Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2005, Az. 2 ARs 421/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5198

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ARs 421/04 2 [X.]/04 vom 2. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Trunkenheit im Straßenverkehr

[X.].: 4 Ds 220/00 [X.] [X.].: 4 Ds 44/01 Amtsgericht Wipperfürth [X.].: 2. [X.]/04 Landgericht Siegen [X.].: 67 Js 1291/03 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 10b Cs 21/04 [X.]

- 2 -

Der 2. Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des [X.] am 2. Februar 2005 beschlossen:

Das [X.] ist für die Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Das [X.] hat den Verurteilten am 29. April 2004 zu [X.] und Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt (Einzelstrafen zweimal zwei Monate), das [X.] hat ihn am 27. April 2004 ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten ([X.] zwei Monate, zwei Monate, ein Monat) verurteilt. Letztere hat dieser zwischen-zeitlich verbüßt.
Die Staatsanwaltschaft [X.] hat bei dem [X.] bean-tragt, nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Das [X.] ist der Auffassung, daß die Strafvollstreckungskammer des [X.], die sich für unzuständig erklärt hat, zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist und hat die Akten gemäß § 14 StPO dem [X.] zur Bestimmung des zu-ständigen Gerichts vorgelegt.

- 3 -

Zuständig ist nach §§ 460, 462 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO das [X.] als erstinstanzliches Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist auch dann gegeben, wenn der Verur-teilte sich in Strafhaft befindet bzw. befunden hat ([X.] 1976, 680). Rissing-van Saan

Detter

Bode

Otten

Rothfuß

Meta

2 ARs 421/04

02.02.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2005, Az. 2 ARs 421/04 (REWIS RS 2005, 5198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5198

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 396/05 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 322/21 (Bundesgerichtshof)

Zuständigkeit in Strafvollsteckungssachen: Befasststein einer Strafvollstreckungskammer mit der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung in Ansehung der …


2 ARs 159/23 (Bundesgerichtshof)

Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch den …


2 ARs 107/06 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 384/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.