Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. IX ZR 234/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4018

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[X.] ZR 234/02vom18. März 2004in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 18. März 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. Septem-ber 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf27.457,49 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssachekeine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Durch das Senatsurteil vom 5. April 2001 ([X.], 233 ff) ist für [X.] hinreichend geklärt, daß eine Aufrechnungslage in inkongruenterWeise begründet wird, wenn der Gläubiger [X.] wie im Streitfall [X.] keinen An-spruch darauf hat, daß der Schuldner ihm die Möglichkeit zur Aufrechnung ver-schafft. Diese Grundsätze gelten im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] für die- 3 -Frage, ob die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise hergestellt wurde,zweifelsfrei entsprechend. Die im Schrifttum teilweise vertretenen abweichen-den Auffassungen beruhen darauf, daß dort ein den Grundsätzen des Urteils[X.], 233, 240 nicht entsprechender Ansatz gewählt wird oder diese Ent-scheidung noch nicht berücksichtigt ist. Eine klärungsbedürftige [X.] daher nicht vor.2. Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im Rahmen von § 133[X.] ist durch die Senatsurteile vom 17. Juli 2003 ([X.], [X.]), vom 18. Dezember 2003 ([X.], [X.], 319, 323) und vom11. März 2004 ([X.], z.[X.].) geklärt.[X.] [X.] [X.][X.] Vill

Meta

IX ZR 234/02

18.03.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. IX ZR 234/02 (REWIS RS 2004, 4018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4018

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