Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 1 B 9/10, 1 B 9/10 (1 C 13/10)

1. Senat | REWIS RS 2010, 4371

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Gegenstand

Regelausweisung; Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung von § 54 Nr. 5 [X.] geben, insbesondere zum Merkmal einer Vereinigung, die "den Terrorismus unterstützt", und inwieweit hierzu auf die strafrechtliche Rechtsprechung zu §§ 129, 129a StGB zurückgegriffen werden kann.

Meta

1 B 9/10, 1 B 9/10 (1 C 13/10)

28.07.2010

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Februar 2010, Az: 19 B 09.929, Urteil

§ 54 Nr 5 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 129 StGB, § 129a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 1 B 9/10, 1 B 9/10 (1 C 13/10) (REWIS RS 2010, 4371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4371

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