Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2022, Az. 5 ARs 10/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2662

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 18. März 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der mit der Rechtsbeschwerde vom 24. März 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das [X.] im angefochtenen Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).

Cirener    

        

Gericke    

        

[X.] 

        

von Häfen    

        

Werner    

        

Meta

5 ARs 10/22

12.05.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 18. März 2022, Az: 1 VAs 3/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2022, Az. 5 ARs 10/22 (REWIS RS 2022, 2662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2662

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Referenzen
Wird zitiert von

5 ARs 35/22

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