Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2018, Az. 3 StR 426/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14459

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Gegenstand

Revision des Nebenklägers in Strafsachen: Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf Schriftsätze oder Aktenbestandteile


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen in der Sache gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des [X.] in der Regel eines [X.], der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Daran fehlt es.

a) Zum einen ist die Bezugnahme auf die - zudem inzwischen zurückgenommene (vgl. [X.]) - Revision der Staatsanwaltschaft bereits als solche nicht wirksam. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht ([X.], 166).

b) Zum anderen hatte die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ihr Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Durch die Bezugnahme darauf hat der Nebenkläger mithin deutlich gemacht, dass es ihm tatsächlich um die Verfolgung eines gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht zulässigen Ziels geht."

2

Dem schließt sich der Senat an.

[X.]   

        

RiBGH Gericke befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

        

[X.]

                 

[X.]

                 
        

Tiemann   

        

   Hoch   

        

Meta

3 StR 426/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 6. Februar 2018, Az: 3 StR 426/17, Beschluss

§ 345 StPO, § 400 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2018, Az. 3 StR 426/17 (REWIS RS 2018, 14459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14459


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 426/17

Bundesgerichtshof, 3 StR 426/17, 06.02.2018.


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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 426/17

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