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PDF anzeigen [X.] [X.] ARs 421/04 2 [X.]/04 vom 2. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
[X.].: 4 Ds 220/00 [X.] [X.].: 4 Ds 44/01 Amtsgericht Wipperfürth [X.].: 2. [X.]/04 Landgericht Siegen [X.].: 67 Js 1291/03 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 10b Cs 21/04 [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des [X.] am 2. Februar 2005 beschlossen:
Das [X.] ist für die Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Das [X.] hat den Verurteilten am 29. April 2004 zu [X.] und Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt (Einzelstrafen zweimal zwei Monate), das [X.] hat ihn am 27. April 2004 ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten ([X.] zwei Monate, zwei Monate, ein Monat) verurteilt. Letztere hat dieser zwischen-zeitlich verbüßt.
Die Staatsanwaltschaft [X.] hat bei dem [X.] bean-tragt, nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Das [X.] ist der Auffassung, daß die Strafvollstreckungskammer des [X.], die sich für unzuständig erklärt hat, zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist und hat die Akten gemäß § 14 StPO dem [X.] zur Bestimmung des zu-ständigen Gerichts vorgelegt.
- 3 -
Zuständig ist nach §§ 460, 462 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO das [X.] als erstinstanzliches Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist auch dann gegeben, wenn der Verur-teilte sich in Strafhaft befindet bzw. befunden hat ([X.] 1976, 680). Rissing-van Saan
Detter
Bode
Otten
Rothfuß
Meta
02.02.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2005, Az. 2 ARs 421/04 (REWIS RS 2005, 5198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5198
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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