Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. 5 ARs 57/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7255

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Februar 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ vom 15. Februar 2022 gegen den Beschluss vom 3. Februar 2022 ([X.].: 6 VAs 21/21) ist unzulässig, weil das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat; Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 [X.]). Die Nichtzulassung ist ihrerseits grundsätzlich nicht anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe oder Nebenentscheidungen richten sollte, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. näher [X.], Beschluss vom 1. März 2022 – 5 [X.]).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 ARs 57/22

22.11.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend KG Berlin, 3. Februar 2022, Az: 6 VAs 21/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. 5 ARs 57/22 (REWIS RS 2022, 7255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7255

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