Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. I ZB 58/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7390

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210618BIZB58.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/17
vom

21. Juni 2018

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
nein

ZPO § 42 Abs. 2
Ein [X.] kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sei-ne Ehegattin als Sekretärin
der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem [X.] vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevoll-mächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den [X.] unzu-lässig Einfluss nimmt (Fortführung von [X.], Beschluss vom 15.
März 2012 -
V
ZB
102/11, [X.], 1890).
[X.], Beschluss vom 21. Juni 2018 -
I [X.]/17 -
Kammergericht

LG [X.]

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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juni 2018
durch die
[X.] Prof.
Dr.
Koch
und
Dr.
[X.], die [X.]in Dr. [X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Dr. Schmaltz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
[X.] Die [X.]en streiten im Rahmen eines [X.] über
die Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs der Schuldnerin gegen den Vorsitzenden eines Zivilsenats des [X.].
Die Schuldnerin
wurde durch Urteil des [X.] vom 30. Juni 2014 unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung [X.] (IM KREIS [X.]S BÖSEN) oder die Bezeichnung [X.] IM KREIS [X.]S BÖSEN für Ton-
und/oder Bildträger zu benutzen oder benutzen zu lassen. Außerdem hat das [X.] die Schuldnerin zur Auskunftserteilung
verurteilt. Im vorliegenden Ordnungsmittel-
und Zwangsgeldverfahren hat die Gläubigerin gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung die
Fest-setzung eines Ordnungsgeldes und wegen Nichterteilung der Auskunft die
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Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt.
Das Landgericht hat
die Anträge zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin weiterhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes begehrt; der Zwangsgeldantrag ist von den [X.]en übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Die Gläubigerin
wird von Rechtsanwalt [X.] vertreten, der eine [X.] in [X.] führt. Die Ehefrau des
Vorsitzenden
des mit dem Beschwerdeverfah-ren befassten Senats des [X.]
ist in der Kanzlei von Rechtsanwalt [X.] in Teilzeit als Sekretärin
beschäftigt.
Diesen Umstand hatte
der Vorsitzende [X.] in einem zwischen der Gläubigerin und einem mit der Schuldnerin [X.] Unternehmen
geführten weiteren
Rechtsstreit im Oktober 2014 ge-mäß § 48 ZPO den [X.]en mitgeteilt. In der Mitteilung führte der Vorsitzende [X.] aus, dass er wegen der seit längerer Zeit bestehenden [X.] seiner Ehefrau mit Rechtsanwalt [X.] auch persönlich bekannt geworden sei
und beide vor
ein paar Jahren bei der Anrede vom "Sie"
zum "Du"
überge-gangen seien. Persönliche oder gar freundschaftliche Beziehungen bestünden jedoch nicht. Der Kontakt beschränke sich, von seltenen Ausnahmen abgese-hen, auf ein alljährliches Zusammentreffen im Rahmen einer Weihnachtsfeier des [X.], an der der Vorsitzende [X.] als Partner seiner im Büro tätigen Ehefrau teilnehme.
Auf diese Mitteilung hat der zuständige Senat des [X.] durch Beschluss eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden [X.]s für unbegründet erklärt. Die in dem Beschluss zugelas-sene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt.
Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren hat die Schuldnerin den Vorsitzenden des mit der Beschwerde der Gläubigerin befassten Senats des [X.] unter Bezugnahme auf dessen in dem anderen Verfahren ab-gegebenen Mitteilung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Beschwerdegericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und die 3
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Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuld-nerin ihr Ablehnungsgesuch weiter. Die Gläubigerin beantragt, die Rechtsbe-schwerde zurückzuweisen.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Besorgnis der Befan-genheit des Vorsitzenden des Beschwerdesenats liege nicht vor. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Umstand, dass die Ehefrau des Vorsitzenden [X.]s
als Sekretärin im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin tätig sei, begründe keine Zweifel an der Unbefangenheit des [X.]s, weil es an der Gefahr einer fachlichen Einflussnahme fehle.
Angestellte Sekretärinnen seien zudem regelmäßig

wie auch im Streit-fall

nicht am Gewinn einer Rechtsanwaltskanzlei beteiligt. Das arbeitsrechtli-che Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Ehefrau des [X.]s als Sekretärin und
dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin
-
der seinerseits Organ der Rechtspflege sei -
habe unmittelbar keinen Einfluss auf die richterlichen Befug-nisse ihres Ehemanns. Die [X.] Abhängigkeit der Familie des [X.]s ins-gesamt sei bei derartigen Beschäftigungsverhältnissen gering. Insgesamt kön-ne
für Fallgestaltungen wie die vorliegende erwartet werden, dass [X.] über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügten, die sie befähigten, [X.] und objektiv zu entscheiden, ohne dass objektiv eine [X.] Einflussnahme durch den Gegner zu befürchten sei.
Daran ändere sich nichts im Hinblick auf den Umstand, dass der Vorsit-zende [X.] und der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin sich duzten. Angesichts der weitgehend fehlenden [X.]n Kontakte zwischen diesen Per-sonen, die sich
regelmäßig auf die Weihnachtsfeier des Büros des Rechtsan-5
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walts beschränkten, sei diese Umgangsform kein Ausdruck einer besonderen inneren Verbundenheit.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist [X.] (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann
eine Besorgnis der Befangenheit des [X.] nicht verneint werden.
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 ZPO). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein", das heißt
der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität ([X.], [X.], 3228 [juris Rn. 13]). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenom-menheit eines [X.]s zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in [X.], die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des
abgelehnten [X.]s
auf-kommen lassen ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; Beschluss vom 13.
Januar 2016 -
VII
ZR 36/14, [X.], 1022 Rn. 9; Beschluss vom 20. November 2017
-
IX ZR 80/15, juris Rn. 3).
Sol-che Zweifel können sich zum einen aus dem Verhalten des [X.]s innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits sowie aus einer besonderen Be-ziehung des [X.]s zum Gegenstand des Rechtsstreits oder -
wie vorliegend in Rede stehend -
zu Prozessbeteiligten ergeben (vgl. [X.].ZPO/Stack-mann, 5. Aufl., §
42 Rn. 7).
Maßgeblich sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls ([X.], Beschluss vom 20.
Oktober 2003

II
ZB
31/02, NJW 2004, 163
f. [juris Rn. 8]; Beschluss vom 21.
Oktober 2010

[X.], NJW-9
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RR 2011, 136 Rn.
7; [X.].ZPO/Stackmann
aaO § 42 Rn.
6
und 14; [X.]/[X.], Stand 1. März 2018, §
42 Rn. 7), die vom Gericht in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 2017

RiZ (R) 1/15, NJW-RR 2017, 1021 Rn. 8; [X.]/Vollkommer, ZPO, 32.
Aufl., §
42 Rn.
9; [X.]/[X.], ZPO, 7.
Aufl., § 42 Rn. 12).
Diesen rechtlichen Maß-stäben genügt die Beurteilung des [X.] nicht in vollem Umfang.
2. [X.] rügt mit Erfolg, dass mit der vom Beschwerde-gericht gegebenen
Begründung eine Besorgnis
der Befangenheit wegen der besonderen Beziehung des [X.]s zu einem Prozessbeteiligten
nicht verneint werden kann.
a) Allerdings hat das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt seiner Beurteilung zutreffend erkannt, dass eine Besorgnis der Befangenheit unter dem Gesichtspunkt der besonderen Beziehung des [X.]s zu einem Prozessbeteiligten
gegeben sein kann, wenn
eine Ehe oder nahe Verwandt-schaft des [X.]s mit einer in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einer [X.] tätigen Person besteht. So hat der [X.] entschieden, dass ein [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor die-sem [X.] vertritt ([X.], Beschluss vom
15. März 2012 -
V [X.], [X.], 1890
Rn. 9 bis 11).
b) Das Beschwerdegericht hat jedoch angenommen, diese Grundsätze seien nicht
anwendbar, wenn die Ehegattin des erkennenden [X.]s nicht als Rechtsanwältin, sondern als Sekretärin in der Kanzlei des [X.] tätig sei. Die fachliche Kollegialität zwischen Rechtsanwälten einer Kanzlei führe regelmäßig dazu, dass diese fachliche Probleme miteinan-der austauschten. Daraus ergebe sich die objektive Gefahr, dass in Rechtsge-11
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sprächen des anwaltlichen Ehegatten mit den Kollegen der Kanzlei und dann auch in [X.] zwischen den Ehegatten selbst der Rechtsstreit er-örtert werde, der
vom richterlichen Ehegatten zu entscheiden sei. Sei
die Ehe-frau
aber
nicht als Rechtsanwältin, sondern als Sekretärin in der Kanzlei tätig, fehle es
an der Gefahr einer fachlichen Einflussnahme, zumal es dann auch keine Versuchung gebe, juristische Probleme kollegial anzusprechen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa)
Der
[X.] hat die Annahme einer Besorgnis der Befan-genheit
darauf
gestützt, dass bei einer
in der Kanzlei des [X.] als Rechtsanwältin arbeitenden
Ehefrau die Gefahr
besteht, dass der Prozessbevollmächtigte auf die Ehefrau und diese wiederum auf den erkennenden [X.]
unzulässig Einfluss nimmt. Auch wenn grundsätzlich da-von auszugehen ist, dass [X.] über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer [X.] in einem solchen Fall nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den [X.] erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und
ihr das [X.] wird ([X.], [X.], 1890 Rn. 11).
[X.]) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann eine unzulässige Einflussnahme mithin nicht nur darin bestehen, dass der [X.] -
vermittelt über den in seiner Kanzlei tätigen Ehegatten -
einem [X.] rechtliche Gesichtspunkte näherbringt, die eine Entscheidung im Sinne der von ihm vertretenen [X.] nahelegen. Das
durch die Vorschriften über die [X.]ablehnung geschützte Vertrauen in die Unvoreingenommenheit, Objekti-vität
(vgl. [X.]E 108, 122, 126 [juris Rn. 25])
und Neutralität
(vgl.
[X.]E 89, 28, 36 [juris Rn. 29]; [X.], Urteil vom 15. Dezember 1994 -
I ZR
121/92, NJW 1995, 1678 [juris Rn.
32]) kann
vielmehr auch dann maßgeblich beein-14
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trächtigt werden, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei zu be-sorgen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Gegenpartei über einen
bei ihm beschäftigten Ehepartner des [X.]s Einfluss ausübt, der nicht in der Vermittlung von rechtlichen Argumenten, sondern
etwa
darin besteht, dem [X.] die Bedeutung
eines Prozessgewinns für das Ansehen oder den wirt-schaftlichen Erfolg der Kanzlei nahezubringen. [X.] macht mit Recht und in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung geltend, dass
eine
solche, nicht
auf der [X.] liegende
Einflussnahme
auch
durch eine langjährig als Sekretärin des prozessbevollmächtigten Einzelanwalts
beschäftigte Ehefrau des [X.]s
erfolgen kann.
cc) [X.] macht außerdem mit Recht geltend, das Be-schwerdegericht habe bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass das langjährige Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau des Vorsitzenden [X.]s
beim Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin für das Vorliegen eines beson-deren
Vertrauensverhältnisses
spricht. Zudem habe die Schuldnerin vorgetra-gen, dass
die Gläubigerin
eine wichtige Mandantin für die
nur wenige Mitarbei-ter beschäftigende
Kanzlei des Einzelanwalts
sei, weil dort insgesamt fünf "Omen"-Gerichtsverfahren zwischen den [X.]en oder mit ihnen verbundenen Gesellschaften geführt würden.
Diese
vom Berufungsgericht nicht erörterten
Umstände sind im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch erheblich. Sie be-treffen den Grad des Interesses des Rechtsanwalts an einer Einflussnahme
auf seine Sekretärin
und einer möglichen Bereitschaft der Ehefrau des [X.]s, dieses Interesse ihrem Ehemann zu vermitteln.
Daran ändert auch die Erwä-gung
des [X.] nichts,
angestellte Sekretärinnen
seien regelmä-ßig -
wie auch im Streitfall -
nicht am Gewinn einer Rechtsanwaltskanzlei betei-ligt.
Vorliegend beruht eine mögliche Besorgnis der Befangenheit nicht auf dem 16
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Gesichtspunkt eines Eigeninteresses des [X.]s, das Einkommen seiner Ehe-frau und damit das Familieneinkommen durch einen [X.] der Mandan-tin der Kanzlei
zu erhöhen oder zu sichern. Maßgeblich ist vielmehr die Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme des Rechtsanwalts
auf den [X.], und zwar vermittelt
über dessen
bei ihm langjährig als Arbeitnehmerin
beschäftigte Ehefrau.
3. Nicht frei von [X.] ist zudem die Annahme des [X.], auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung folge eine Besorgnis der Befangenheit nicht daraus, dass sich der Vorsitzende [X.] und der Prozess-bevollmächtigte der Gläubigerin duzten, weil diese Umfangsform angesichts der sich auf ein Zusammentreffen bei der alljährlichen Weihnachtsfeier beschrän-kenden [X.]n Kontakte kein Ausdruck einer besonderen inneren Verbunden-heit sei.
Allerdings ist
das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass allein der
Umstand des Duzens
noch
nicht die Besorgnis rechtfertigt, zwi-schen dem [X.] und dem Anwalt der Gegenseite bestehe eine der Unvor-eingenommenheit des [X.]s entgegenstehende nahe persönliche Beziehung (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 -
IX
ZB
60/06, NJW-RR 2007, 776). Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht hinreichend
berücksichtigt, dass die persönliche Bekanntheit des Vorsitzenden [X.]s mit dem Prozessbevoll-mächtigten der Gläubigerin nicht nur dann für die Frage der Besorgnis der Be-fangenheit relevant ist, wenn sie für sich genommen den Schein einer möglich-erweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität unter dem Ge-sichtspunkt einer besonderen inneren Verbundenheit
begründet. Nach den
in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehenden besonderen Umständen des [X.] ist die persönliche Bekanntheit von [X.] und Prozessbevollmächtigten vielmehr ein Aspekt, der aus der Sicht einer vernünftigen [X.] zumindest ver-18
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stärkend darauf hindeuten könnte, dass eine über die
Ehefrau vermittelte
unzu-lässige
Einflussnahme des Rechtsanwalts auf den [X.] zu besorgen ist.
IV. Danach kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss des [X.] keinen Bestand haben; er ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuver-weisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine Kostenentscheidung ist nicht veran-lasst.
Koch
[X.]
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 26.04.2017 -
97 O 176/03 -

Kammergericht, Entscheidung vom 18.07.2017 -
5 W 81/17 -

20

Meta

I ZB 58/17

21.06.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. I ZB 58/17 (REWIS RS 2018, 7390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7390

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17 W 134/18 (Oberlandesgericht Köln)


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I ZB 58/17

V ZR 8/10

IX ZR 80/15

V ZB 210/09

V ZB 102/11

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