Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZB 121/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1456

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[X.] ZB 121/99vom5. September 2001in [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 1587a Abs. 3, 4; [X.] § 1 Abs. 1, 3Zur Bewertung [X.]r Anrechte im Versorgungsausgleich.[X.], Beschluß vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 -[X.]MünchenAGMünchen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. September 2001durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und Dr. Ahlt beschlossen:beschlossen:Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.] vom 3. August 1999 aufgehoben.Die Beschwerde der [X.] des Endurteils des [X.] vom 14. April 1999 wird auf [X.] Kosten zurckgewiesen.Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tra-gen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden indiesem Verfahren nicht erstattet.[X.]: 1.000 [X.]:[X.] am 15. April 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf dendem Ehemann (Antragsgegner) am 18. November 1997 zugestellten Antrag derEhefrau (Antragstellerin) durch [X.] vom 19. April 1999 geschieden- 3 -(insoweit rechtskräftig seit 19. April 1999) und der Versorgungsausgleich gere-gelt.Während der Ehezeit (1. April 1964 bis 31. Oktober 1997; § 1587 Abs. [X.]) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] Angestellte (weitere Beteiligte - [X.]) in Höhe von1.372,29 DM. Daneben besteht ein Versorgungsanspruch bei der [X.] mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von ([X.]; das entspricht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - dem Monats-betrag einer dynamischen Anwartschaft (in der gesetzlichen Rentenversiche-rung, § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) von 157,14 [X.] erwarb während der Ehezeit ebenfalls [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.], und zwar nach [X.] des [X.] in Höhe von 2.397,18 DM. [X.] ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebs-rente bei der [X.] in Höhe von jährlich 8.901,38 DM, [X.] monatlich.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, [X.] [X.] des Ehemanns bei der [X.] in Höhe von [X.], bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf das [X.] Ehefrau bei der [X.] rtragen hat. [X.] hat es - im Wege des er-weiterten [X.] nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 1587b Abs. 1 BGB - frdie Ehefrau auf demselben Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe vonmonatlich 31,61 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, [X.]. Dabei [X.] die statischen Anrechte auf eine Betriebsrente des [X.] entsprechend der Tabelle 1 [X.] - in eine dynamische Anwartschaft in- 4 -[X.] (richtig:) monatlich 220,37 DM umgerechnet und hiervon den [X.] der Ehefrau bei der [X.] einer dynamischen Anwartschaft in [X.] 157,14 DM in [X.] gebracht.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] die Überschrei-tung des [X.] gert. Das [X.] hat diese [X.] durchgreifend erachtet, die Entscheidung des Amtsgerichts zum [X.] jedoch - teilweise - dahirt, [X.] es [X.] in [X.] monatlich 85,40 DM (statt 31,61 DM), bezogen auf den31. Oktober 1997, auf dem [X.] der Ehefrau [X.] hat.Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Be-schwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-dung erstrebt.I[X.] - wirksam auf den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.],§ 1587b Abs. 1 BGB [X.]e (st. Rspr., vgl. [X.]Z 92, 5, 10 f. = [X.], 990, 991 f.; [X.] vom 18. September 1991 - [X.] 92/89 -FamRZ 1992, 45) - weitere Beschwerde des Ehemanns ist [X.]. Sie [X.] Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung:1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, [X.] derHchstbetrag nicht rschritten und die Beschwerde der [X.] insoweit unbe-- 5 -grt ist. Des weiteren hat das [X.] im wesentlichen ausge-frt:a) § 1587a Abs. 3, 4 BGB sei zwar - entgegen einer im Schrifttum u-ûerten Auffassung ([X.]/[X.], 896) - nicht verfas-sungswidrig: Die [X.] nehme eine Verzinsung der [X.] in[X.] 5,5 % an und bleibe damit hinter der Dynamik der gesetzlichenRentenversicherung zurck. Diese mangelhafte Verzinsung kr alsdurch die Vorteile des Umlagesystems ausgeglichen angesehen werden; [X.] historischer Erfahrung lasse sicmlich die Meinung vertreten, [X.]Umlagesysteme krisensicherer als kapitalfundierte Systeme seien. Hinzu [X.] jedoch, [X.] die [X.] keine Hinterbliebenenversorgung erfaûten, ausden Beitrr gesetzlichen Rentenversicherung aber auch diese bezahltwerden msse; dies fre zu einer Abwertung der r den Barwert umzurech-nenden Anrechte um ca. 20 %. Zusammengenommen ergebe sich damit [X.], die den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Dies seijedoch kein Problem der von § 1587a Abs. 3 BGB vorgeschriebenen fiktivenBeitragsentrichtung, sondern der [X.]. In verfassungskonformerAuslegung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB msse eine zugesagte Hin-terbliebenenversorgung bei der [X.]rmittlung in der Weise bercksichtigtwerden, [X.] zum Ausgleich der Abwertung um 20 % ein Zuschlag auf die [X.] in [X.] 25 % erfolge.b) Jedoch sei die [X.] selbst verfassungswidrig. Die dortverwendeten statistischen Daten seien veraltet, woraus eine erhebliche Ab-wertung resultiere, was - ausweislich der zitierten Literaturmeinung ([X.]/[X.] aaO) - zur Verfassungswidrigkeit der [X.]. Deshalb sei das Gericht nicht an die [X.] gebunden. Es- 6 [X.] vielmehr die von den genannten Autoren verffentlichten Werte einer "[X.]" ([X.]/[X.] aaO S. 898; dort unter [X.] "[X.]") zugrunde. Dabei multipliziere es den Barwertfaktor dereinschligen Originaltabelle 1 mit dem Quotienten aus dem Barwertfaktor der"[X.] 2" und dem (niedrigeren) Barwertfaktor der Originaltabelle 2. Aufdiese Weise lasse sich der Barwertfaktor fr eine "[X.] 1" [X.] Wert msse im Hinblick auf die zu bercksichtigende [X.] um 25 % ert werden. Daraus ergebe sich fr den zu [X.] Fall ein anzuwendender Barwertfaktor von 9,74, der zu einem Barwertder statischen Anwartschaft des Ehemannes von (8.901,38 [X.] DM und damit zu einer dynamischen Rente von 376,56 [X.].Der Ausgleichsanspruch bestehe dann in [X.] (376,56 [X.] 157,14 [X.]) 109,71 DM. Ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei jedoch auf [X.] von 85,40 [X.].Diese [X.] halten einer rechtlichen Überprfung nur begrenztstand.2. Allerdings geht das [X.] im Ergebnis zu Recht davonaus, [X.] § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht verfassungswidrig [X.]) In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, die [X.] verfassungswidrig, weil die Anrechte einer statischen oder teildynamischenVersorgung durch die [X.]rmittlung - bei Annahme fiktiver [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung - r volldynamischenAnrechten ohne rechtfertigenden Grund erheblich unterbewertet [X.]n; dieseerhebliche Unterbewertung verletze den [X.] und [X.] ([X.] 2001, 9, 11; [X.]. [X.], 1487, 1488; [X.]. [X.], 97, 98; [X.]/[X.] FamRZ- 7 -1999, aaO S. 901; dies. [X.], 270; einschrkend [X.] FamRZ2000, 1257, 1268; [X.]. [X.] 2000, 685, 709; offengelassen von[X.]/[X.] § 10a [X.] Rdn. 53 ff., 56: "bedenklich"). Zum einen sei-en die biometrischen Daten, auf denen die [X.] beruhe, veraltet;die Anwendung der - rholten - Barwertfaktoren fre zu einer Unterbewer-tung der statischen Anrechte um 20 bis 40 % ([X.]/[X.] [X.] aaO S. 898; vgl. auch [X.] FamRZ aaO. S. 1261; [X.]. [X.] aaOS. 693). Zum anderen bewirke der Umwertungsmechanismus des § 1587aAbs. 3 BGB eine weitere Abwertung dieser Anrechte. [X.] der nach der[X.] ermittelte Barwert den Wert eines Anrechts auf [X.] Altersrente darstelle, [X.]n mit den [X.] gesetzlichen Renten-versicherung auch versicherungsfremde Leistungen sowie eine Hinterbliebe-nenversorgung finanziert. Durch die fiktive Einzahlung des errechneten [X.]s in die gesetzliche Rentenversicherung trete daher ein (weiterer) Wert-verlust des Anrechts auf Alters- und Invalidittsrente ein ([X.] aaOS. 10 ff.; [X.]. [X.] aaO [X.]; [X.]/[X.]aaO S. 898 ff.; kritisch hierzu [X.] FamRZ aaO S. 1263 ff.; [X.]. [X.]aaO S. 696 ff.)b) Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht zuzustimmen.aa) Der Umstand, [X.] der [X.] veraltete biometrischeDaten zugrunde liegen, kann zwar die Richtigkeit und Anwendbarkeit der [X.] in Zweifel ziehen (vgl. dazu unter [X.], 4.), nicht aber die [X.] des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB begr. Diese [X.] selbst ohne den Erlaû einer Verordnung auf der [X.] § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vollziehbar ([X.] vom27. Oktober 1982 - [X.] 537/80 - FamRZ 1983, 40, 44); eine von der Ver-- 8 -ordnung vorgegebene, aufgrund verrter biometrischer Daten aber nun-mehr unrichtige Barwertbildung wirkt deshalb weder auf die verfassungsrechtli-che Beurteilung der Ermchtigungsgrundlage in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz [X.] noch auf den von § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebenenMechanismus zur Umrechnung [X.]r Anrechte in [X.] Anrechte zurck.[X.]) Eine andere [X.]age ist, ob die Kritik an dem Umrechnungsmechanis-mus die Annahme rechtfertigt, die Regelung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1BGB sei auch als solche mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. [X.] die Be-antwortung dieser [X.]age kann dahinstehen, ob infolge der in § 1587a Abs. 3Nr. 2 BGB vorgesehenen Bewertung im Wege einer fiktiven Einzahlung [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung "[X.]e" entste-hen, die nicht durch [X.] abgedeckt werden und daher aus [X.] Versicherten zu finanzieren sind (so [X.]/[X.][X.] aaO S. 898; a.A. [X.] FamRZ aaO S. 1264); ebenso kannoffenbleiben, in welchem Umfange die von der gesetzlichen Rentenversiche-rung gewrte Hinterbliebenenversorgung zu einer Abwertung umzurechnen-der Anrechte fren kann ([X.]/[X.] aaO S. 899)."[X.]e" dieser Art simlich kein spezifisches Problem des§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB; sie sind eine Konsequenz des Systems des [X.]s, der auf einen die unterschiedlichen [X.] zielt.(1) Zum Zwecke dieses Ausgleichs mssen die in den Ausgleich einzu-beziehenden, aber in unterschiedlichen Versorgungssystemen bestehendenAnrechte miteinander vergleichbar gemacht werden. Der Gesetzgeber hat [X.] auf eine pauschalierende Betrachtung [X.] und - jedenfalls [X.] - nur auf die Dynamik der Anrechte abgestellt. [X.] die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung. Soweitdie Dynamik von Anrechten, die bei anderen Versorgungssystemen bestehen,der (Voll-) Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung und der [X.] entspricht, werden diese - ebenfalls volldynamischen - Anrechte [X.] von der Ausgestaltung ihres Versorgungssystems und von dessenLeistungsspektrum sowohl im [X.] zueinander als auch mit Anrechten dergesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gleichgesetztund mit ihrem Nominalbetrag bercksichtigt (§ 1587a Abs. 3 BGB i.V. mit § 1Abs. 1 Satz 2 [X.]). Bereits diese Gleichsetzung kann jedoch zu"[X.]en" fren - so etwa dann, wenn zum Ausgleich eines auûer-halb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden volldynamischen [X.] nach [X.] der § 1 Abs. 3, § 3b [X.] Anrechte in der [X.] [X.] werden und deren Leistungsspektrumhinter dem des auszugleichenden [X.]) [X.] [X.] Anrechte werden derartige "Transferverlu-ste" r den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB teilweise aufgefangen:Der von § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgeschriebene Rckgriff auf das [X.] ermlicht hier eine versicherungsmathematisch exakte, auch [X.] einbeziehende Wertermittlung des jeweiligen [X.] gilt - wenn auch relativiert durch die mit der Barwertverord-nung einhergehende und auf die Art der jeweiligen Dynamik begrenzte [X.] den in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgeschriebenen Rckgriff auf [X.] bei nicht deckungskapitalfinanzierten Anrechten. Der - in beiden Fllenim Wege fiktiver Einzahlung angenommene - Einmalbeitrag lût sich als eindem Deckungskapital oder Barwert vergleichbarer, freilich hier auf die spezifi-schen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bezogener- 10 -Wert der in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden oder zu [X.] verstehen. Der Mechanismus des § 1587a Abs. 3 [X.] Bewertung durch Ermittlung von Deckungskapital oder Barwert sowie durchderen fiktive Einzahlung als [X.] in die gesetzliche Rentenversiche-rung - bewirkt insoweit im Ergebnis, [X.] fr ein [X.]s Anrechtdes ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Renten-versicherung [X.] werden, die dem auszugleichenden Anrecht - etwa imHinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - nicht gleichartig, wohlaber (in [X.] lftigen Ausgleichsbetrags) gleichwertig sind ([X.]FamRZ aaO S. 1264; [X.]. [X.] aaO S. 698 f.). Diese bloûe Gleichwertigkeitschlieût naturgemû die Unterschiedlichkeit von Leistungsteilen nicht aus - [X.] ein im Vergleich zum ausgeglichenen Anrecht niedrigeres Altersruhegeldin der gesetzlichen Rentenversicherung, das durch anderweitige [X.], wenn auch in nicht r zu quantifizieren-der Weise, kompensiert wird.Soweit man diese Unterschiedlichkeit von [X.] als"[X.]" bezeichnen kann, wird dieser von § 1587a Abs. 3 BGB in dieErmittlung des Nominal- (Zahl-) Betrags des [X.]n Anrechtsvorverlegt. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zwar sind Mlichkei-ten vorstellbar, den dynamisierten Nominalbetrag eines an sich nicht voll-dynamischen Anrechts losgelst von den Rechnungsgrundlagen der [X.] - etwa, wie vorgeschlagen ([X.]/[X.][X.] aaO [X.] f.), durch Multiplikation seines statischen [X.] mit dem Quotienten aus seinem Barwert und dem Barwert eines volldy-namischen Anrechts mit gleich hohem Nominalbetrag - zu ermitteln. Ob einsolcher Rechenweg zur vergleichenden Wertermittlung der in den [X.] einzubeziehenden, aber qualitativ unterschiedlichen [X.] 11 -praktikabel r dem Bewertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3BGB vorzugswrdig ist, bedarf keiner Entscheidung; denn auch bei einem sol-chen Bewertungsvorgang wre es jedenfalls nicht sachwidrig, fr die [X.] eines [X.]n Anrechts aufdessen reales Deckungskapital oder auf dessen Barwert zurckzugreifen unddiesen - durch Einzahlung als Einmalbetrag - der [X.] Anrechten inder gesetzlichen Rentenversicherung (gemû § 3b Abs. 1 [X.]) zugrundezu legen. Auch in diesem Falle trten die von der Literaturmeinung kritisierten"[X.]e" auf - dies allerdings nicht schon bei der Bewertung der [X.]e, sondern erst beim Vollzug des Versorgungsausgleichs durch erweiter-tes Splitting oder Beitragszahlung. So [X.] die deckungskapital- oder bar-wertbezogene Bewertung des auszugleichenden Anrechts unverrt [X.] wegen Alters oder Invaliditt erfassen, eine zugesagteHinterbliebenenversorgung also aussparen (§ 1587 Abs. 1 BGB; [X.]sbe-schluû vom 25. September 1991 - [X.] 77/90 - FamRZ 1992, 165, 166). [X.] des Ausgleichs dieses Anrechts durch [X.] Anrechten inder gesetzlichen Rentenversicherung entfiele jedoch ein Teil des Deckungska-pitals oder [X.]s auf die Hinterbliebenenversorgung. Dadurch bliebe zwarder - auf die Versorgung wegen Alters bezogene - Nominalbetrag der in dergesetzlichen Rentenversicherung [X.]en Anrechte hinter dem - ebenfallsauf die Versorgung wegen Alters bezogenen - Nominalbetrag des auszuglei-chenden Anrechts zurck. Die Gleichwertigkeit zwischen dem [X.], nach § 1587 Abs. 1 BGB wertmûig aber nur die Risiken von Alter [X.] einbeziehenden Anrecht und dem [X.]en, auch eine Hinter-bliebenenversorgung gewrenden Anrecht bliebe jedoch [X.]) Der [X.] verkennt nicht, [X.] die Bercksichtigung der spezifischenRechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei der- 12 -Bewertung [X.]r Anrechte zu Verzerrungen fren kann, [X.] zu bewertende [X.] Anrecht gar nicht durch die Begrn-dung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichenwird. Zu einem solchen Ausgleich kommt es namentlich dann nicht, wenn daszu bewertende [X.] Anrecht zwar dem ausgleichspflichtigenEhegatten zusteht, aber nach § 1587b Abs. 5 BGB oder im Hinblick auf diedurch § 3b Abs. 1 [X.] gezogenen Grenzen nur teilweise einem erweitertenSplitting oder einem Ausgleich durch Beitragszahlung zlich ist, fernernicht in Fllen, in denen das zu bewertende [X.] Anrecht demausgleichberechtigten Ehegatten zusteht. Hier k- durch die [X.] fiktiven Einzahlung von Deckungskapital oder Barwert als [X.]in die gesetzliche Rentenversicherung - in der Tat bei der Bewertung des [X.]n Anrechts "Tranferverluste" entstehen, die durch den [X.] nicht aufgefangen werden. Das Gesetz nimmt [X.] - keineswegs erst durch die Nichtigkeit des § 1587b Abs. 3 BGB a.F. prak-tisch gewordenen (vgl. aber [X.]/[X.] aaO [X.]) -Unterbewertungen hin, um eine fr alle [X.]n Anrechte ein-heitliche Dynamisierung zu gewrleisten, dir die [X.] handha[X.]ar ist und einen Gleichklang von Bewertung und Ausgleichdes [X.]n Anrechts verrgt. Ob dieses - billigenswerte - [X.] sich genommen ausreichen [X.], um in allen Fllen eine mit der Unterbe-wertung [X.]r Anrechte einhergehende [X.] des Ausgleichsanspruchs zu rechtfertigen, kann dahinstehen.Zwar [X.] der Praktikabilitt die Gleichbehandlung unglei-cher Sachverhalte und damit auch eine Unterbewertung von Anrechten im [X.] nur [X.] rechtfertigen ([X.] vom27. Oktober 1982 aaO [X.]). Die Erfahrungen mit dem bereits wiederholt und- 13 -grundlegend novellierten Recht des Versorgungsausgleichs haben jedoch ge-zeigt, [X.] einer mathematischen Verwirklichung des [X.]esbei der wertenden Erfassung und Ausgleichung nach Struktur und Leistungganz unterschiedlicher und zudem in der Entwicklung [X.] Anrechte en-ge Grenzen gezogen sind, die auch von den in der Literatur - zudem mit diver-gierender Zielrichtung (vgl. einerseits [X.]/[X.] aaO[X.] f.; andererseits [X.] [X.] aaO. S. 1487) geforderten Syste-mrungen wohl nicht aufgehoben, sondern nur verschoben [X.]n. [X.] Hintergrund kten die hier in [X.]age stehenden Unterbewertungenvon [X.]n Anrechten nur dann zu einer Verletzung [X.] der Verfassung oder des verfassungsrechtlichen Eigentums-schutzes fren, wenn sie zu den mit ihnen verfolgten Praktikabilittszielen inkeinem rechten [X.] stehen, ganze Gruppen von Betroffenen erheblichbenachteiligen ([X.] vom 27. Oktober 1982 aaO [X.]) und nichtsystemkonform - insbesonderr Hrteregelungen - zu korrigieren sind (vgl.etwa [X.] vom 10. Juli 1985 - [X.] 836/80 - FamRZ 1985, 1119,1122). Die mit dem Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB fr die aufgezeigtenFallkonstellationen verbundene Unterbewertung [X.]r [X.]e kann - je nach Fallgestaltung - zu einem zu hohen oder zu niedrigenAusgleichsanspruch fren oder sich auch wechselseitig aufheben; sie lûtsich deshalb auch nicht generell quantifizieren. Die Gerichte haben jedoch [X.], groben Fehlbewertungen im Einzelfall zu begegnen.Ein [X.]s Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegattenist, soweit es nicht im Wege des erweiterten [X.] ausgeglichen werdenkann, [X.] auszugleichen. Soweit dabei - etwa nach einem vorabdurchgefrtffentlich-rechtlichen [X.] - eine Entdynamisierungerforderlich wird ([X.] vom 29. September 1999 - [X.] 21/97 -- 14 -[X.], 89, 92; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl.,§ 1587g Rdn. 14) lassen sich mit der Dynamisierung verbundene [X.] ausgleichen. Soweit [X.] Anrechte des ausgleichsbe-rechtigten [X.] den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB unter-bewertet werden und diese Unterbewertung durch keine vergleichbare Wert-minderung [X.]r Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegattenaufgefangen wird, kann einem danach kraû rten Ausgleichsverlangenmit § 1587c BGB begegnet werden. Es ist nicht zrsehen, [X.] die [X.] BGB in Fllen, in denen [X.] erhebliche[X.] Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in [X.] einzustellen sind, die forensische Handha[X.]arkeit des [X.] erschwert - mag sich auch diese Erschwernis durch pauscha-lierende prozentuale Zuschli der Bewertung des [X.]nAnrechts mildern lassen. Dieses - gewichtige - Bedenken kann allerdings nurdem Gesetzgeber [X.] bieten, die Regelung des § 1587a Abs. 3 BGB einerÜberprfung zu unterziehen; verfassungsrechtliche Zweifel an der [X.] 3 BGB [X.] dieser Gesichtspunkt indes nicht.3. Die in der Literatur te Kritik, der [X.] lveral-tete biometrischen Daten zugrunde ([X.]/[X.] BGB 4. Aufl., § 10a[X.] Rdn. 55; [X.] FamRZ aaO S. 1261, 1266; [X.]. [X.] aaOS. 693; [X.]/[X.] aaO S. 897), ist allerdings berech-tigt.Die [X.] beruht in der Tat auf - rholten - Annahmenr biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungs-wahrscheinlichkeiten), die aus demographischem Material aus den [X.] bis 1940 gewonnen sind (zur zeitlich begrenzten Gltigkeit dieser [X.] -scheinlichkeiten vgl. etwa [X.], [X.] 1983, 2173, 2174; [X.]/[X.] [X.]1983, 2044). Diese Annahmen bercksichtigen naturgemû nicht inzwischeneingetretene demographische Verrungen, wie sie in neueren, namentlichals Rechnungsgrundlagen in der betrieblichen Altersversorgung verwandten[X.] zugrundegelegt werden (vgl. zuletzt: [X.], [X.] 1998).So bewirkt vor allem die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten (dazuetwa [X.]/[X.] aaO S. 2044 f.; vgl. auch [X.] frdie [X.]), [X.] zur Finanzierung einer bestimm-ten zugesagten Versorgungsin grûeres Deckungsvolumen erforderlichwird. Das bedeutet, [X.] bei gleichem Nominalbetrag eines Anrechts dessenBarwert steigt. Die unverrten Umrechnungsfaktoren der Barwertverord-nung fren folgerichtig umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der [X.] umzurechnenden Anrechte.Die Problematik der biometrischen Datengrundlage war dem [X.] bereits bei der aufgrund der Rechtsprechung ([X.]vom 27. Oktober 1982 aaO) notwendigen Änderung der [X.] [X.] bekannt. In der [X.] Novelle heiût [X.] Verordnung sieht keine besondere Bewertung fr Versorgungenvor, die zwar in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase oder inbeiden Phasen dynamisch sind, deren Wertsteigerung in der dynami-schen Phase aber hinter der Wertentwicklung einer volldynamischenVersorgung zurckbleibt. [X.] auûerdem die [X.] dieZinsentwicklung, biometrische Grunddaten usw. bei, die der geltenden[X.] zugrundeliegen. Diese Beschrkungen rechtfertigen sichaus dem Charakter der Verordnung als einer bloû vorlfigen Über-gangsregelung, die in der Praxis lediglich die Bewertung bestimmterteildynamischer Versorgungen bis zu einer Neuordnung des Rechts [X.] erleichtern soll." ([X.]. 145/84 S. 15 f.).- 16 -Verrte biometrischen Daten beeinflussen zwar den Barwert einesRentenanrechts. Allerdings bestehen Zweifel, inwieweit aus aktuellen [X.], die nicht speziell fr Zwecke des Versorgungsausgleichs entwickelt [X.] sind und eine Vielzahl verschiedener Parameter, [X.] behandeln, unmittelbar eine neue, dem Tabellen-werk der [X.] entsprechende Zahlenskala fr die Bewertungeines [X.]n Anrechts im Versorgungsausgleich abgelesenwerden kann. Deshalb ist der Verordnungsgeber aufgerufen, die ihm in§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB auferlegte Pflicht zu erfllen, durch geeigneteversorgungsausgleichsbezogene Vorgaben dem Rechtsanwender ohne versi-cherungsmathematische Kenntnisse eine sachgerechte - d. h. auch: an denverfren aktuellen biometrischen Daten orientierte - [X.]rmittlung zuermlichen. Dieser Pflicht ist der Verordnungsgeber bislang nicht nachge-kommen.4. [X.] berechtigt die Gerichte [X.] nicht, nach eigenem Gutken anstelle der [X.] "[X.]" anzuwenden. Aus diesem Grunde kann die Entscheidung des [X.] keinen Bestand haben.a) Das [X.] hat sich zur [X.] von ihm vorge-nommenen eigenstigen [X.]rmittlung ohne weitere Erlterungen [X.] im Schrifttum bezogen ([X.]/[X.] aaOS. 897 f.). Dort werden "mit den Werten nach [X.] fr die Anwartschaft aufeine Altersrente mit 65 Jahren" Vervielfltiger ermittelt, die - nach [X.] Autoren - "mit den Werten der [X.] vergleichbar" sind und den [X.] biometrischen Gegebenheiten entsprechen. Unter Zugrundelegung dieservon ihm als "[X.] 2" bezeichneten Werte hat das [X.]- 17 -sodann im Wege einer [X.]rechnung die Barwertfaktoren der Tabelle 1[X.] [X.].Diese Vorgehensweise begegnet bereits deshalb Bedenken, weil wederdie angefochtene Entscheidung noch der von ihr in Bezug genommene [X.] geben, welche Werte der neuen [X.] die Autoren [X.]n als "[X.]" gekennzeichneten Vervielfltigern zugrunde gelegt ha-ben und in welcher Weise sich diese Vervielfltiger aus den in den neuen[X.] vorgefundenen Werten herleiten lassen. Hinzu kommt, [X.] die vonden Autoren benutzten [X.] verschiedene Differenzierungen - etwa be-zlich der Ausgangsmenge und des Geschlechts - aufweisen (vgl. [X.],[X.] 1998) und die Autoren selbst einrmen, [X.] die in den [X.]fr eine Invaliditts- und Altersrente entwickelten [X.] strukturell nicht [X.] sich aus der Tabelle 1 [X.] ergebenden [X.]n vergleichbarsind, weil sie z.T. von anderen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere [X.] geschlechtsspezifisch ermitteln ([X.]/[X.]aaO S. 897 f.). Daher bleiben Zweifel, in welchem [X.] die veralteten biome-trischen Daten zu Abweichungen des nach der [X.] berechne-ten [X.] von einem auf aktueller Datengrundlage ermittelten Barwert fh-ren.b) Das Gesetz [X.] es ausdrcklich dem Verordnungsgeber, geeig-nete Vorgaben fr eine typisierende [X.]rmittlung zu entwickeln und diehierfr erforderlichen Wertungen und Gewichtungen durch einen [X.] zu legitimieren. [X.] diese Aufgabe den Gerichtrlassen, best- auch bei Zuhilfenahme versicherungsmathematischen Sachverstands - [X.] unterschiedlicher Bewertungen und damit einer Ungleichbehandlung.Die Berechtigung dieser Besorgnis wird anschaulich belegt, wenn man die auf- 18 -dem Rechenweg des [X.] - unter Berufung auf den zitiertenLiteraturbeitrag - ermittelbaren Barwertfaktoren mit denjenigen Barwertfaktorenvergleicht, welche die Verfasser dieses [X.] in von ihnen [X.] "[X.]n zur [X.]" ([X.]/Gut-deutsch [X.] aaO S. 271) empfehlen und die das [X.] in[X.]en, dem [X.] vorliegenden Beschlssen auch selbst - unter [X.] die hier vorliegende Entscheidung, aber ohne Erlterung der sich [X.] - anwendet (vgl. etwa [X.] [X.] vom14. September 2000 - 26 UF 1275/00 - FamRZ 2001, 491). Im hier zu ent-scheidenden Fall ergibt sich danach zwischen dem vom [X.]angewandten Vervielfltiger (5,7 [Tabelle 1 [X.]] x 6,7 ["[X.]"] :4,9 [Tabelle 2 [X.]] = 7,79 [Barwert ohne Hinterbliebenenversorgung])und dem nach den "[X.]n" anwendbaren Barwertfaktor (7,5) eine Ab-weichung von 0,29. Eine solche Diversifikation von - jeweils Aktualitt und ver-sicherungsmathematische Verlûlichkeit beanspruchenden - Maûstr[X.]rmittlung ist schwerlich zu vermitteln und erscheint mit den Grundst-zen von Rechtssicherheit und Rechtseinheit kaum zu vereinbaren.c) Mit dem Gebot materieller Gerechtigkeit unvereinbar ist freilich [X.], die den - fr den Barwert maûgebenden - aktuellenbiometrischen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, deshalb zu nicht unerheb-lichen Fehlbewertungen von [X.] und damit den Grundsatz [X.] des in der Ehe erworbenen Versorgungsverms nicht mehrverwirklicht. Der Normgeber ist deshalb dringend aufgefordert, die Barwertver-ordnung an dirten tatschlichen [X.]se anzupassen. Der [X.]verkennt nicht, [X.] der Normgeber diese Aktualisierung mlicherweise [X.] auf eine bloûe Fortschreibung der [X.] be-schrken, sondern auch strukturelle Probleme in den Blick nehmen wird - so- 19 -etwa die eine bloûe Teildynamik aussparende Ra[X.]ung der Barwertverord-nung (vgl. dazu [X.] vom 4. Oktober 1990 - [X.] 115/88 - FamRZ1991, 310, 313; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl., § 1587aRdn. 240), aber auch die mit dem Umrechnungsmechanismus des § 1587aAbs. 3 BGB verbundene Schwierigkeit einer sachgerechten Bewertung vonnicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichenden Anrechten(vgl. dazu oben unter [X.]) [X.])). Das [X.] hat [X.] einem Schreiben vom 30. November 2000 erklrt:"Das Recht des Versorgungsausgleichs in Bezug auf[X.] Anrechte bedarf vor dem Hintergrund der in [X.] und Literatur erhobenen gewichtigen [X.] [X.] der Bundesregierung der Überarbeitung. Die Bundesregierung [X.] entsprechende Arbeiten aufgenommen. Hierbei [X.] sie auchunter Heranziehung externer Sachverstiger verschiedene Mlich-keiten, um [X.] des geltenden Rechts abzuhelfen. Bei diesenÜberlegungen kann es nicht allein um eine Bereinigung von [X.] bisherigen System des Ausgleichs [X.]r [X.], etwa durch eine Aktualisierung und Verfeinerung der[X.], gehen. Angesichts der zum Teil auch gegen die [X.] des geltenden Rechts erhobenen Einwrstrecken sichdiese Überlegungen auch auf alternative Gestaltungsmlichkeiten imSinne einer grundstzlichen Weiterentwicklung des Versorgungsaus-gleichsrechts."Der [X.] geht davon aus, [X.] - angesichts der Schwierigkeit einerumfasssung und der erst in letzter [X.] intensivierten Auseinan[X.]et-zung in Rechtsprechung und Literatur einerseits, im Hinblick auf die seit der- 20 -Erklrung des Bundesmini[X.]iums bereits verstrichene [X.] und die [X.] der Aufgabe andererseits - bis zum 31. Dezember 2002 eine legislativeAbhilfe zumindest in Form einer vorlfigen Regelung erwartet werden darf.d) [X.] die [X.] bis zum Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung er-achtet der [X.] es nicht fr gerechtfertigt, Verfahrr den Versorgungs-ausgleich generell auszusetzen, soweit sie eine [X.]rmittlung erfordern(vgl. dazu schon [X.] vom 27. Oktober 1982 aaO [X.]). [X.] der [X.] es nicht fr vertretbar, in solchen Fllen den Barwert - in [X.] § 1 Abs. 3 [X.] (vgl. dazu [X.] vom 4. Oktober 1990aaO S. 313) - grundstzlich individuell zu ermitteln. Zwar hat der [X.] in [X.] Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (aaO [X.]), mit der er die [X.] teilweise verfassungswidrig erachtet hat, eine individuelle[X.]rmittlung fr erforderlich angesehen. Die damalige Situation ist [X.] der gegenwrtigen Lage nicht ohne weiteres vergleichbar. Zum einen hatteder [X.] die Anwendung der [X.] a.F. nicht fr alle[X.]n Anrechte beanstandet, sondern nur in solchen Flleneine individuelle [X.]rmittlung verlangt, in denen das zu bewertende [X.] in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase volldynamisch war. [X.] sah sich die geforderte individuelle [X.]rmittlung in diesen Fllennicht vor die Aufgabe gestellt, [X.] auf der Grundlage neuer biometrischerAusgangsdaten zu ermitteln. In der vorliegenden Situation [X.] die Forde-rung nach einer grundstzlich individuellen, die aktuellen biometrischen Gege-benheiten bercksichtigenden Ermittlung von [X.]n alle Verfahren erfas-sen, in denen Anrechte nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB zu bewerten sind.Zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheitlt der [X.] deshalb - in bereinstimmung mit dem [X.] der oberlandes-- 21 -gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa [X.] - Zivilsenate in [X.], [X.] vom 16. Juli 1999 - 4 UF 45/99 -; [X.] [X.] vom19. Dezember 2000 - 2 UF 1267/00 -; [X.] [X.], 538; [X.]Stuttgart [X.], 1019 und [X.] vom 23. Oktober 2000 - 16 [X.]/00 -; [X.] [X.]ankfurt [X.], 1020 und [X.] vom 25. Juli 2000- 1 UF 289/97 -; [X.] Karlsruhe [X.] vom 10. August 2000 - 2 [X.]/99 -; [X.] FamRZ 2001, 491; [X.] Zweibrcken FamRZ 2001,495; [X.] Dsseldorf [X.] vom 21. Dezember 2000 - 9 UF 21/00 -; [X.] FamRZ 2001, 496) dafr, in der bergangszeit bis zum Inkrafttreteneiner Neuregelung der [X.]rmittlung - jedenfalls im Regelfall - weiterhindie [X.] zugrunde zu legen. Den Familiengerichten wird [X.] in der bergangszeit ermlicht, [X.] pro-zeûkonomisch fortzusetzen; zugleich wird vermieden, in allen Fllen einerbarwertbezogenen Umwertung von [X.]n Anrechten derenWert begutachten zu lassen und Parteien und Fiskus mit erheblichen Kostenzu belasten. Dauerhafte Nachteile grûeren Ausmaûes sind von diesem [X.] nicht zu besorgen: Eine sich aus der Anwendung der Barwertverord-nung ergebende Unterbewertung von Anrechten kann [X.] - nach [X.] der zu erwartenden Neuregelung - r Arungsverfahren nach § 10a[X.] aufgefangen werden. Eine unverltnismûige zustzliche Belastungist von solchen Arungsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil- wie das [X.] Stuttgart (aaO S. 1020) zu Recht ausfrt - dieRentenreform ohnehin eine weitreichende Neubewertung der dem [X.] unterliegenden Anrechte erfordern wird. Aus diesem Grunderfte in der Vielzahl der Flle auch die Bagatellgrenze (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1S. 2 [X.]) eine nachtrliche Korrektur von durch die Anwendung der [X.] bewirkten Fehlbewertungen nicht hindern. Soweit sie im Ein-- 22 -zelfall gleichwohl greift, ist das Ergebnis hinzunehmen; denn es verdeutlicht,[X.] die noch geltende [X.] jedenfalls im konkreten Fall zu [X.] unannehmbaren, weil auûerhalb jeder dem Verordnungsgeber zuzugeste-henden Fehlertoleranz liegenden Ergebnis gefrt hat (so mit Recht [X.] Ol-denburg aaO [X.]). Als unanwendbar kann sich die [X.] frei-lich in Fllen erweisen, in denen zumindest ein Ehegatte bereits Versorgungbezieht oder in denen der Versorgungsfall zumindest fr einen Ehegatten [X.] bevorsteht. Hier ist der Barwert der in den Ausgleich einzubeziehendenAnrechte notgedrungen individuell zu ermitteln, wenn anderenfalls eine Fehl-bewertung zu befrchten ist, die bewirken [X.], [X.] eine vom [X.] Ehegatten bereits jetzt oder in naher Zukunft bezogene Ver-sorgung zu stark gekrzt wird oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereitsjetzt oder in naher Zukunft erheblich zu niedrig bemessene Versorgungsbez-ge erhalten wird.Der Weg, im Zusammenhang mit der [X.]rmittlung eventuell [X.] gegen den [X.] in der Erwartung einerden Ehegatten [X.] erffneten Korrektur [X.] in Kauf zu nehmen undsolche eventuellen Verstûe nur in Sonderfllen durch eine aufwendige indivi-duelle [X.]rmittlung zu vermeiden, erscheint dem [X.] allerdings nur [X.] eng begrenzten [X.]raum gangbar. Der [X.] lt, wie [X.], eineAbhilfe durch den Normgeber bis zum Ende des Jahres 2002 fr geboten undeine weitere Anwendung der [X.] deshalb nur bis zu diesem[X.]punkt fr zulssig. Danach kann die den tatschlichen [X.]sen nichtentsprechende [X.]rmittlung auch nicht mehr zur Wahrung der [X.] hingenommen werden.- 23 -Blumenrr[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 121/99

05.09.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZB 121/99 (REWIS RS 2001, 1456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1456

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