Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 3 StR 417/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 615

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anforderungen an eine Revisionsbegründung des Nebenklägers


Tenor

Die Revision der Nebenklägerin [X.]    gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2016 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin [X.]     sowie wegen tatmehrheitlicher gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des [X.] [X.]    zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin.

2

Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 [X.]). Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem [X.] ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 [X.] das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines [X.]es, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine dahin gehende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich (BGHR [X.] § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 und 10; [X.], 104; 2009, 253; [X.]/[X.] [X.] 59. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der zum Schuldspruch gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).

[X.]     

       

Schäfer     

       

Tiemann

       

Berg     

       

Hoch     

       

Meta

3 StR 417/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 10. Juni 2016, Az: 1 Ks 3/16

§ 344 Abs 2 S 2 StPO, § 400 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 3 StR 417/16 (REWIS RS 2016, 615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 615

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 587/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts: Revision der Nebenklägerin mit dem Ziel einer Verurteilung wegen "Vergewaltigung" statt …


2 StR 41/21 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Überprüfung des tatgerichtlichen Urteils hinsichtlich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei unbegründeter …


3 StR 162/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers


3 StR 323/15 (Bundesgerichtshof)


5 StR 169/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Formalanforderungen an die Rüge der Beschränkung der Verteidigung


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 248/18

3 StR 417/16

3 StR 514/19

4 RVs 7/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.