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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Februar 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ vom 15. Februar 2022 gegen den Beschluss vom 3. Februar 2022 ([X.].: 6 VAs 21/21) ist unzulässig, weil das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat; Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 [X.]). Die Nichtzulassung ist ihrerseits grundsätzlich nicht anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe oder Nebenentscheidungen richten sollte, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. näher [X.], Beschluss vom 1. März 2022 – 5 [X.]).
[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
22.11.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend KG Berlin, 3. Februar 2022, Az: 6 VAs 21/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. 5 ARs 57/22 (REWIS RS 2022, 7255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7255
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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