X.] (5/04), 2 [X.] (4/04) [X.][X.].: 3 AR 347/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. März 2004 beschlossen:Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] anhängig gewe-sene Verfahren 24 [X.] wird zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren 2 [X.] (4/04)verbunden.Gründe:Der [X.] ist für die Entscheidung über die [X.] § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht - Schöffenge-richt - [X.] anhängig gewesene und vom [X.] übernom-mene Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3StPO zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren zu verbin-den.Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-urteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 2002 - 2 ARs353/02).Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom8. März 2004 ausgeführt:"Das [X.] hat die zum Schöffengericht [X.] ange-klagte und eröffnete Sache 24 [X.] mit Beschluss vom 26. Januar2004 übernommen ([X.]. 423 d.A. jenes Verfahrens); mit Beschluss des- 3 -Landgerichts [X.] vom 16. Januar 2004 erfolgte die Übernahme der zumSchöffengericht [X.] angeklagten Sache 20 [X.] ([X.] jenes Verfahrens). Die Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamenVerhandlung und Entscheidung durch den [X.] als gemein-schaftliches oberes Gericht ist sachgerecht. Dass in der vom Schöffengericht[X.] mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgegebenen Sache 20 Ls261 [X.] das Hauptverfahren noch nicht eröffnet worden ist, steht [X.] beider Verfahren hier nicht entgegen (vgl. [X.], 548Nr. 14)."Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an und weist ergänzend daraufhin, daß das Verfahren 20 [X.] seinerseits mit dem vom Amtsge-richt - Strafrichter - [X.] übernommenen Verfahren 20 [X.]/02(das bereits eröffnet ist: [X.]. 187) durch Beschluß des [X.] vom 16. Januar 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-dung verbunden wurde ([X.]. 240).[X.]OttenRothfußRiBGH [X.] und RiBGH Fischersind wegen Urlaubs an [X.] gehindert.[X.]
Meta
19.03.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. 2 ARs 93/04 (REWIS RS 2004, 3987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3987
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