Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. 2 StR 478/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11442

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 478/14

vom
7. Mai
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7.
Mai 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und
4
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteils-gründe der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nöti-gung und im Fall II. 7. der Urteilsgründe des Führens einer halb-automatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Führen einer Schuss-waffe, Besitz von Munition und Besitz eines verbotenen Gegen-standes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen gefährlicher Körperverlet-zung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit
Nötigung und Bedrohung [Fall II. 4. der Urteilsgründe], in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen versuchter Körperverletzung, Bedrohung ge-fährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, wegen "des tateinheit-lich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz in 4 Fällen (verbotener Erwerb, Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, verbotenes Führen zweier Schreckschusswaffen, verbotener Erwerb und Besitz von [X.]
-
3
-
on sowie Besitz verbotener Gegenstände)"
[Fall II. 7. der Urteilsgründe], wegen vorsätzlicher Körperverletzung
und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen die [X.] richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils im Rahmen der erhobenen Sachrüge führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs entsprechend der Beschlussfor-mel.
a) Im Fall II. 4. der Urteilsgründe tritt die
Bedrohung hinter der Nötigung zurück, weil
die Bedrohung sich als Teil der Nötigung erweist
(vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., §
240 Rn. 63
und
§
241 Rn.
7
mwN).
b) Im Fall II. 7. der Urteilsgründe scheidet ein gemäß § 52 Abs. 1 [X.] strafbarer Erwerb aus, weil das [X.] zu den Erwerbszeitpunkten keine Feststellungen treffen konnte und eine Verjährung dieser Tathandlungen nicht auszuschließen ist. Die im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrte halbauto-matische Kurzwaffe und die Schusswaffe hat er geführt (§
52 Abs.
1 Nr.
2
b), Abs.
3 Nr.
2
a)
[X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. August 2009 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 52 Konkurrenzen 2); Munition und Stahlruten hat der Angeklagte besessen (§
52 Abs.
3 Nr.
1 und 2
b)
[X.]). Diese Verstöße ge-gen das Waffengesetz stehen in Tateinheit (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Mai 2011
-
3 [X.], juris Rn.
38).
2
3
4
5
-
4
-
c)
Der Senat kann aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 25. November 2014 ausschließen, dass die jeweils für die Fälle II. 4. und II. 7. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen auf den teilweise fehlerhaften Schuldsprüchen beruhen.
3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen
Kosten und Ausla-gen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Fischer Eschelbach
Rin[X.] Dr. [X.] ist

an der Unterschrift

aus tatsächlichen

Gründen gehindert.

Fischer

Zeng Bartel
6
7

Meta

2 StR 478/14

07.05.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. 2 StR 478/14 (REWIS RS 2015, 11442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11442

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