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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 18. März 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der mit der Rechtsbeschwerde vom 24. März 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das [X.] im angefochtenen Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
Cirener |
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Gericke |
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[X.] |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
12.05.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 18. März 2022, Az: 1 VAs 3/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2022, Az. 5 ARs 10/22 (REWIS RS 2022, 2662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2662
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.