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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 22. August 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde vom 29. August 2022 gegen den Beschluss vom 22. August 2022 ([X.].: 6 Ws 85/22 – 121 [X.]) ist unzulässig, weil das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 [X.]; vom 29. September 2021 – 5 [X.]).
Cirener |
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Gericke |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
09.11.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend KG Berlin, 22. August 2022, Az: 6 Ws 85/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2022, Az. 5 ARs 51/22 (REWIS RS 2022, 7015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7015
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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