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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 81/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die [X.] der Klägerin gegen den [X.]sbe-schluss vom 11. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der [X.] ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen der Kläge-rin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Eine [X.] des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der [X.] von der gesetzlich vorgesehenen Mög-lichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.], [X.], 923, 924 [X.]. 6). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungs-bereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], - 3 - Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433). [X.] Joeres [X.] Ellenberger Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2006 - 3 O 150/06 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2008 - 8 U 11/07 -
Meta
04.12.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. XI ZR 81/08 (REWIS RS 2008, 448)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 448
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