Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. 2 StR 138/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3718

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[X.] vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. November 2006 im Schuldspruch da-hin geändert, dass die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Kokains sowie verschiedener Gegenstände angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die [X.] materiellen Rechtes rügt. Ihr Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Zur Schuldspruchänderung hat der [X.] ausgeführt: 3 "Der Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kuriertätigkeit der Angeklagten ist, soweit ihr Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur als Beihilfe zu werten. Der Tatbeitrag der Angeklagten bestand lediglich darin, einen auch Rauschgift enthaltenden Koffer auf dem Luftweg von [X.] über die [X.] nach [X.] zu bringen. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Tatrichter zutreffend selbst davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin lediglich als Rauschgiftkurierin auf [X.] der [X.] tätig gewesen sei; der persönliche Eigennutz der Ange-klagten war zudem - die Kammer ist lediglich davon ausgegangen, dass sie sich nach Übergabe des Koffers und des Rauschgifts in [X.] eine Beloh-nung erhofft bzw. sich weitere Vergünstigungen versprochen habe - relativ ge-ring ([X.]). Damit sind nach der neuesten Rechtsprechung des [X.], die für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers den jeweils konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transportes (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewer-tet wissen will ([X.], Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 [X.]), lediglich die typischen Voraussetzungen für eine untergeordnete Hilfstätigkeit als Kurier festgestellt; für die Annahme von Mittäterschaft fehlt es damit an einer tatsächli-chen Grundlage." 4 Dem schließt sich der Senat an. 5 § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht anders - insbesondere erfolgreicher - als geschehen hätte verteidigen können. 6 - 4 - Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] auf der Grundlage des geänder-ten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte. Für die Strafzumessung bleibt der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG unverändert maßgebend. 7 Dass die Angeklagte als Rauschgiftkurierin auf [X.] der [X.] tätig war, hat das [X.] strafmildernd berücksichtigt. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 138/07

23.05.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. 2 StR 138/07 (REWIS RS 2007, 3718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3718

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