Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2005, Az. 2 ARs 396/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1342

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 14. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

[X.].: 431 Js 233/02 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: [X.] [X.].: 2 StVK 416/05 Landgericht Siegen [X.].: 2 [X.]/05 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. Oktober 2005 beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaus-setzung zur Bewährung der durch Urteil des [X.] vom 2. Mai 2002 - 20 Ds 87/02 - verhängten Strafe ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.

Gründe: [X.] Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil des [X.] vom 2. Mai 2002 eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Nachdem er durch Urteil des [X.] vom 24. Juli 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war, hatte zunächst das [X.] die Strafaussetzung durch Beschluss vom 5. Mai 2004 widerrufen. Dieser Beschluss wurde wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts aufgehoben, weil der Verurteilte sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Strafhaft in der [X.] befand. Der Verurteilte, der zum [X.] in die [X.] geladen worden war, war am 9. März 2005 zunächst in diese Justizvollzugsanstalt aufgenommen [X.]. Nach zwei Tagen wurde er wegen seiner Drogenproblematik in die [X.] verlegt. Den an die Strafvollstreckungskammer des [X.] gerichteten Widerrufsantrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschlüssen vom 21. April 2005 und 8. August 2005 abgelehnt, weil die - 3 - Strafvollstreckungskammer des [X.] für die Entscheidung zu-ständig sei. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] hält sich nicht für zuständig, weil der Verurteilte nur vorübergehend in die [X.] aufgenommen worden war. I[X.] Zuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag ist die Straf-vollstreckungskammer des [X.].
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] 2005 insoweit Folgendes ausgeführt:
"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] am 9. März 2004 wurde die Strafvollstreckungskammer des [X.] für diese Entscheidung zuständig. Die Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt seines Bezirks für die nachfolgen-den Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224). Die Strafvollstreckungskammer des [X.] war auch mit der Frage des Widerrufs 'befasst' im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. 'Befasst' mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Senatsrechtsprechung - BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; Beschlüsse vom 11.08.1999 - 2 ARs 161/99 und vom 26.11.2003 - 2 ARs 382/03). Dies war hier der Fall, nachdem am 18. Dezember 2003 bei dem die Bewährung überwachenden Amtsgericht eine Ausfertigung des Urteils des [X.] vom 24. Juli 2003 einging. Das [X.] hatte den Verurteilten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten – verurteilt. Dieses Urteil gab Anlass, die Frage des [X.] - widerrufs zu prüfen. Ob die Akten sich zu diesem Zeitpunkt bei der [X.] befinden, ist dagegen unerheblich (BGHSt 26, 214, 216; [X.] StPO 5. Aufl. § 462 a Rn. 18 mwN).
Die zwischenzeitliche Verlegung in die [X.] been-dete diese Zuständigkeit nicht, weil in der Sache noch nicht abschließend ent-schieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191). Dass die spätere Überstel-lung des Verurteilten in die [X.] zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die [X.] absehbar war, ändert an der örtlichen Zuständigkeit der Straf-vollstreckungskammer des [X.] nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 18.06.1980 - 2 [X.]; [X.] aaO Rn. 14). Die Aufnahme in die [X.] erfolgte nicht nur 'vorübergehend' in der Art eines Zwischenauf-enthalts oder anlässlich einer Verschubung, sondern zum Zwecke der Straf-verbüßung."
Dem schließt sich der Senat an. Bode

Otten
Rothfuß

Roggenbuck

Appl

Meta

2 ARs 396/05

14.10.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2005, Az. 2 ARs 396/05 (REWIS RS 2005, 1342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1342

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.