Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 StR 490/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16745

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Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens: Zulässigkeit von Rechtsmitteln der Nebenklage


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bezüglich zum Nachteil des [X.] begangener Missbrauchstaten hat es das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1, 2 [X.] eingestellt. In einem zur Verurteilung gelangten Fall hat es den Angeklagten wegen Anstiftung des [X.] zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Revision unzulässig.

3

Die von dem Nebenkläger erhobenen Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge betreffen ausschließlich die Fälle, hinsichtlich derer die Strafkammer durch Beschlüsse vom 19. Februar 2014 und 30. April 2014 das Verfahren vorläufig eingestellt hat. Gegen [X.] nach den §§ 153 ff. [X.] steht der Nebenklage aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 2 Satz 2 [X.] aber selbst dann kein Rechtsmittel zu, wenn diese rechtsfehlerhaft ergangen sind ([X.], Urteil vom 22. März 2002 - 4 [X.], [X.], 125 mwN; Beschluss vom 8. November 2010 - 5 StR 478/10, juris).

4

Soweit die Sachrüge auch die ausgeurteilte Tat vom 13. April 2013 betreffen könnte, ist sie nicht ausgeführt und lässt deshalb eine Begründung vermissen, die deutlich macht, dass der Nebenkläger mit seiner Revision die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts begehrt. Bleibt aufgrund der Revisionsbegründung offen, ob die Nebenklage solch ein zulässiges Ziel verfolgt oder aber entgegen § 400 Abs. 1 [X.] lediglich die Rechtsfolgenentscheidung beanstanden will, ist ihre Revision als unzulässig zu verwerfen ([X.], Beschluss vom 11. März 2004 - 3 [X.], [X.], 262 bei [X.]).

5

Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das unzulässige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, weil dessen Revision ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist ([X.] aaO, insoweit in [X.], 262 nicht abgedruckt).

[X.]     

Ri[X.] [X.] befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

Hubert

[X.]

Mayer     

     Gericke     

Meta

3 StR 490/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 30. April 2014, Az: 2070 Js 36608/13 - 9 KLs

§ 153 StPO, §§ 153ff StPO, § 400 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 StR 490/14 (REWIS RS 2015, 16745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16745

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