Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2022, Az. VIa ZR 667/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5311

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des [X.] vom 19. November 2020 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb am 20. Januar 2014 bei der [X.] ein Neufahrzeug des Typs [X.] zum Preis von 37.717 €. Das Fahrzeug wurde von der [X.] hergestellt und in den Verkehr gebracht. Es ist mit einem von der Beklagten, der Konzernmutter der [X.], entwickelten Dieselmotor der Baureihe [X.] ausgestattet. Der Motor enthielt eine Software, die auf dem Prüfstand vom regulären [X.] 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik). Die Software wurde im [X.] 2015 öffentlich bekannt und vom [X.] als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet.

3

Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen Zahlung in Höhe des von ihm entrichteten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an seinen Rechtsschutzversicherer begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von [X.] an den Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und weiterer 633,32 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) an den Rechtsschutzversicherer, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die uneingeschränkt statthafte (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 731 Rn. 16 ff., zur [X.] bestimmt in [X.]Z) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Der Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, da die Beklagte den mit einer Prüfstandserkennungssoftware versehenen Motor [X.] zur Verwendung in Fahrzeugen unterschiedlicher Konzernunternehmen in den Verkehr gebracht habe. Der Anspruch sei jedoch verjährt. Der Kläger habe spätestens durch ein Informationsschreiben der [X.] positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt. Verjährung sei daher jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten.

7

Dem Kläger stehe indes ein Anspruch auf Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB zu. Die insoweit erforderliche Vermögensverschiebung sei im Verhältnis zwischen dem Ersterwerber und dem Fahrzeughersteller bzw. hier der Konzernmutter erfolgt. Der dem Kläger als [X.] um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zustehende Betrag belaufe sich auf 22.351,46 €. Dies entspreche dem Kaufpreis abzüglich der [X.], die unstreitig mit 4.754,24 € anzusetzen sei, und abzüglich eines Nutzungsvorteils in Höhe von 10.611,30 €. Gemäß §§ 280, 286 BGB seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für ein Anspruchsschreiben vom 4. Mai 2020 zu erstatten.

II.

8

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

9

1. Wie vom Berufungsgericht insoweit noch rechtsfehlerfrei - und die Beklagte nicht beschwerend - ausgeführt, steht einem Anspruch des [X.] wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus §§ 826, 31 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 15. September 2021 - [X.], juris Rn. 12; Urteil vom 13. Juni 2022 - [X.], [X.], 1604 Rn. 23 ff.).

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger aber keinen Anspruch auf Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB in Höhe von 22.351,46 € nebst Zinsen. Zwar findet § 852 Satz 1 BGB entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 731 Rn. 54 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 12). Ein Anspruch des [X.] scheitert jedoch daran, dass die Beklagte als Motorherstellerin aus dem Fahrzeugverkauf an den Kläger nichts auf dessen Kosten erlangt hat.

a) Das Tatbestandsmerkmal "auf Kosten des Verletzten... erlangt" in § 852 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die unerlaubte Handlung zu einem Vermögensnachteil des Geschädigten und zu einem Vermögensvorteil des ersatzpflichtigen Schädigers geführt hat, wobei sich die Vermögensverschiebung nicht unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollzogen haben muss (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], NJW 2022, 1311 Rn. 27; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 731 Rn. 68; jeweils mwN). Der Vermögenszuwachs des Schädigers muss auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen ([X.], Urteil vom 10. Februar 2022, aaO; Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], [X.], 1743 Rn. 31).

b) Daran gemessen ist eine Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu verneinen.

aa) [X.] entschieden ist, dass im Falle des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von der Beklagten hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, ein Anspruch des Geschädigten aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte regelmäßig auch dann ausscheidet, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat ([X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], [X.], 1743 Rn. 34 mwN). Denn in diesen Fällen hat die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls aus der Herstellung und Veräußerung des [X.] erlangt und nicht durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde ([X.], Urteil vom 14. Juli 2022, aaO). Der schadensbegründende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen dem Geschädigten und dem Fahrzeughändler einerseits und ein möglicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen Überlassung des [X.] an die Fahrzeugherstellerin andererseits beruhen nicht auf derselben Vermögensverschiebung, wie sie der Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB voraussetzt. Dem Motorhersteller, der einen Vorteil bereits mit der Herstellung und Veräußerung des [X.] realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags durch seine unerlaubte Handlung nichts mehr zu (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2022, aaO mwN).

bb) Aber auch dann, wenn - was die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergeben - davon auszugehen wäre, dass zwischen der [X.] als Herstellerin des Fahrzeugs und der Beklagten als Herstellerin des [X.] erst aufgrund der Bestellung des [X.] ein Kaufvertrag über den Motor zustande gekommen wäre, bestünde kein Anspruch des [X.] aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB auf Herausgabe (wenigstens) des aus dem Motorverkauf [X.] gegen die Beklagte.

Zwar entspricht es der Rechtsprechung des [X.], dass dann, wenn einem Neuwagenkauf eines nach §§ 826, 31 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde liegt und der Fahrzeughersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug schließen, aufgrund dessen der Fahrzeughersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des [X.] erlangt, der Geschädigte vom Fahrzeughersteller nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB Restschadensersatz in Höhe des [X.] abzüglich anzurechnender Vorteile verlangen kann ([X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 14, 16). Grundlage der Haftung nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB ist aber, dass der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des [X.] bzw. der Erwerb des [X.] durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen. Der Motorhersteller steht nicht in einer das Fahrzeug betreffenden Absatzkette, sondern verkauft lediglich einen Bestandteil (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 1973 - [X.], [X.]Z 61, 80, 81). Dass die Beklagte selbst und direkt das Fahrzeug an den Händler verkauft habe, lässt sich den allgemein auf ihre Rolle als Konzernmutter bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

cc) Dass im Ausgangspunkt auch eine deliktische Haftung des [X.] gegenüber dem Fahrzeugerwerber in Betracht zu ziehen ist, wenn der Motorhersteller den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausstattet und in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird, steht dem Ausschluss eines Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht entgegen. Denn die deliktische Haftung knüpft in diesen Fällen daran an, dass der Motorhersteller sich bei der Herstellung des [X.] und der Programmierung der [X.]teuerungssoftware die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat. Diese Tatbestandsvoraussetzung der Schadensersatzhaftung ist von der Frage zu trennen, ob der Schädiger durch die unerlaubte Handlung selbst etwas im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Kosten des Geschädigten erlangt hat (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], [X.], 1743 Rn. 36 mwN).

dd) Der Umstand, dass die Beklagte als Konzernmutter der [X.] mit dieser wirtschaftlich verflochten ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der [X.] einer Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeugs begründet weder unmittelbar noch mittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft ([X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], [X.], 1743 Rn. 37 mwN).

3. Ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2017 - [X.], [X.], 2819 Rn. 44) besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht.

Die Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB erfasst auch diese Schadensposition. Aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB kann der Kläger einen Anspruch nicht herleiten, weil die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit zu keiner Mehrung des Vermögens der Beklagten geführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 21).

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vor Ablauf der mit dem anwaltlichen Schreiben vom 4. Mai 2020 gesetzten Frist zur Erstattung des Kaufpreises nicht in Verzug befand. Die Kosten der den Verzug begründenden Mahnung stellen keinen Schaden infolge des Verzugs dar (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 731 Rn. 78 mwN; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 22).

III.

Das Berufungsurteil ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang, soweit es die Beklagte beschwert, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des [X.] insgesamt zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

Götz     

      

Rensen

      

Liepin     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

VIa ZR 667/21

19.09.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 8. Dezember 2021, Az: 17 U 143/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2022, Az. VIa ZR 667/21 (REWIS RS 2022, 5311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5311


Verfahrensgang

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Az. VIa ZR 667/21

Bundesgerichtshof, VIa ZR 667/21, 19.09.2022.


Az. 17 U 143/20

Oberlandesgericht Köln, 17 U 143/20, 08.12.2021.


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VI ZR 739/20

VII ZR 365/21

VII ZR 422/21

VIII ZR 44/16

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