Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 80/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 155

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[X.][X.]/05vom 20. Dezember 2005 in der Zwangsvollstreckungssache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin 2 wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 15. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: bis 900 • Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin die angeblich dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin 2 zustehenden Ansprüche auf [X.] gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin 2 hat das Landgericht mit Be-schluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Er hat die Rechtsbeschwerde we-1 - 3 - gen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit dieser begehrt die Drittschuldnerin 2, den an-gefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 3 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der [X.], weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern [X.] übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557 und vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712). 4 - 4 - 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 5 Dressler Kuffer [X.] Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.03.2005 - 4 M 8632/04 - [X.], Entscheidung vom 15.06.2005 - 4 T 8/05 -

Meta

VII ZB 80/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 80/05 (REWIS RS 2005, 155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 155

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