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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 31. Mai 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31. Mai 2022 ([X.].: 1 VAs 1/22) ist unzulässig, weil das [X.] darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 [X.]/22).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 [X.] iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 5 [X.]).
Cirener |
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Mosbacher |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
28.02.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend OLG Zweibrücken, 31. Mai 2022, Az: 1 VAs 1/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. 5 ARs 47/22 (REWIS RS 2023, 1127)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1127
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 ARs 42/22 (Bundesgerichtshof)
5 ARs 24/23 (Bundesgerichtshof)
5 ARs 8/21 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender Zulassung durch Oberlandesgericht
V ZB 38/22 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 23/22 (Bundesgerichtshof)