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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:28. Juni 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 3 Abs. 3; BGB § 677a)Der Verfügungsberechtigte kann vom Berechtigten auch dann die Erstattung ge-wöhnlicher Betriebskosten (hier: Winterdienst) nicht verlangen, wenn er aus [X.] keine Nutzungen ziehen konnte (hier: [X.]) Bei der Entscheidung darüber, ein einsturzgefährdetes Gebäude ganz oder [X.] abzureißen, hat sich der Verfügungsberechtigte am Interesse und am Wil-len des Berechtigten auszurichten. Ist der [X.] wi[X.]schaftlich geboten undbaurechtlich zulässig, kann der Verfügungsberechtigte keinen Ersatz der durchdas sukzessive [X.] des Gebäudes entstehenden Mehrkosten [X.]) Der Berechtigte kann vom Verfügungsberechtigten Ersatz der Kosten des Abris-ses eines Gebäuderestes verlangen, soweit sie bei dem geboten gewesenen [X.] nicht entstanden wären.[X.], U[X.]. v. 28. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Leipzig- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 28. Juni 2002 durch den Vizeprsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das U[X.]eil des [X.] vom 5. April 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Wohnungs- und Baugesellschaft war [X.] das mit einem Wohnhaus bebaute [X.] in [X.]. Aufgrund eines am 17. November 1997 bestandskrftiggewordenen Rck[X.]ragungsbescheids sind die Beklagten [X.] [X.]. Dessen tatschliche Übergabe erfolgte am 15. Dezember 1997.Das [X.] seit Jahren leer. Seit Mitte 1996 drohten lose Teile [X.] und des Daches iffentlichen Verkehrsraum herabzustrzen.Die [X.] beauftragte am 28. Januar 1997 einen Sachverstigen zur [X.]. Dieser wies vorweg, am 5. Februar 1997,schriftlich darauf hin, [X.] aktuelle Einsturzgefahr bestehe; als Sofo[X.]maûnah-- 4 -me sei der Komplettabbruch einzuleiten. Das Gutachten vom 8. Februar 1997kam zu dem Ergebnis, [X.] die linke Glfte akute Einsturzgefahrbestehe und die Standsicherheit des [X.] wegen der konstruktiv-statischen Verbindung der [X.] nicht mehr gegeben sei. Als [X.] einer O[X.]sbesichtigung der [X.] mit Ve[X.]retern des [X.] 5. Februar 1997 ist festgehalten, [X.] die E[X.]eilung einer [X.] diskutie[X.] worden sei und im Laufe der Woche eine "Beaufla-gung durch das [X.]. (scil. Bauordnungsamt) Teilabbruch mit Giebelsicherung"erfolgen werde; zuvor hatte die [X.] darauf hingewiesen, [X.] das [X.] sei. Am 6. Februar 1997 ord-nete das Bauordnungsamt an, [X.] der Giebel zu sichern sei, wo[X.] die Abtra-gung des Dachstuhles und Mauerwerks bis OK (scil. Oberkante) Fuûboden desletzten Obergeschosses in [X.]age komme. Die Anordnung wurde [X.] Februar 1997 durch die Untersagung der Gtzung und am17. Februar 1997 durch die Auflage erzt, das [X.] einen Absperrzaun zu sichern. Am 18. Februar 1997 e[X.]eilte die [X.] zum Teilabbruch, der am 28. Februar 1997 abgenommen wurde.Unter Bezugnahme auf die Abnahmeverhandlung ordnete das [X.] am 4. Mrz 1997 an, [X.] das dritte Obergeschoû der linken [X.] zusichern sei, was durch weiteren Abbruch bis zur Brstung erfolgen k; dieAntennen und Schornsteine seien zu entfernen. Die weiteren Abbrucharbeitengab die [X.] am 17. Mrz 1997 (offens. [X.]. Berufungsgericht: 3. [X.]) in Auftrag. Bei deren Aus[X.]ung teilte das Abbruchunternehmen mit,wegen [X.] die vollstige Abtragung des [X.]. Die [X.] e[X.]eilte mlich eine entsprechende Erweiterung [X.]. Die Abnahme der gesamten Arbeiten erfolgte am 9. April 1997. DerMietve[X.]rr den Bauzaun lief bis 15. Dezember 1997. Durch die [X.] 5 -men der [X.] entstanden nach und nach Unkosten in [X.] (22.770 [X.], 36.800 [X.] und 8.970 [X.] Ve[X.]ung des Ab-bruchunternehmens; 1.571,48 [X.] sowie 8.367,89 [X.] Kosten [X.] den Ankauf,sodann [X.] die Anmietung eines Bauzauns; 12.924,74 [X.] Sondernutzungsge-ren [X.] die Aufstellung des Bauzauns auf der ffentlichen Straûe; 1.265 [X.]Gutachterkosten; 232,76 [X.] Kosten [X.] Demontage von Gasleitungen).Die [X.] hat Erstattung dieser Kosten sowie Erstattung von Be-triebskosten in [X.] 4.734,45 [X.] verlangt. Die Beklagten haben [X.], der von vornherein erforderlich gewesene Totalabriû des [X.] sei [X.]40.000 [X.] mlich gewesen. [X.] der Restruine mûten sie [X.] 35.496 [X.] aufwenden. [X.] sei eine Reihe von [X.]. Das [X.] hat nach Abzug eines Teils der Betriebskosten die [X.] zur Zahlung von 93.928 [X.] veru[X.]eilt. Die Berufung der Beklagten [X.] geblieben.Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabwei-sung fo[X.]. Die [X.] beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht geht davon aus, [X.] die [X.] [X.] nicht mehr streitig sei. Ob der mehrstufige Teilabriû rdem sofo[X.]igen Totalabriû wi[X.]schaftlich unsinnig gewesen sei, rfe keinerBeu[X.]eilung. Der Teilabriû sei nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] erforderlich ge-- 6 -wesen. Denn die Befugnisse der [X.] seien durch das von dem Restituti-onsantrag der Beklagten ausgelste Unterlassungsgebot auf ein [X.] gewesen. Der Stellung der [X.] als Notgescfts-[X.]erin habe es entsprochen, Eingriffe in die [X.]ubstanz immer nur indem Umfang vorzunehmen, der ihr durch die Anordnungen der Bauaufsichts-rde vorgegeben gewesen sei. Die [X.]n im einzeltten [X.] nicht rschritten.Dies lt den Angriffen der Revision nicht stand.[X.] Zu Unrecht unterscheidet das Berufungsgericht nicht zwischen [X.] die fehlende Standsicherheit des [X.] bedingten Unkosten undden auf das Gtfallenden Betriebskosten. Die zugesprochenen Be-triebskosten sind, obwohl sie in [X.] einer Rechtspflicht entstanden sind(zu a), nicht erstattungsfig (zu b).a) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat der in § 3Abs. 3 Satz 4 [X.] vorgesehene Kostenerstattungsanspruch des Verf-gungsberechtigten nicht nur Instandsetzungsmaûnahmen nach Satz 3 der Vor-schrift, zu denen der Abriû eines [X.] nicht [X.], zum Gegenstand;Kostenerstattung ist vielmehr [X.] alle [X.]n zu leisten, die der Verf-gungsberechtigte, abweichend von dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3Satz 1 [X.] vornehmen darf ([X.]Z 137, 183, 187 f; U[X.]. v. 17. Mai 2001,III [X.], [X.], 1346; v. 4. April 2002, [X.], z. [X.]. [X.] rechnen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a [X.] solche Rechtsge-scfte, die zur [X.] von Rechtspflichten des [X.]s erforderlichsind (weiterhin die Erhaltungs- und Bewi[X.]schaftungsmaûnahmen nach § 3Abs. 3 Satz 2 Buchst. b und die [X.]n nach Satz 5 der Vorschrift). Maû-nahmen, die dazu dienen, den Vorschriften des [X.] von Gefahren [X.] Leben oder Gesundheit z, zlenhierher. Die Anordnungen des [X.] beruhten auf den hier[X.]maûgeblichen Vorschriften der Schsischen Bauordnung (Schs.[X.]), m-lich deren §§ 3 und 60 Abs. 2; keine Bedenken bestehen auch, die im [X.] Gefahrenabwehr aufgewandten Gutachterkosten hinzuzurechnen. Der Er-fllung von Rechtspflichten dienten auch die als Betriebskosten geltend ge-machten Betr, mlich die Winterdienstleistungen (im wesentlichenSchneermung) und die angefallene [X.]undsteuer. Dies gilt auch, soweit [X.] erfllten Pflichten dem privaten Recht zuzurechnen sein sollten ([X.]Z136, 57, 66).b) Nicht zu erstatten sind dem [X.] nach § 3 Abs. 3Satz 4 [X.] indessen die gewlichen Unterhaltungskosten, mlich [X.], die nach den rechtlichen und wi[X.]schaftlichen [X.]sen [X.] aufgewendet werden mssen, um das Vermin seinen [X.] und rechtlich zu erhalten ([X.]Z 136, 57, 65; 137, 183, 188; U[X.]. [X.] April 2002, [X.], aaO). Sie sind nach der Vorstellung des Gesetzesaus den dem [X.] - bis 30. Juni 1994 uneingeschrkt -verbleibenden Nutzungen zu bestreiten. [X.] dem Berechtigten ksie nur geltend gemacht werden, soweit dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.]Nutzungsentgelte herausverlangt; der [X.] ist dabei auf [X.] dem Herausgabeanspruch [X.], § 7 Abs. 7- 8 -Satz 4 [X.] ([X.], U[X.]. v. 14. Juli 2000, [X.] 328/99, [X.], 2055; v.19. April 2002, [X.] 439/00 z. [X.]. best.). Nicht erstattungsfig sind mithindie Betriebskosten, die das Berufungsgericht der [X.] in [X.]1.026,13 [X.] zugesprochen hat. [X.] die [X.] in dem [X.]aglichen Zeitraumaus dem Objekt keinen Nutzen gezogen hat, [X.] daran nichts. Dem Verf-gungsberechtigten verbleiben bis zur Rck[X.]ragung die Vor- und Nachteiledes Eigentums; daz[X.] die Kostenbelastung mit einem unrentierlichenObjekt. Nur wenn der Berechtigte ausnahmsweise auf die Nutzungen zugreifendarf und dies auch tut, kann ihn der [X.] an den [X.] (au[X.]echnungsweise) beteiligen. Im [X.] ist esden Beklagten, da solche nicht entstanden sind, versagt, Nutzungen [X.] Auch der Ausspruch des Berufungsgerichts r die [X.], dieals auûergewliche Aufwendungen grundstzlich erstattungsfig sind(vorst. zu 1), hat keinen Bestand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aufden wi[X.]schaftlichen Sinn der von der [X.] getroffenen [X.]n [X.] nicht an, verkennt die sich aus dem gesetzlichen Schuldverltnis des [X.] zum Berechtigten ergebenden Pflichten und setzt [X.] den Pflichten gleich, die die [X.] zur Ab-wehr von Gefahren [X.] die Allgemeinheit treffen. [X.] ist davonauszugehen, [X.] der Kostenaufwand nicht erforderlich war.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Rechtsbe-ziehung des [X.] zu dem Berechtigten nach Stellung [X.] (§ 30 [X.]) zwar nicht umfassend als Treuhandverlt-nis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder auch des Rechts der [X.] -rung ohne Auftrag, ausgestattet; in einzelnen, vom Gesetz bezeichneten Fllent[X.] sie aber die [X.] gesetzlichen Treuhand ([X.] [X.]Z 128, 210,211; U[X.]. v. 14. Dezember 2001, [X.] 493/99, [X.], 613, 614). Die dem[X.] eingermte Befugnis, zu bestimmten Zwecken vondem allgemeinen Unterlassungsgebot abzuweichen (vorstehend zu 1 a), istzwar in den Materialien zur ursprlichen Gesetzesfassung als "[X.]" bezeichnet (BT-Drucks. 11/7831 S. 5; vgl. auch [X.] [X.]Z126, 1, 6; ferner [X.]Z 136, 57, 61 f). Dies [X.] indessen keine negativenSchlsse auf die von dem [X.] aufzuwendende Sorgfalt zu.Das Recht des [X.], [X.]d des Restitutionsverfahrensden Vermswe[X.] betreffende Rechtshandlungen vorzunehmen, ist zwar aufbestimmte Fallgruppen begrenzt; sie lassen sich nach der Erweiterung [X.] durch das am 29. Mrz 1991 in [X.] gesetzte [X.] (§ 3 Abs. 3 Satz 2 n.F., Satz 3 und 5 [X.]) allerdingskaum noch dem Begriff einer "Notgescfts[X.]ung" zuordnen. Das danacherlaubte [X.] hat der [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 6[X.] grundstzlich so zu [X.]en, wie das Interesse des [X.] auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen es erforde[X.]; diesentspricht den dem [X.]s[X.]er nach § 677 BGB obliegenden Pflichten.[X.] den Anspruch des [X.] auf Ersatz der hierbei entstan-denen Aufwendungen geht zwar § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] den [X.] den Beauf-tragten oder den [X.]s[X.]er ohne Auftrag geltenden Vorschriften (§§ 670,683 BGB) vor. Der beiden Vorschriften zugrundeliegende Gedanke, [X.] der[X.]sherr nur Ersatz der Aufwendungen schuldet, den der Beauftragteoder der [X.]s[X.]er ohne Auftrag den [X.] erforderlichhalten durfte, gilt aber auch hier. [X.] [X.] das Maû des danach Er-- 10 -forderlichen sind die dem [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 6[X.] treffenden Pflichten bei der Aus[X.]ung des [X.]s.b) Aus der Sicht des [X.] richtete sich die Erforderlichkeiteiner [X.] allein danach, ob sie geeignet und zureichend war, den [X.] mangelnde Standsicherheit des [X.] (zu den Anforderungen an dieStandsicherheit vgl. § 15 Schs.[X.]) [X.] Leben und Gesundheit drohendenGefahren zu wehren. Reichten [X.]n, die unterhalb des [X.] [X.] lagen, hierzu aus, so konnte, gegebenenfalls muûte sich [X.] bei [X.] Ermessens nach §§ 3, 60 Abs. 2 Schs.[X.]hiermit . Dies stellte die [X.] im [X.] zu den Beklagten abernicht von der zivilrechtlichen Pflicht [X.]ei, die Genehmigung zum [X.]des [X.] einzuholen (§ 62 Schs.[X.]), wenn das Vorgehen in Teilab-schnitten dem Interesse der Beklagten mit Rcksicht auf deren wirklichen odermutmaûlichen Willen zuwiderlief. Aus dem Vo[X.]rag der Pa[X.]eien ist kein An-haltspunkt da[X.] ersichtlich, [X.] einem Abriû des gesamten [X.] im Jah-re 1997 Hindernisse des ffentlichen Rechts entgegengesttten; die[X.] leugnet auch den Vo[X.]rag der Beklagten, die noch vorhandene Re-struine msse abgetragen werden, um das [X.]undstck rhaupt nutzen zuk, nicht mit dem Hinweis, daran sei sie rechtlich gehinde[X.]. Das sukzessi-ve Vorgehen der [X.] ist darauf zurckzu[X.]en, [X.] sie, jeweils in [X.] mit dem Bauordnungsamt, sich auf die [X.]n [X.]e, die(gerade) hinreichten, die Gefahr [X.] die Öffentlichkeit zu beseitigen. [X.] Erkenntnisse waren diese [X.]n nach und nach durch [X.] weiterer Gteile und zustzliche Sicherungsmaûnahmen (Bau-zaun u.a.) zu erzen. War dies aus der Sicht des Bauordnungsrechts statt-- 11 -haft, entsprach es damit noch nicht den Interessen der Beklagten, denen die[X.] verpflichtet [X.]) [X.] ist davon auszugehen, [X.] sich die Gineinem Zustand befanden, der [X.] jede in [X.]age kommende A[X.] der Nutzung de-ren Totalabriû erforderlich machte. Die Beklagten haben dies durch ein Sach-verstigengutachten unter Beweis gestellt. Im rigen weist bereits das vonden [X.] eingeholte Gutachten die Notwendigkeit des Abbruchs der ge-samten [X.]ubstanz aus. Weiter ist nach dem Vo[X.]rag der [X.] davonauszugehen, [X.] der Abbruch des [X.] im Jahre 1997 mit einem Ko-stenaufwand von 40.000 [X.] mlich gewesen wre. Die [X.] hat durchihre - halben - [X.]n dagegen Kosten in [X.] 92.901,87 [X.] verur-sacht; die Unkosten summieren sich nach dem Vo[X.]rag der Beklagten durchden erforderlichen Abriû der Restruine auf insgesamt 128.397,87 [X.]; die nochausstehenden [X.] (35.496 [X.]) sind durch einen Voranschlag [X.] belegt, das die [X.] im Auftrag der [X.] [X.] hatte. Die [X.] hat mithin, wovon revisionsrechtlich auszugehenist, einen Kostenaufwand von 128.397,87 [X.] [X.] einen Erfolg verursacht, derunter Einsatz von 40.000 [X.] zu erreichen gewesen wre. Mehr als diesen Be-trag haben die Beklagten, wenn sich deren Vo[X.]rag als zutreffend erweist, nichtzu erstatten.3. Unter dieser tatschlichen Voraussetzung hat die [X.] den [X.] Schadensersatz wegen der Kosten des Abrisses der noch vorhande-nen Baumasse zu leisten, mit dem sich diese au[X.]echnungsweise ve[X.]eidigen.Wie der [X.] entschieden hat (U[X.]. v. 14. Dezember 2001, [X.] 493/99, WM2002, 613, 614), [X.] dem Berechtigten aus der Verletzung der den [X.] -gungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 6 [X.] treffenden Pflichten, [X.] auf Verschulden beruht, ein Schadensersatzanspruch. Die [X.] hat [X.]die Sorgfalt, die eine Wohnungs- und Baugesellschaft bei der Wahrung [X.]em-der Interessen auf ihrem Fachgebiet trifft, einzustehen (§ 276 BGB). Äuûerun-gen der [X.] den Umfang der im ffentlichen Interesse gebotenenMindestmaûnahmen entlasten sie dabei nicht. Im [X.] sind die [X.] zu stellen, wie wenn die [X.] im Jahre 1997 den [X.] des [X.] vorgenommtte. Die [X.], die dem Schadensersatzan-spruch zugrunde liegen, [X.] dann nicht entstanden.[X.] den danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen ist die Sache andas Berufungsgericht zurckzuverweisen, § 565 Abs. 1 ZPO a.F. .[X.] Tropf KrrKleinGaier
Meta
28.06.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2002, Az. V ZR 165/01 (REWIS RS 2002, 2576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2576
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