Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2006, Az. 2 StR 362/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1349

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 13. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des [X.]

gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2006 wird als unzulässig [X.]. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Fünf Nebenkläger haben mit ihrer Revision die Sachrüge erhoben und gerügt, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Der [X.] hat ebenfalls die Sachrüge erhoben. Zur näheren Begründung hat er auf die Ausführungen der Revisionen der übrigen Nebenkläger Bezug genom-men und außerdem geltend gemacht, dass der Angeklagte in einem psychiatri-schen Krankenhaus hätte untergebracht werden müssen. 1 Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger [X.] ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des [X.] in der Regel eines [X.], der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das 2 - 3 - angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, sind zur Begründung der Sachrüge Ausführungen erforderlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Neben-klagedelikts oder nur eine Verschärfung der Rechtsfolge anstrebt. Daran fehlt es hier. Die Bezugnahme auf die Revisionen der übrigen Nebenkläger ist nicht wirksam. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine [X.] auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandtei-le reicht nicht (vgl. [X.] 49. Aufl. § 345 Rdn. 14). Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anstrebt, verfolgt er mit seiner Revision das Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge. Das ist unzulässig (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6). [X.] Rothfuß [X.]

Meta

2 StR 362/06

13.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2006, Az. 2 StR 362/06 (REWIS RS 2006, 1349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1349

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.