Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 5 ARs 35/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5171

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 30. August 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden „Beschwerde“ vom 7. September 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das [X.] darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 [X.]; vom 29. September 2021 – 5 [X.]/21).

2

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben vergleichbarer Art künftig nicht mehr förmlich beschieden werden.

3

Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG umfasst nicht den Anspruch, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich schlicht wiederholende, den Streit lediglich verlängernde Anträge in derselben Sache. Dies gilt auch dann, wenn die Anträge zwar formal auf neue Entscheidungen gerichtet sind, letztlich aber demselben Muster folgen und dazu dienen, eine andere Entscheidung in der Sache zu erwirken, über die gerichtlich bereits entschieden worden war ([X.], Nichtannahmebeschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18 Rn. 8 f.). So liegt es hier. Die ausnahmslos unsubstantiierten Eingaben des Beschwerdeführers waren bereits vielfach Gegenstand von [X.]sentscheidungen (vgl. nur 5 [X.], 5 [X.], 5 [X.], 5 [X.], 5 [X.] und 5 [X.]). Obwohl dem Beschwerdeführer mehrfach die Unzulässigkeit seiner Rechtsmittel deutlich gemacht worden ist, hat ihn dies nicht von der Einreichung gleichartiger Schreiben, oftmals auch mit beleidigendem und bedrohlichem Inhalt gegenüber den beteiligten Personen, abgehalten. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können (Oberverwaltungsgericht für das [X.], Beschluss vom 25. Februar 2022 – 4 A 394/22 Rn. 5; vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18). Der [X.] wird deshalb künftig zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer vergleichbarer Eingaben des Beschwerdeführers absehen.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Resch     

      

[X.]     

      

Meta

5 ARs 35/22

13.09.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 30. August 2022, Az: 1 VAs 23/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 5 ARs 35/22 (REWIS RS 2022, 5171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5171

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5 ARs 10/22

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