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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:21. Februar 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] §§ 7 Abs. 7, 11 a Abs. 3, 11 b Abs. 1; BGB § 666Dem staatlichen Verwalter eines restitutionsbelasteten [X.], der die Verwalte[X.]ätigkeit über das Ende der staatlichen Verwal-tung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 hinaus ausgeübt hat, obliegengrundsätzlich nur gegenüber dem (damaligen) Eigentümer, nicht auchgegenüber dem [X.] besondere Auskunfts- und [X.]en (hier: Auskunft über vereinnahmte Mieten zwecksGeltendmachung des [X.] nach § 7 Abs. 7Satz 2 [X.]). An dieser Beu[X.]eilung der Rechtslage ände[X.] der [X.], daß der [X.]ühere staatliche Verwalter vor Rückgabe des [X.] zum gesetzlichen Ve[X.]reter des (damaligen) [X.] nach § 11 b Abs. 1 [X.] bestellt worden war, jedenfalls [X.], wenn die Ve[X.]reterbestellung nicht auf Antrag des Restitutionsbe-rechtigten erfolgt war.[X.], U[X.]eil vom 21. Februar 2002 - [X.]/01 -KG[X.]LG[X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 21. Februar 2002 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galke[X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das U[X.]eil des [X.] in [X.] vom 15. Februar 2001 aufgehoben.Die Berufung der Klrin gegen das Teilu[X.]eil der Zivilkammer 8des [X.]s [X.] vom 16. Mai 2000 wird [X.].Die Klrin hat die Kosten der Rechtsmittelzzu tragen.Von Rechts [X.] mittlerweile in Liquidation befindliche Klrin verße[X.]e im [X.] ihr mit einem Mietshaus bebautes [X.] 17 in [X.]-P. B. an den Fleischermeister [X.], der am 7. November 1939 als [X.]in das [X.]undbuch eingetragen wurde. Das [X.] unterlag bis zum31. Dezember 1992 der staatlichen Verwaltung durch die [X.]. Mit [X.] vom 28. Oktober 1993 wurde die [X.] von der Senatsverwaltung [X.] 3 -Finanzen des Landes [X.] zur gesetzlichen Ve[X.]reterin des [X.]sei-gentmers bestellt.Mit seit dem 3. Juni 1999 bestandskrftigem Bescheid vom 29. [X.] das zustige Amt zur Regelung offener Vermögens[X.]agen das[X.]seigentum an die Klrin [X.]. Zur Begr[X.]te das [X.], [X.] § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes die Verûerung des[X.]s im Jahre 1939 als verfolgungsbedingter Vermögensverlust zuvermuten sei, wobei zu dem kollektiv verfolgten Personenkreis auch juristischePersonen gehören könnten.Die [X.] vereinnahmte bis zur Übergabe des [X.]s an [X.] am 15. September 1999 die [X.] das auf dem [X.] befindlicheWohnhaus anfallenden Mieten.Die Klrin nimmt die [X.] im Wege der Stufenklage auf [X.] die von der [X.]n in der [X.] vom 1. Juli 1994 bis [X.] vereinnahmten Nutzungsentgelte und auf deren Auszah-lung in noch zu bestimmender Höhe in Anspruch. Das [X.] hat durchTeilu[X.]eil die [X.] dazu veru[X.]eilt, die begeh[X.]e Auskunft [X.] die [X.] vom3. Juni bis zum 15. September 1999 zu geben, und die weitergehende Aus-kunftsklage abgewiesen. Das [X.] hat dem Auskunftsbegehren invollem Umfang entsprochen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen U[X.]eils.- 4 -EntscheidungsgrDie Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, [X.] die [X.] nach § 242BGB verpflichtet sei, der Klrin [X.] den noch streitbefangenen [X.]raum [X.] Juli 1994 bis zum 2. Juni 1999 die begeh[X.]e Auskunft r die von der [X.]n vereinnahmten Nutzungsentgelte zu e[X.]eilen. Zur Beg[X.] esausge[X.]t: Die Klrin habe keine Mlichkeit, sich auf zumutbare Weiseselbst die geforde[X.]en Informationen zu beschaffen. Dazu stehe [X.] nicht der im [X.]undbuch eingetragene [X.] zur [X.], dadieser verstorben und die Erbfolge ungekl[X.] sei. Demr kie[X.], die das [X.] in der [X.]aglichen [X.] verwaltet habe, die ver-langte Auskunft unschwer geben. Die [X.], die zur gesetzlichen Ve[X.]reterindes [X.]ren [X.]s bestellt worden sei, erflle mit dieser Auskunft dieVerpflichtung des von ihr ve[X.]retenen [X.]s, die diesem aufgrund derzur Klrin bestehenden Sonderbeziehung erwachsen sei. Auch sei es letzt-lich die [X.] selbst, die im Falle eines bei der Verwaltung des [X.]serzielten Überschusses [X.] den der Klrin nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.]dem [X.]unde nach zustehenden Zahlungsanspruch aufzukommen habe.Diese Aus[X.]ungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand.- 5 -I[X.] die Korrektur von [X.] bezwek-kende Vermsgesetz kennt zwei A[X.]en von Scigungsmaûnahmen, m-lich Maûnahmen, die zur vollstigen Entziehung des [X.] durchVerlust der betreffenden Rechtsposition [X.]ten, und Maûnahmen der staatli-chen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 [X.]). Im ersteren Falle vollzieht sich die [X.] durch [X.] des entzogenen [X.] nachMaûgabe der §§ 3 ff [X.]; dabei wird [X.] durch die Stellung [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] zwischen dem Restitutions-gliger ([X.]) als Berechtigtem und dem bisherigen (Noch-)[X.] als [X.]sberechtigtem (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1[X.]) ein Restitutionsverltnis beg[X.]. Stand der betreffende Verm-genswe[X.] unter staatlicher Verwaltung, so verwirklicht sich die [X.] durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung und Herausgabe des [X.] an den [X.]. Bei dieser Konstellation treffen nach § 11 aAbs. 3 Satz 1 [X.] von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den [X.] staatlichen Verwalter, der nach § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] ebenfalls als[X.]sberechtigter im Sinne des Vermsgesetzes anzusehen ist, ge-r dem [X.]seigentmer als Berechtigtem im Sinne des § 2Abs. 1 Satz 1 [X.] die Pflichten, die dem Beauftragten nach dem [X.] bei Beendigung seines Auftrags obliegen ([X.] der Rechtsprechung des Senats sind [X.] auch und gerade dann zu unterscheiden und grundstzlich- 6 -einer getrennten rechtlichen Beu[X.]eilung zu unterziehen, wenn - wie hier - einrestitutionsbelastetes [X.] zum Nachteil des bisherigen [X.]sunter staatliche Verwaltung gestellt war (grundlegend Senatsu[X.]eil [X.]Z 137,183, 185 ff). Dieser [X.]undsatz wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, [X.] sich aus der einen Rechtsbeziehung ergebenden Rechtsfolgen durchausAuswirkungen auf den Umfang der sich aus dem anderen Rechtsverltnis er-gebenden Rechte und Pflichten haben k. So hat etwa der [X.], [X.] ein ehemaliger [X.], der die nach dem Ende der staatli-chen Verwaltung [X.]gewonnene Verwaltungs- und [X.]sbefugnisr das [X.] aufgrund eines durchgreifenden [X.] ei-nes NS-gescigten [X.]s wieder verloren hat, dem [X.] entsprechend § 670 BGB nicht ein-schrkungslos ausgesetzt ist (vgl. das zur [X.]fentlichung in [X.]Z 148, 241vorgesehene Senatsu[X.]eil vom 5. Juli 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, [X.] f).Die gebotene Trennung von Verwalter- und Restitutionsverltnis [X.]tvorliegend, wie bereits das [X.] zutreffend erkannt hat, dazu, [X.] die[X.] der [X.] nicht, und zwar weder unmittelbar oder ent-sprechend noch in Verbindung mit § 681 Satz 2 BGB, nach § 666 BGB zurAuskunft und Rechenschaftslegung verpflichtet ist. Auch dichstrichterlicheRechtsprechung, wonach eine Verpflichtung zur Auskunftse[X.]eilung nach § 242BGB bestehen kann, wenn der [X.] Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der andereTeil die zur Beseitigung der Ungewiûheit erforderliche Auskunft unschwer ge-ben kann, vermag der Klage [X.] den in den Rechtsmittelzch im [X.] [X.]raum nicht zum Erfolg zu verhelfen. Voraussetzung [X.] eine- 7 -Auskunftspflicht nach [X.] ist das Bestehen einer besonderenrechtlichen Beziehung, wobei ein gesetzliches Schuldverltnis t ([X.]Z95, 274, 278 f; U[X.]eil vom 13. November 2001 - [X.]/00 - zur [X.]fentli-chung in [X.]Z vorgesehen). Eine dera[X.]ige rechtliche Sonderbeziehung, dieaufgrund der bei der Beu[X.]eilung der Rechtslage im Vordergrund stehendenVorschriften des Vermsgesetzes wiederum nur auftragslicher Natursein kte, bestand in der [X.] vom 1. Juli 1994 bis zum 2. Juni 1999 zwi-schen den Pa[X.]eien des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Diese wurde entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch geschaffen, [X.] [X.] im Oktober 1993 nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 [X.] zum gesetzli-chen Ve[X.]reter des von der staatlichen Verwaltung betroffenen (damaligen) [X.] bestellt [X.] Regelung des § 11 a Abs. 3 Satz 1 [X.], wonach vom Ende derstaatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die den [X.] nach dem [X.] bei Beendigung seines [X.] Pflichten treffen, zu denen insbesondere die Auskunfts- und [X.] des § 666 BGB [X.] ([X.] [X.]Z 126, 321,324 ff; Senatsu[X.]eil [X.]Z 137, 183, 189), gilt nur [X.] das Verwalterverltnis.Zwar [X.] die §§ 11 ff [X.] es keineswegs aus, [X.] auch zwi-schen einem staatlichen Verwalter als dem hinsichtlich des betreffenden [X.] ebenfalls [X.]sberechtigten und einem Restitutionsgli-ger vermsgesetzliche Rechte und Pflichten entstehen k. So ist nachStellung eines [X.] nicht nur der [X.], sondern auch derstaatliche Verwalter dem Antragsteller r der Unterlassungsverpflich-tung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterworfen ([X.]Z 137, 183, 191; U[X.]eil- 8 -vom 5. Juli 2001 aaO S. 3046). Hat der staatliche Verwalter im Rahmen derVerwaltung des [X.] Aufwendungen gettigt, die nach § 3 Abs. 3Satz 4 [X.] erstattungsfig sind, so kann er diese Aufwendungen nach [X.] der staatlichen Verwaltung (auch und mlicherweise sogar nur)vom [X.] erstattet verlangen (Senatsu[X.]eil vom 5. Juli 2001aaO S. 3048).Ob und inwieweit im Zusammenhang mit dera[X.]igen Ansprchen [X.] Auskunftspflichten erwachsen k, braucht hier nicht ent-schieden zu werden. Als Schuldner eines gegen den [X.]sberechtigtengerichteten [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.],dessen Geltendmachung durch die begeh[X.]e Auskunft allein vorbereitet [X.], kommt ein staatlicher Verwalter unter keinen Umstin Betracht. [X.] staatliche Verwaltung endete nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]mit Ablauf des 31. Dezember 1992, wrend nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.]rhaupt nur solche Nutzungsentgelte herausverlangt werden k, diedem [X.]sberechtigten aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigem Nut-zungsverltnis ab dem 1. Juli 1994 zustehen.2.Setzt - wie hier - ein staatlicher Verwalter ungeachtet der [X.] Amtes seiner [X.] den 31. Dezember 1992 fo[X.], ohneinsoweit besondere Abreden getroffen zu haben, so finden nach der Recht-sprechung des Senats die Vorschriftr die Gescfts[X.]ung ohne Auf-trag Anwendung. Dabei ist der [X.] den Bereich der [X.] des Vermsgesetzes zu beachten, [X.] der Berechtigte [X.] Auf-wendungen, die ein [X.]rer [X.]sberechtigter vor der [X.] auf dender Restitution unterliegenden Gegenstand gemacht hat, nicht aufzukommen- 9 -hat, also einem "allgemeinen" Kostenerstattungsanspruch nach § 670 [X.] entsprechend oder in Verbindung mit § 683 Satz 1 BGB - nicht ausgesetzt ist.Dies [X.]t dazu, [X.] Gescftsherren des das Verwalteramt r den 31. [X.] hinaus tatschlich [X.] ausschlieûlich die vonder staatlichen Verwaltung Betroffenen, also insbesondere der bisherige Ei-gentmer, sind, nicht (auch) der Restitutionsberechtigte ([X.]Z 137, 183, 192;[X.] vom 27. Juli 2000 - [X.] - [X.], 2052, 2054). [X.] Frage, wer wirklicher Gescftsherr im Sinne des § 686 BGB ist, nicht vonder Unwrkeit kann, ob bei der Verwaltung des [X.]s einr § 683 Satz 1, § 670 BGB vom Gescftsherrn auszugleichendes Defizitoder ein nach § 681 Satz 2, § 667 BGB vom Gescfts[X.]er herauszugeben-der Überschuû erzielt wird, stellt sich die Rechtslage auch dann nicht andersdar, wenn sich die Bewi[X.]schaftung des [X.] als gewinnbringenderweist. [X.] auch ein solcher Gewinn Voraussetzung da[X.] sein, [X.] der [X.] Klrin ihrerseits gegen den bisherigen [X.] [X.] auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten zusteht (vgl. die von § 7Abs. 7 Satz 4 [X.] erffnete Mlichkeit, mit Betriebs- und sonstigen Kostenaufzurechnen), srfen die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischender Klrin als der [X.] und dem bisherigen [X.]als dem (nach dem 31. Dezember 1992) allein [X.]sberechtigten einer-seits sowie dem bisherigen [X.] als dem Gescftsherrn und der [X.]n als der Gescfts[X.]erin im Sinne der §§ 677 ff BGB andererseitsnicht rspielt werden. So kann der bisherige [X.]seigentmer unge-achtet eines igen Restitutionsverfahrens und auch noch nach erfolgterRestitution vom [X.]ren staatlichen Verwalter Rechnungslegung und Heraus-gabe erzielter Überscsse verlangen ([X.] vom 30. Juli 1998- III ZR 102/97 -; Senatsu[X.]eil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3048). Eine [X.] 10 -haftung findet nicht statt. Deshalb rechtfe[X.]igt, entgegen der Auffassung [X.], auch die Erw, [X.] ein etwaiger Anspruch der Kle-rin aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] wi[X.]schaftlich letztlich die [X.] treffenwrde, keine Ausdehnung der aus den jeweiligen Rechtsbeziehungen erwach-senen Auskunfts- und [X.] der Umstand, [X.] die [X.] im Oktober 1993 nach § 11 bAbs. 1 Satz 1 [X.] zur gesetzlichen Ve[X.]reterin des [X.]s bestelltworden ist, [X.]t zu keiner anderen Beu[X.]eilung der Rechtslage.Zwar ist bei der Frage, ob ein Brfnis besteht, die Ve[X.]retung des[X.]s sicherzustellen, nicht nur auf die Belange des [X.]s ab-zustellen; dies wird schon dadurch deutlich, [X.] nach § 11 b Abs. 1 Satz 1[X.] jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, die Bestellung eines gesetzli-chen Ve[X.]reters beantragen kann. Dies [X.] jedoch nichts daran, [X.] derbestellte Ve[X.]reter bei der Ausseiner Ve[X.]reterbefugnisse allein die In-teressen des [X.]s wahrzunehmen hat. Die in § 11 b Abs. 1 Satz 5[X.] normie[X.]e [X.] Anwendung der auftragsrechtlichen [X.] allein das [X.] zwischen dem gesetzlichen Ve[X.]reter und dem Ei-gentmer; nur diesem r ist der Ve[X.]reter entsprechend § 666 [X.] (Scker-Humme[X.], in: Scker, Vermsrecht, § 11 b[X.] Rn. 20; [X.], in: [X.], Offene Verms[X.]agen, § 11 b[X.] [Stand: Juni 1993] Rn. 48; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 11 b [Stand: August 1995] Rn. 13; [X.]/[X.], in:[X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermin der ehemaligen [X.], § 11 b[X.] [Stand: Oktober 1996] Rn. 18). [X.] auûenstehenden [X.],- 11 -wie hier dem [X.], bestehen, nicht anders als bei [X.] beg[X.]en [X.] oder einer Vormundschaftoder Pflegschaft (§ 1793 Abs. 1 Satz 1, § 1915 Abs. 1 BGB; vgl. insoweit auchSenatsu[X.]eil vom 2. April 1987 - [X.] - NJW 1987, 2664 f), dera[X.]igePflichten grundstzlich nicht.Besondere Rechtsbeziehungen zwischen dem gesetzlichen Ve[X.]reterund einem [X.] kommen allenfalls dann in Betracht, wenn die Bestellung desgesetzlichen Ve[X.]reters von eben diesem [X.] beantragt worden war. [X.] wohl herrschenden Meinung im Schrifttum ist trotz des insoweit nicht ein-deutigen Wo[X.]lauts die in § 11 b Abs. 1 Satz 4 [X.] vorgenommene Verwei-sung auf § 16 Abs. 3 VwVfG so zu verstehen, [X.] der Antragsteller auch dann,wenn es sich bei ihm nicht um eine Brde, sondern um eine Privatpersonhandelt, dem in § 16 Abs. 3 Satz 1 VwVfG normie[X.]en Anspruch des Ve[X.]retersauf angemessene Ve[X.]ung und Auslagenerstattung ausgesetzt ist, und erseinerseits in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beimVe[X.]retenen [X.] nehmen kann (vgl. eingehend hierzu [X.] aaO § 11 b[X.] Rn. 18; [X.], in: [X.] [X.] in derehemaligen [X.], § 11 b [X.] [Stand: August 2000] Rn. 17). Ob dem zu [X.] ist und welche Auskunftspflichten sich hieraus ergeben kten, kann da-hinstehen. Der Bestellung der [X.]n zum gesetzlichen Ve[X.]reter des[X.]seigentmers lag kein Antrag der Klrin [X.] Frage, inwieweit die Erben des [X.]s D. der Klrinr auskunftspflichtig sind und ob die [X.] aufgrund ihrer Bestel-lung zum gesetzlichen Ve[X.]reter nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 [X.] aucrden mittlerweile erfolgten Eigentumswechsel hinaus dazu berufen ist, die Erben- 12 -bei der gerichtlichen und auûergerichtlichen Geltendmachung eines diesbe-zlichen Auskunftsbegehrens der Klrin zu ve[X.]reten, stellt sich nicht. [X.] 13 -a[X.]iger Anspruch, den die Klrin im Berufungsverfahren vergeblich im Wegedes Pa[X.]eiwechsels in den Rechtsstreit einzu[X.]en versucht hat, ist nichtStreitgegenstand des Revisionsverfahrens.[X.]Streck[X.][X.]Galke
Meta
21.02.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. III ZR 107/01 (REWIS RS 2002, 4434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4434
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