Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZR 80/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9524

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 80/08 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2008 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf [X.] • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die [X.] der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Ent-scheidung des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 1980 ([X.] ZR 62/79, [X.], 250 ff) liegt nicht vor. Danach muss das [X.] ein Gutachten des 2 - 3 - Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht einholen, wenn im Rahmen einer Konkursanfechtungsklage die Kongruenz einer aufgrund einer Honorarabrede erbrachten Honorarzahlung zu prüfen ist. Darum geht es im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Teilrückzahlung des am 18. Juli 2003 erhaltenen Honorars nicht aufgrund Insolvenzanfechtungsrechts, sondern nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verurteilt. Außerdem hatte es nicht ge-mäß § 3 Abs. 3 [X.] die Angemessenheit einer Honorarvereinbarung zu überprüfen, sondern das von der [X.] nach § 12 Abs. 1 [X.] ausgeüb-te Recht zur Bestimmung von Rahmengebühren. Das Urteil vom 11. Juni 1980 enthält keine weitergehenden allgemeinen Rechtssätze, in welchen Fällen die Prozessgerichte gemäß § 12 Abs. 2 [X.] ein Gebührengutachten einzuho-len haben. Die Beschwerde hat zu dieser Frage auch keine anderen Zulas-sungsgründe dargelegt. Selbst wenn das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft auf ein solches Gutachten verzichtet haben sollte, folgt daraus noch kein Bedarf an einer Einheitlichkeitssicherung. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Leistungen der [X.] bei den Verhandlungen mit der [X.] rechtfertigten nur 5/10-Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.], beruht weder auf der Verletzung rechtlichen Gehörs noch auf einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschwerde gesteht selbst zu, dass das Berufungsgericht den maß-geblichen Vortrag der [X.] zur Kenntnis genommen hat. Dieser lässt Raum für die Einschätzung des Berufungsgerichts. 3 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde steht die Annahme des [X.], die Honorarzahlung vom 3. September 2003 für die Fertigung des Insolvenzantrags stelle kein Bargeschäft gemäß § 142 [X.] dar, im Ein-klang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsurteil hat die 4 - 4 - zu dieser Fragestellung maßgeblichen Rechtssätze des Senats ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2007 - [X.] ZR 113/06, [X.], 232 ff) seiner einzelfallbezo-genen Beurteilung zugrunde gelegt. 3. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 15. Dezember 1994 ([X.] ZR 18/94, [X.], 297) entschieden, dass der [X.] bzw. insolvenzanfechtungs-rechtliche Rückgewähranspruch auch den in der gewährten Leistung enthalte-nen Umsatzsteueranteil umfasst. Die Beschwerde legt nicht dar, warum diese Rechtsfrage einer erneuten Entscheidung bedürfe. 5 4. Die Honorarzahlung für die nach [X.] erbrachten Beratungsleistung war jedenfalls gemäß § 133 Abs. 1 [X.] anfechtbar. Entge-gen der Behauptung der Beschwerde hat das Berufungsgericht den Gläubiger-benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geprüft und im Einklang mit der [X.] festgestellt. 6 - 5 - 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 7 [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 7 O 2479/05 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 8 [X.]/07 -

Meta

IX ZR 80/08

10.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZR 80/08 (REWIS RS 2011, 9524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9524

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