Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. 5 ARs 47/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1127

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 31. Mai 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31. Mai 2022 ([X.].: 1 VAs 1/22) ist unzulässig, weil das [X.] darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 [X.]/22).

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 [X.] iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 5 [X.]).

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 ARs 47/22

28.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend OLG Zweibrücken, 31. Mai 2022, Az: 1 VAs 1/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. 5 ARs 47/22 (REWIS RS 2023, 1127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1127

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