Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 4 StR 345/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5177

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[X.] StR 345/01vom8. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 12. Februar 2001 mit [X.] aufgehoben,a) soweit der Angeklagte in den [X.] bis 4 [X.] verurteilt worden ist; jedoch bleibendie Feststellungen zum Schuldspruch in den vor-genannten Fällen mit Ausnahme derjenigen zumjeweiligen Wirkstoffgehalt des Kokains bestehen,b) in den Aussprüchen über die [X.] sieben Jahren und über den Wertersatzverfall.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Erwerb und mit Abgabe von [X.] 3 -bungsmitteln in vier Fllen und wegen Erwerbs von [X.] in Ta-teinheit mit Abgabe von [X.] unter Einbeziehung einer Freiheits-strafe aus einer frren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Handeltreibensmit [X.] und wegen Erwerbs von [X.] in 21 Fllen,davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von [X.], zu einerGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und Wertersatzverfall in [X.] 34.000 DM angeordnet.Mit seiner Revision rt der Angeklagte die Verletzung formellen undsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im rigen ist es [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fllen [X.] bis 4 der Urteils-grjeweils wegen Einfuhr von [X.] in nicht geringer Mengein Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Mengeund mit Erwerb und Abgabe von [X.] hat keinen Bestand. Inso-weit hat die Revision mit der auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gesttztenVerfahrensrErfolg. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift,auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend [X.] hat, war die ge-richtskundige Tatsache, aus den [X.] in die [X.] einge-[X.]es Kokain habe zu den jeweiligen [X.] einen Wirkstoffgehalt vonmindestens 50 % aufgewiesen ([X.]), nicht zum Gegenstand der [X.] gemacht worden, was jedoch erforderlich gewesen wre ([X.] § 261 Gerichtskundigkeit 1 und 2).- 4 -Dieser Verfahrensfehler [X.] zur Aufhebung der Verurteilung in denvorgenannten Fllen. Anders als in dem der Senatsentscheidung [X.] 29 Strafzumessung 30 zugrundeliegenden Fall berrt der [X.] den Schuldspruch, weil der Senat auch dem Gesamtzusammenhang [X.] mit Sicherheit entnehmen kann, daß jeweils die nicht gerin-ge Menge von 5 g [X.] ([X.]St 33, 133) erreicht war. Mit [X.] der Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des einge[X.]en Kokains [X.] jedoch die im rigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehenbleiben.2. Die Aufhebung der Verurteilungen in den vorgenannten Fllen [X.] Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, in die die in denvorgenannten Fllen verten Freiheitsstrafen einbezogen worden sind.3. Die Anordnung des Verfalls des [X.] in Höhe von 34.000 [X.] keinen Bestand, weil sich das [X.] nicht erkennbar mit der Hrte-vorschrift des § 73 c StGB auseinandersetzt, so daß der Senat weder r-prfen kann, ob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer [X.] im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die [X.] das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingermte Ermessen- 5 -rechtsfehlerfrei aust hat (vgl. [X.], [X.] vom 20. Mrz 2001 - 1 [X.]/01).Tepperwien Maatz Athing [X.]

Meta

4 StR 345/01

08.01.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 4 StR 345/01 (REWIS RS 2002, 5177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5177

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