Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2006, Az. 1 StR 240/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2345

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[X.]/06 vom 31. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung [X.] Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 12. Juli 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Verurteilten wegen Mordes und zugleich wegen Raubes eine lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt und die besondere Schuldschwere festgestellt. Mit [X.]uss vom 12. Juli 2006 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen [X.]uss hat der Verurteilte mit einem am 25. Juli 2005 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz seines [X.] eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO gestellt. Er trägt vor, mit dem [X.]uss des Senats vom 12. Juli 2006 sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, weil die durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 ge-machten Ausführungen zu den nicht widerspruchsfreien Darlegungen des [X.] in seiner Zuschrift vom 13. Juni 2006 vom Senat nicht [X.] worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Schriftsatz vom 10. Juli 2006, der erst an diesem Tag um 18.48 Uhr beim [X.] eingegangen sei, an den zuständigen Senat erst im Laufe des Nachmittags des 11. Juli 2006 gelangt sei. Zwar sei in dem [X.]uss des Senats vom 12. Juli 1 - 3 - 2006 vermerkt worden, "Der Schriftsatz der Verteidigung vom 10. Juli 2006 lag vor". Nicht erwähnt worden sei jedoch, dass der Schriftsatz auch Gegenstand einer Senatsberatung gewesen sei, zumal diese aufgrund der geschilderten zeitlichen Abläufe und aufgrund der "Usancen im Rahmen der üblichen Senats-beratungen nicht vor Erlass des [X.]usses stattgefunden haben kann". Somit bleibe festzuhalten, dass der Senat zum Nachteil des Angeklagten bei der Ent-scheidung das Vorbringen der Revision im Schriftsatz vom 10. Juli 2006 nicht berücksichtigt hat und somit das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Die Rüge ist unbegründet. Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Vertei-digung von der sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des [X.] aus, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.] 42, 364 <367 f.>; 58, 353 <356>; 69, 141 <143>; st. Rspr.). Nach dieser Rechtsprechung des [X.] ist aber auch grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genom-men und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entschei-dung ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Ent-scheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.] 54, 86 <91 f.>). 2 Das Vorbringen der Verteidigung zum Eingang des Schriftsatzes beim 1. Strafsenat - das Faxgerät befindet sich auf der Geschäftsstelle in unmittelba-rer Nähe des Zimmers des Vorsitzenden und des Berichterstatters -, zu den 3 - 4 - "Usancen" der üblichen Senatsberatungen und zur Vorlage des Schriftsatzes zur Senatsberatung ist nicht nur spekulativ, sondern schlicht unzutreffend. [X.] sind auch die in dem Vorbringen enthaltenen Unterstellungen zur [X.] in dem Verwerfungsbeschluss vom 12. Juli 2006, der nicht nur beim [X.], sondern auch beim [X.] üblich ist (vgl. [X.]. der [X.] vom 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05 - Umdruck S. 9), abwegig. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], [X.]. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; [X.] NStZ 2006, 181). 4 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf

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1 StR 240/06

31.07.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2006, Az. 1 StR 240/06 (REWIS RS 2006, 2345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2345

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