Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. 3 StR 429/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 88

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[X.] vom 21. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2004 im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe der Angeklagte der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei (rechtlich zusammentreffenden) [X.] in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung schuldig gesprochen. Die [X.] wegen Bedrohung (Tatzeit: 7. Juni 1996) muß entfallen, weil hinsichtlich dieses Delikts gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB am 7. Juni 1999 Verjährung ein-getreten ist. Neben der Nötigung konnte der Angeklagte nur wegen einer tat-einheitlich begangenen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten [X.]verurteilt werden, weil nach den Feststellungen des [X.]s das [X.] eine natürliche Handlungseinheit darstellte. - 3 - Die in diesem Fall verhängte Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der [X.] kann aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ausschließen, daß die Strafkammer in Kenntnis der Verjährung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.]

von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 429/04

21.12.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. 3 StR 429/04 (REWIS RS 2004, 88)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 88

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