Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZR 55/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5831

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 55/03 vom 11. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 11. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.138,59 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass die Honorarvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 [X.] bei Verwendung eines [X.] nicht mit dem Beratungsvertrag in einer Urkunde zusammengefasst werden darf ([X.], Urt. v. 8. Juni 2004 - [X.] ZR 119/03, [X.], 2818, 2819). Daraus folgt, dass auch die individuell gestaltete Honorarvereinbarung im [X.] - 3 - men der schriftgebundenen Mandantenerklärung nicht zugleich den Anwaltsauf-trag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss; sie muss nur den [X.] (Anwendungsbereich) der Honorarabrede erkennen lassen. Das Berufungsgericht hat deshalb in Anwendung geklärter Rechtssätze angenom-men, dass die nachträgliche Änderung des [X.] von einer Bera-tung und Vertretung zu eigenen Gunsten in eine solche zu Gunsten Dritter die schriftliche Honorarvereinbarung nicht berührte. 2. Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Rechtsanwälte [X.]verneint hat, dem Beklagten die anderweitige Vertretung des [X.] zu offenbaren, stellen sich keine zulassungserheblichen Rechtsfragen. Nach anwaltlichem Standesrecht darf der Rechtsanwalt nur dann nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache - woran es hier fehlt - im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder [X.] hat oder er mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich vorbefasst war (vgl. nunmehr § 43 a Abs. 4 [X.]; § 3 Abs. 1 [X.]). Dies bestimmt auch die Grenzen seiner Offenbarungspflicht, auf der eine Täuschungsanfechtung gemäß § 123 BGB aufbauen kann. 3 3. Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der vom Beklagten be-auftragten Rechtsanwälte zu einer [X.] nach dem Urteil des nieder-sächsischen [X.] vom 8. Dezember 1995 ([X.] 1996, 172) verneint hat, ist der [X.] im Ergebnis zutreffend beschieden. Der Beklagte hat nämlich für seine bestrittene Behauptung, diese Entscheidung sei bereits am 26. Januar 1996 abrufbar in der juris-Datenbank dokumentiert gewesen, keinen Beweis angetreten. Der Beweis dieses Umstandes, aus dem sich eine schadensursächliche Pflichtverletzung der beauftragten [X.] ergeben sollte, fiel dem Beklagten als Auftraggeber zur Last. 4 - 4 - 4. Die mit der Anschlussberufung weiter verfolgten [X.] konnten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung begründet werden (vgl. [X.] [GrSZ] 170, 18, 20, 22; [X.], [X.]. v. 20. November 1953 - [X.], NJW 1954, 109, 110; [X.], 261; [X.]/[X.], ZPO 2. Aufl. § 522a [X.] B). Das [X.] hat sich für die mit der Anschließung verfolgte Widerklage jedoch hilfsweise darauf gestützt, dass die geltend gemachten [X.] unbegründet waren. Gegen diese Begründung hat die [X.], wie im Zusammenhang mit der [X.] ausgeführt worden ist, keine durchgreifende Zulassungsrüge erho-ben. Das gilt auch für den insoweit aberkannten Bereicherungsanspruch. 5 5. Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 6 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 166.516,60 DM = 85.138,59 •. Davon entfallen 45.080 DM auf die Klageforderung, 35.080 DM auf die rechtskräftig beschiedene Hilfsaufrechnung des Beklagten und 86.356,60 DM auf die Widerklage. Insoweit ist der hilfsweise verfolgte [X.] mit dem hauptsächlich erhobenen Bereicherungsanspruch 7 - 5 - wegen rechtsgrundloser Honorarzahlung der [X.]

zusammenzurechnen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2001 - 326 O 358/96 - O[X.], Entscheidung vom 14.02.2003 - 12 U 10/01 -

Meta

IX ZR 55/03

11.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZR 55/03 (REWIS RS 2007, 5831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5831

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