Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2022, Az. 5 ARs 51/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7015

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 22. August 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde vom 29. August 2022 gegen den Beschluss vom 22. August 2022 ([X.].: 6 Ws 85/22 – 121 [X.]) ist unzulässig, weil das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 [X.]; vom 29. September 2021 – 5 [X.]).

Cirener     

  

Gericke     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 ARs 51/22

09.11.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend KG Berlin, 22. August 2022, Az: 6 Ws 85/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2022, Az. 5 ARs 51/22 (REWIS RS 2022, 7015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7015

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