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PDF anzeigen [X.] vom 14. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
[X.].: 431 Js 233/02 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: [X.] [X.].: 2 StVK 416/05 Landgericht Siegen [X.].: 2 [X.]/05 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. Oktober 2005 beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaus-setzung zur Bewährung der durch Urteil des [X.] vom 2. Mai 2002 - 20 Ds 87/02 - verhängten Strafe ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.
Gründe: [X.] Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil des [X.] vom 2. Mai 2002 eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Nachdem er durch Urteil des [X.] vom 24. Juli 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war, hatte zunächst das [X.] die Strafaussetzung durch Beschluss vom 5. Mai 2004 widerrufen. Dieser Beschluss wurde wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts aufgehoben, weil der Verurteilte sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Strafhaft in der [X.] befand. Der Verurteilte, der zum [X.] in die [X.] geladen worden war, war am 9. März 2005 zunächst in diese Justizvollzugsanstalt aufgenommen [X.]. Nach zwei Tagen wurde er wegen seiner Drogenproblematik in die [X.] verlegt. Den an die Strafvollstreckungskammer des [X.] gerichteten Widerrufsantrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschlüssen vom 21. April 2005 und 8. August 2005 abgelehnt, weil die - 3 - Strafvollstreckungskammer des [X.] für die Entscheidung zu-ständig sei. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] hält sich nicht für zuständig, weil der Verurteilte nur vorübergehend in die [X.] aufgenommen worden war. I[X.] Zuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag ist die Straf-vollstreckungskammer des [X.].
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] 2005 insoweit Folgendes ausgeführt:
"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] am 9. März 2004 wurde die Strafvollstreckungskammer des [X.] für diese Entscheidung zuständig. Die Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt seines Bezirks für die nachfolgen-den Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224). Die Strafvollstreckungskammer des [X.] war auch mit der Frage des Widerrufs 'befasst' im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. 'Befasst' mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Senatsrechtsprechung - BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; Beschlüsse vom 11.08.1999 - 2 ARs 161/99 und vom 26.11.2003 - 2 ARs 382/03). Dies war hier der Fall, nachdem am 18. Dezember 2003 bei dem die Bewährung überwachenden Amtsgericht eine Ausfertigung des Urteils des [X.] vom 24. Juli 2003 einging. Das [X.] hatte den Verurteilten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten – verurteilt. Dieses Urteil gab Anlass, die Frage des [X.] - widerrufs zu prüfen. Ob die Akten sich zu diesem Zeitpunkt bei der [X.] befinden, ist dagegen unerheblich (BGHSt 26, 214, 216; [X.] StPO 5. Aufl. § 462 a Rn. 18 mwN).
Die zwischenzeitliche Verlegung in die [X.] been-dete diese Zuständigkeit nicht, weil in der Sache noch nicht abschließend ent-schieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191). Dass die spätere Überstel-lung des Verurteilten in die [X.] zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die [X.] absehbar war, ändert an der örtlichen Zuständigkeit der Straf-vollstreckungskammer des [X.] nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 18.06.1980 - 2 [X.]; [X.] aaO Rn. 14). Die Aufnahme in die [X.] erfolgte nicht nur 'vorübergehend' in der Art eines Zwischenauf-enthalts oder anlässlich einer Verschubung, sondern zum Zwecke der Straf-verbüßung."
Dem schließt sich der Senat an. Bode
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Meta
14.10.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2005, Az. 2 ARs 396/05 (REWIS RS 2005, 1342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1342
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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