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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:030518B2ARS63.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 63/18
2 AR 55/18
vom
3. Mai
2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Vergehen gemäß §§ 186 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 106
Abs. 1, 109 [X.], § 25 Abs. 2 StGB
Vertreten durch: Rechtsanwalt
Az.: 3 Cs 140 Js 23469/16 Amtsgericht [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und der Antragstellerin
am 3. Mai
2018
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird [X.].
Gründe:
I.
Das Amtsgericht
Strafrichter
[X.] (Aktenzeichen 3
Cs 140 Js 23469/16) hat gegen die Angeklagte am 28.
Dezember 2015 durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,--
Euro verhängt. Auf die Rüge fehlender örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] und den Antrag [X.], zu verweisen, hat das Amtsgericht [X.] mit Urteil vom 21.
November 2017 den Einspruch der zum [X.] nicht erschienenen Angeklagten gegen den Strafbefehl verworfen. Mit Schreiben vom 20.
Dezember 2017 hat der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gestellt und Berufung gegen das Urteil vom 21.
November 2017 eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Amtsgericht [X.] mit Beschluss vom 8. Februar 2018 [X.].
Mit Schreiben vom 19.
Februar 2018 beantragt
der Verteidiger der [X.] beim [X.] die Bestimmung des [X.]
Wirtschaftskammer für Urheberrechtssachen
als zuständiges Gericht für 1
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das beim Amtsgericht [X.] (Aktenzeichen 3
Cs 140 Js 23469/16) anhän-gige Strafverfahren.
II.
Der [X.] hat dazu ausgeführt:
1.
Eine Entscheidung des [X.] ist
nicht veranlasst. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unstatthaft. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den [X.] nach §
13a [X.] oder als gemeinschaftliches oberes Gericht nach §
14 [X.] sowie einer Übertragung der [X.] nach §
12 Abs.
2 [X.] liegen nicht vor.
a)
An einem zuständigen Gericht im Sinne des §
13a [X.] fehlt es, wenn die Anwendung der §§
7-11a, 13 [X.] oder sonstiger [X.] Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt. Der Weg für die Anwendung von §
13a [X.] ist dabei erst dann eröffnet, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht anhand teleologischer Erwägungen durch die erweiterte Ausle-gung einer gesetzlichen Bestimmung begründet werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 27.
Auflage, 2016, §
13a Rn. 4). Hier wäre bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls eine Zuständigkeit am Wohnort der Angeklagten begründet (§
8 Abs.
1 [X.]).
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b)
Eine Entscheidung durch den [X.] als gemein-schaftliches oberes Gericht im Sinne des §
14 [X.] ist nicht ver-anlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten [X.] vorliegt. Das Amtsgericht
Strafrichter
[X.] ist beim Erlass des Strafbefehls erkennbar von seiner Zuständigkeit aus-gegangen (§
408 Abs.
3 Satz
1 [X.]) und kein anderes Gericht an dem Verfahren beteiligt worden.
c)
Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes zuständiges Gericht
im Sinne des §
12 Abs.
2 [X.] scheidet aus, da dieser nur bis zum Erlass des Urteils, also nicht im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Januar 1985
2
ARs 412/84
, [X.]St 33, 111 ff.).
2.
Der [X.] ist auch nicht zur Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] berufen. Zwar können Rechtsmittelgerichte die Sache nach §
328 Abs.
2 [X.] und §
355 [X.] an das zuständige Gericht verweisen, wenn das angefochtene Urteil von einem örtlich unzuständigen
Gericht erlassen worden war. Der [X.] ist jedoch kein Rechtsmittelgericht im [X.] gegen ein Urteil des Strafrichters.
3.
Dahinstehen kann, dass die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht im ersten Rechtszug ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 1969
2 [X.]
, [X.]St 23, 79
ff.) und eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer unter kei-nem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, da das [X.] im vorliegenden Verfahren weder nach §
74 Abs.
1 [X.] als Gericht des ersten Rechtszugs noch nach §
74 Abs.
3 [X.] für die Verhand--
5
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lung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts zuständig wäre (§
74c Abs.
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer Appl Krehl
Bartel Grube
4
Meta
03.05.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 2 ARs 63/18 (REWIS RS 2018, 9755)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9755
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