Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. 2 StR 539/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 85

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[X.] vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2005 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er für die Dauer von zwei Jahren im Inland von ihr keinen Gebrauch machen darf. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formel-len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.]uss-formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensicht-lich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Das [X.] hat im Wesentlichen festgestellt: 2 - 3 - Der Angeklagte hatte bei "A. " in H. 1.500 • Schulden aus Drogen-käufen. "A. " verlangte von dem Angeklagten, dass dieser für ihn eine größere Menge Haschisch, Marihuana und Kokain aus den [X.] nach [X.]bei [X.]bringen solle, damit die Drogen dort verkauft werden könnten. "A. " zeigte dem Angeklagten dabei eine Waffe und drohte, die frühere Freun-din und den [X.] des Angeklagten "aufzusuchen", falls er die [X.] ver-weigern sollte. Daneben versprach "A. " dem Angeklagten, ihm nach der Fahrt die Schulden zu erlassen und ihm eine kleine Menge Betäubungsmittel zu ge-ben. Der Angeklagte ließ sich darauf ein und brach nach Einnahme von Kokain und Marihuana am 22. März 2005 mit "A. " von den [X.] in Richtung M. auf, wo die Drogen weitergegeben werden sollten. Sie fuhren mit zwei Fahrzeugen, wobei sich die Drogen (1 kg Marihuana, 6,8 kg Haschisch, 1,18 kg Kokain) in dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug befanden. Bei einer Zoll-kontrolle bei Mo. wurden die Betäubungsmittel sichergestellt. 3 2. Der Angeklagte hat zwar die Einfuhr der Betäubungsmittel als Täter verwirklicht, hinsichtlich des Handeltreibens ist sein Tatbeitrag jedoch nur als Beihilfe zu werten. 4 Der Schuldspruch wegen Täterschaft hinsichtlich der unerlaubten Einfuhr bedingt nicht not[X.]dig auch die Bewertung des Vorgehens des Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben. Vielmehr bedarf es der Abgrenzung zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (vgl. [X.], 186, 187; [X.], [X.]. vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98 -; Urt. vom 14. Dezember 2005 - 2 [X.] - jeweils m.w.[X.]). Der Tatbestand des [X.] mit Betäubungsmitteln ist zwar weit auszulegen ([X.]-GSSt, [X.]. vom 26. Oktober 2005 - [X.] = NJW 2005, 3790, 3792) und erfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Nicht jede eigennützige Förderung fremder Um-satzgeschäfte ist aber als täterschaftliches Handeltreiben zu bewerten (vgl. aaO 5 - 4 - S. 20 = NJW 2005, 3790, 3793 m.w.[X.]). Eine ganz untergeordnete Tätigkeit genügt in aller Regel nicht. Die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbst Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, ist insoweit nicht grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung, auch er kann Täter sein (vgl. [X.], 186, 187 m.w.[X.]). Das angefochtene Urteil nimmt in Bezug auf das Handeltreiben aber [X.] nähere über die bloße Umschreibung der Kuriertätigkeit hinausgehende [X.] zwischen Täterschaft und Beihilfe vor, obwohl das unter den gegebe-nen Umständen geboten war. Die bisher festgestellten, für diese Abgrenzung relevanten Umstände ergeben, dass der Tatbeitrag des Angeklagten als [X.] zum Handeltreiben zu werten ist. Der Angeklagte hatte mit dem An- und [X.] der transportierten Betäubungsmittel nichts zu tun, er hatte keinen Einfluss auf deren Menge sowie auf Transportweg und -ziel und handelte unter dem Eindruck der von "A. " geäußerten Drohung. Der Angeklagte transportierte das Rauschgift nicht eigenverantwortlich, sondern unter der ständigen Aufsicht und Anleitung des "A. " als Kurierbegleiter. Der Angeklagte wusste nicht, an [X.] das Rauschgift am Zielort abgegeben werden sollte. Im Hinblick auf die trans-portierte Gesamtmenge und die dem Angeklagten entstehenden Fahrtkosten war die Entlohnung gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der An-geklagte bei dem Betäubungsmittelgeschäft des "A. " nur eine untergeordnete Rolle spielte. Der Tatbeitrag des Angeklagten kann daher nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht aber als Täterschaft gewertet wer-den. 6 Da die bisherigen Feststellungen auf dem vom [X.] für glaubhaft erachteten Geständnis beruhen und in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen, die ein täterschaftliches Handeltreiben begründen könnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil [X.] ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuld-spruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt insbesondere im Hinblick auf die große Menge der eingeführten Betäubungsmittel aus, dass das [X.] auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Freiheitsstrafe [X.] hätte. Für die Strafzumessung bleibt unverändert der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG maßgebend. Zudem hat das [X.] die tateinheitliche Verwirklichung eines weiteren Tatbestands nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet und strafmildernd berücksichtigt, dass er lediglich als Kurier für straf-würdigere Hintermänner tätig wurde. Damit hat das [X.] der unterge-ordneten Rolle des Angeklagten bei seiner Strafbemessung bereits hinreichend Rechnung getragen. 8 [X.] Bode [X.] Fischer Appl

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2 StR 539/05

21.12.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. 2 StR 539/05 (REWIS RS 2005, 85)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 85

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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