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PDF anzeigen[X.] StR 189/02vom11. Juli 2002in der [X.] unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2002 ge-mß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 22. Oktober 2001 mit [X.] aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubter [X.] an eine Minderjrige undwegen Überlassens von [X.] (Flle [X.] und [X.] der Urteils-gründe) verurteilt worden ist,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,c) soweit der Verfall eines Geldbetrages von 17.250.-[X.] angeordnet worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges, Körperverlet-zungsdelikten und Verstößen gegen das [X.] zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat zudemden Verfall eines Geldbetrages von 17.250.- [X.] aus dem Vermögen des [X.] angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mitseiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rt.Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang [X.]; im rigen ist es [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das Urteil unterliegt auf die [X.] den Fllen [X.] und [X.] derUrteilsgrr Aufhebung, weil es insoweit [X.] wie der [X.]in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend [X.] hat - [X.] vermissen lßt (vgl. [X.], 45). Zu denbetroffenen Taten [X.] das angefochtene Urteil mlich nur den allgemeinen[X.] die Beweiswrdigung einleitenden [X.] Hinweis, daß die getroffenen [X.] —auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt [X.] —auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchge[X.]en Beweis-aufnahmefi beruhen. Weder wird die Einlassung des Angeklagten mitgeteiltnoch werden diesbezlich sonstige Beweismittel konkret ange[X.], [X.] das [X.] den Angeklagten als r[X.] angesehen hat, so daßder Senat nicht nachprfen kann, ob die Überzeugung des Tatrichters auftragfigen Erwruht. Der Schuldspruch kann daher in den bezeich-neten Fllen keinen Bestand haben. Dies [X.] zur Aufhebung der [X.] sowie des Ausspruchs r die [X.] -2. Auch die Anordnung des [X.] (§ 73 a StGB) lt rechtli-cher Nachprfung nicht stand. Nach den Feststellungen erzielte der Ange-klagte seit Februar 2000 im wesentlichen kein Einkommen mehr. Bis zu seinerFestnahme am 28. Mrz 2001 verschlechterten sich seine finanziellen [X.] zusehends. Sein Bankkonto war mit etwa 40.000 [X.] rzogen. [X.] betrugen ca. 80.000 [X.]. Zwischenzeitlich hatte er auch die eides-stattliche Versicherung abgeben mssen. Vor diesem Hintergrtte das[X.] prfen mssen, ob von der Anordnung des Verfalls gemû § 73 cAbs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. [X.] § 73 c Hrte 2, 3 und 5). Hierzu verlt sich das Urteil jedoch nicht. [X.] kann nicht [X.], [X.] sich der aufgezeigte [X.] Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat und hebt auch die [X.] Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten [X.] und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei ± worauf bereitsder [X.] hingewiesen hat - auch zu prfen haben, ob einenachtrliche Gesamtstrafenbildung mit der durch Urteil des [X.] vom 27. September 2000 verten Geldstrafe in Betracht kommt, [X.] Tat zu [X.](Tatzeit wohl: Juli 1999) vor dessen [X.] -begangen worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Tat zu [X.] der Urteils-gr(Tatzeit: 30. Januar 2000), sofern die neu erkennende Strafkammerinsoweit zu einer Verurteilung gelangt.[X.][X.][X.]
Meta
11.07.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. 4 StR 189/02 (REWIS RS 2002, 2349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2349
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